Assistenzbeitrag

Ziel des Assistenzbeitrags ist es, Menschen mit erheblichem Assistenzbedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Heimstrukturen zu ermöglichen.  

Der Assistenzbeitrag ist eng an das Arbeitgebermodell geknüpft: Mit dem Assistenzbeitrag können nur Assistenzleistungen finanziert werden, welche von Personen erbracht werden, die von der Assistenz beziehenden Person selbst (oder von ihrer gesetzlichen Vertretung) im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt worden sind. Die angestellten Assistenzpersonen dürfen weder mit der Assistenz beziehenden Person verheiratet sein oder mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben, noch mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft (Konkubinat) führen, noch in gerader Linie mit ihr verwandt sein.

Das Arbeitgebermodell verlangt von den Versicherten ein relativ hohes Mass an Organisationsfähigkeit und an rechtlich-sozialen Kompetenzen, wie sie Arbeitgebende haben müssen. Es eignet sich deshalb nicht für alle Menschen in gleichem Masse. Für jene, die davon Gebrauch machen können, bedeutet der Assistenzbeitrag aber mehr Selbstbestimmung.

In diesem Kapitel werden die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug eines Assistenzbeitrags, die Bemessung des Assistenzbeitrags sowie verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Abwicklung des Modells erläutert.


    Wer kann einen Assistenzbeitrag beanspruchen?

    Einen Assistenzbeitrag können nur Personen beanspruchen, die zu Hause leben. Dies entspricht dem zentralen Ziel dieser Leistung, soll sie doch eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung ermöglichen.

    Es spielt dabei keine Rolle, ob jemand alleine wohnt oder die Wohnung mit anderen Personen (Familienangehörige, WG-Partnerinnen, WG-Partner) teilt. Sobald eine Wohngemeinschaft jedoch von einer Trägerschaft mit angestelltem Personal geführt wird, gilt sie als „Heim“ mit der Folge, dass die Bewohnerinnen und Bewohner keinen Assistenzbeitrag beanspruchen können.

    Einen Assistenzbeitrag kann zudem nur beanspruchen, wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht. Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV. Dasselbe gilt auch für Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung der AHV, allerdings mit einer Ausnahme: Haben sie schon vor Erreichen des AHV-Alters (oder eines allfälligen Vorbezugs der AHV-Rente) einen Assistenzbeitrag der IV erhalten, so erhalten sie ihn auch nach Erreichen des AHV-Alters. Sie profitieren von der sogenannten Besitzstandsgarantie.

    Beispiel

    Herr W bezieht eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades und seit Mitte 2023 einen Assistenzbeitrag. Er kann Assistenzleistungen im Umfang von monatlich 60 Stunden der IV in Rechnung stellen. Im März 2024 wird Herr W 65-jährig und erhält nun eine Hilflosenentschädigung der AHV. Er kann dank der Besitzstandsgarantie weiter einen Assistenzbeitrag für monatlich maximal 60 Stunden bei der AHV in Rechnung stellen. Sollte der Assistenzbedarf jedoch wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands wachsen, so bleibt der Anspruch auf 60 Stunden beschränkt.

    Für Volljährige mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen. Sie haben nur Recht auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie

    • entweder einen eigenen Haushalt führen, d.h. nicht mehr bei den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung wohnen
    • oder eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarschulstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren
    • oder während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben
       

    Eingeschränkte Handlungsfähigkeit wird in der Regel dann angenommen, wenn eine volljährige Person unter umfassender Beistandschaft oder Mitwirkungsbeistandschaft steht. Ist eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet worden, so gilt die Handlungsfähigkeit nur als eingeschränkt, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

    Beispiel

    Herr K lebt mit einer leichten geistigen Behinderung bei seinen Eltern und arbeitet in einer geschützten Werkstätte. Er bezieht eine halbe IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit. Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts sind keine angeordnet worden. Weil Herr K nicht unter Beistandschaft steht, gilt er im Prinzip als handlungsfähig. Die IV-Stelle kann aber, wenn sie erhebliche Zweifel an der Handlungsfähigkeit hat, mit der Erwachsenenschutzbehörde Kontakt aufnehmen und eine entsprechende Abklärung veranlassen. Je nach Ergebnis dieser Abklärung wird sie den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bejahen oder verneinen.

    Sonderregeln für Minderjährige

    Der Bundesrat wollte ursprünglich aus Kostengründen Minderjährige vom Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ausschliessen. Das Parlament war anderer Meinung und hat Minderjährigen, die zu Hause leben und eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, unter eingeschränkten Bedingungen einen Anspruch gewährt.

    Minderjährige haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, falls sie regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse (an mindestens drei Tagen pro Woche) besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarschulstufe II absolvieren oder wenn sie bereits einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt während mindestens zehn Stunden pro Woche nachgehen.  

    Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben zudem Kinder mit einer schweren Behinderung, die nicht nur eine Hilflosenentschädigung, sondern auch einen Intensivpflegezuschlag bei einem behinderungsbedingten Betreuungsbedarf von täglich mindestens sechs Stunden beziehen. Dieser Anspruch bleibt bei Erreichen der Volljährigkeit trotz Wegfalls des Intensivpflegezuschlags erhalten.

    Vorgehen bei der Anmeldung

    Wer von der IV einen Assistenzbeitrag beansprucht, muss sich mit einem speziellen Formular für diese Leistung anmelden. Dieses Formular kann auf der Website der IV-Stellen heruntergeladen oder telefonisch angefordert werden.

    Die IV-Stellen klären den Anspruch nur ab, wenn eine solche spezifische Anmeldung eintrifft. Es erfolgt demgegenüber keine automatische Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von Amtes wegen, wenn sich eine Person „nur“ für eine Hilflosenentschädigung anmeldet.  

    Ein Assistenzbeitrag kann nie rückwirkend zugesprochen werden, sondern immer erst ab Anmeldung. Es ist deshalb wichtig, dass diese früh genug eingereicht wird. Falls eine Person während der Abklärungszeit zum Ergebnis gelangt, dass sie auf einen Assistenzbeitrag verzichten will, kann sie die Anmeldung jederzeit wieder zurückziehen.  

    Nach Eingang einer Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die persönlichen Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag (Hilflosenentschädigung, Leben zu Hause, besondere Voraussetzungen bei eingeschränkt handlungsfähigen und minderjährigen Personen) erfüllt sind. Bejaht sie dies, so schickt sie der versicherten Person ein Formular, auf dem diese ihren Assistenzbedarf im Sinne einer Selbstdeklaration aufführen kann.

    Danach findet ein Abklärungsgespräch in den Wohnräumlichkeiten der versicherten Person statt, welches von Mitarbeitenden des IV-eigenen Abklärungsdienstes durchgeführt wird. Es lohnt sich, sowohl für das Ausfüllen der Selbstdeklaration wie auch im Hinblick auf das Abklärungsgespräch gut vorbereitet zu sein: Der Assistenzbedarf muss möglichst umfassend für alle Lebensbereiche deklariert werden.

    Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, die gerne aus dem Heim austreten würden, können in der Regel einen entsprechenden Entscheid erst fassen, wenn sie wissen, welche finanziellen Mittel ihnen für die Finanzierung der nötigen Assistenz ausserhalb des Heims zur Verfügung stehen. Für sie gilt deshalb ein spezielles Verfahren: Melden sie sich für einen Assistenzbeitrag an, erhalten sie zwar eine negative Verfügung, weil sie noch nicht „zu Hause“ leben. Gleichzeitig wird ihnen aber schon mitgeteilt, wie viele Assistenzstunden anerkannt würden und wie hoch der Assistenzbeitrag wäre. Sobald sie dann melden, dass sie aus dem Heim ausgetreten sind, erhalten sie eine entsprechende positive Verfügung.

    Wie wird der Assistenzbedarf ermittelt?

    Damit der Assistenzbeitrag festgelegt werden kann, muss als erstes in jedem Einzelfall der zeitliche Bedarf an regelmässigen Hilfeleistungen ermittelt werden. Die IV-Stellen tun dies mit einem speziell dafür entwickelten komplexen Abklärungsbogen.

    Erfasst werden sowohl der Bedarf an direkter Dritthilfe als auch der Bedarf an indirekter Dritthilfe (Anleitung, Kontrolle, aktive Überwachung).  

    Berücksichtigt wird die nötige Hilfe

    • bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft)
    • bei der Haushaltführung (Planung und Organisation; Einkauf; Zubereitung der Nahrung; Wohnungspflege; Wäsche und Kleiderpflege)
    • bei der Freizeitgestaltung und der gesellschaftlichen Teilhabe
    • bei der Erziehung und Kinderbetreuung
    • bei der Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen (d.h. unbezahlten) Tätigkeit
    • bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die im Zusammenhang mit dem aktuellen oder einem künftigen Beruf oder einer gemeinnützigen Tätigkeit steht
    • sowie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt.

    Ebenfalls berücksichtigt wird der regelmässige Überwachungsbedarf während des Tages, sofern dieser auch schon im Zusammenhang mit der Abklärung der Hilflosenentschädigung anerkannt worden ist. Allerdings werden nur „aktive“ Überwachungszeiten (Nachsehen, Beruhigen und Intervenieren) angerechnet, nicht aber die blossen Präsenzzeiten. Ein Hilfebedarf im Rahmen des Nachtdienstes wird nur berücksichtigt, wenn ein ärztliches Zeugnis die Notwendigkeit (z.B. notwendiges Umlagern oder Beruhigen bei Menschen mit Angstattacken) bestätigt.

    Die anrechenbaren monatlichen Höchstansätze

    Ist der effektive Hilfebedarf im konkreten Einzelfall ermittelt worden, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass er in voller Höhe angerechnet wird; denn der Bundesrat hat in seiner Verordnung monatliche Stunden-Höchstansätze für einzelne Gruppen von Hilfeleistungen festgelegt.  

    Für die Hilfeleistungen in den Grundbereichen„alltägliche Lebensverrichtungen“, „Haushaltführung“ und „Freizeitgestaltung“ ist einerseits entscheidend, in welchem Grad eine Person von der IV als hilflos anerkannt worden ist, und andererseits, in wie vielen alltäglichen Lebensverrichtungen sie auf Dritthilfe angewiesen ist. Für jede dieser alltäglichen Lebensverrichtungen werden anerkannt

    • bei leichter Hilflosigkeit maximal 20 Stunden monatlich
    • bei mittelschwerer Hilflosigkeit maximal 30 Stunden monatlich
    • bei schwerer Hilflosigkeit maximal 40 Stunden monatlich

    Beispiel

    Herr T bezieht eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, weil er in insgesamt vier alltäglichen Lebensverrichtungen (Anziehen, Körperpflege, Essen, Fortbewegung) auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Bei ihm können für die Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, bei der Haushaltführung und der Freizeitgestaltung monatlich höchstens 120 Stunden (4 x 30 Stunden) angerechnet werden. Ist der effektive Bedarf an Assistenz höher eingeschätzt worden, so muss er auf die Zahl von 120 Stunden gekürzt werden. Das sind aber immerhin noch vier Stunden pro Tag.

    Für einige Sonderfälle einer Hilflosenentschädigung gelten besondere Regeln:

    • Bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen, die eine Hilflosenentschädigung leichten Grades beziehen, weil sie nur dank regelmässiger Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen können, sind monatlich maximal 60 Stunden Assistenz anrechenbar.
    • Bei gehörlosen Menschen, die zugleich blind oder hochgradig sehschwach sind und deshalb eine Hilflosenentschädigung schweren Grades beziehen, sind monatlich maximal 240 Stunden Assistenz anrechenbar.
    • Bei Menschen, die eine Hilflosenentschädigung leichten Grades beziehen, weil sie dauernd überwacht werden müssen oder einer besonders aufwändigen Pflege bedürfen oder wegen einer körperlichen Behinderung für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sind oder weil sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, können maximal 40 Stunden Assistenz pro Monat angerechnet werden.

    Beispiel

    Frau W leidet an einer psychischen Beeinträchtigung und ist dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Sie bezieht deshalb eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Meldet sich Frau W für einen Assistenzbeitrag an, so können ihr für die Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen, der Haushaltführung und der Freizeitgestaltung maximal 40 Stunden Assistenz pro Monat angerechnet werden.

    Für die benötigte Hilfe in den Bereichen „Kinderbetreuung“, „gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit“, „berufliche Aus- und Weiterbildung“ und „Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ können zusammen monatlich höchstens 60 Stunden Assistenz angerechnet werden. Dieser Maximalansatz gelangt aber nur zur Anwendung, wenn eine Person zu 100% in diesen Bereichen tätig ist. Bei teilweiser Betätigung wird er entsprechend gekürzt.

    Schliesslich sind bei Menschen, die während des Tages dauernd überwacht werden müssen, zusätzlich maximal 120 Stunden Assistenz anrechenbar.  

    Beispiel

    Frau W geht einer 50%-Erwerbstätigkeit nach. In ihrem Fall können im Bereich „Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zusätzlich maximal 30 Stunden Assistenz angerechnet werden.

     

    Alle zuvor aufgeführten Höchstansätze werden sodann gekürzt, wenn sich eine Person teilweise in einer Institution (Heim, Werkstätte, Beschäftigungsstätte, Eingliederungsstätte, Tagesklinik, Sonderschule) aufhält, und zwar um 10% für jede Nacht und für jeden Tag pro Woche, die in einer Institution verbracht werden. Diese überproportionale Kürzung soll offenbar einen negativen Anreiz für die Beanspruchung von institutionellen Angeboten schaffen.

    Beispiel

    Weil Herr T an fünf Tagen pro Woche in einer geschützten Werkstätte arbeitet, wird der bei ihm massgebende Höchstbetrag an monatlich anrechenbarer Assistenz um 50% (5 x 10%) und somit von 120 Stunden auf 60 Stunden gekürzt.

    Anrechnung von Leistungen der IV und der Krankenversicherung

    Ist der anrechenbare Assistenzbedarf einmal ermittelt, wird von der IV-Stelle als nächstes geprüft, wie weit dieser Assistenzbedarf nicht bereits durch andere Leistungen der IV und der Krankenversicherung gedeckt ist. Der Assistenzbeitrag ist eine subsidiäre Leistung, d.h. er kommt nur für die nicht bereits anderweitig gedeckten Kosten auf.  

    Berücksichtigt wird dabei als erstes die Hilflosenentschädigung, nicht aber ein allfälliger Intensivpflegezuschlag der IV bei Minderjährigen. Ausgehend von der Höhe des stündlichen Ansatzes des Assistenzbeitrags (Fr. 34.30) wird angenommen, dass im Falle einer Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit bereits 57 Stunden Assistenz gedeckt sind, im Falle einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit 35 Stunden und im Falle einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit 14 Stunden.

    Weiter wird der Betrag berücksichtigt, den die IV einer erwerbstätigen Person unter dem Titel „Dienstleistungen Dritter an Stelle eines Hilfsmittels“ vergütet, z.B. im Zusammenhang mit der Überwindung des Arbeitsweges.  Angerechnet wird schliesslich auch die Grundpflege, welche regelmässig von einer Spitex-Organisation oder einer anerkannten Pflegefachperson erbracht und von der Krankenversicherung übernommen wird. Diese ist im Voraus zu deklarieren. Unregelmässige Spitex-Einsätze z.B. bei akuten Erkrankungen werden demgegenüber nicht in Abzug gebracht.

    Beispiel

    Bei Frau B ist ein Assistenzbedarf von 98 Stunden in den Grundbereichen (alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltführung, Freizeitgestaltung) sowie von 24 Stunden bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ermittelt worden, insgesamt somit von 122 Stunden pro Monat. Frau B bezieht eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Die IV vergütet ihr zudem für Dienstleistungen Dritter an Stelle eines Hilfsmittels monatlich 12 Stunden. Schliesslich werden durchschnittlich 24 Stunden Grundpflege von der Spitex zu Lasten der Krankenversicherung erbracht. Der massgebende (ungedeckte) Assistenzbedarf von Frau B, für den sie monatlich Rechnung stellen kann, beträgt 51 Stunden (122 Stunden abzüglich 35 + 12 + 24 Stunden).

    Wie wird der Assistenzbeitrag berechnet?

    Der Assistenzbeitrag wird unabhängig davon entrichtet, welche Löhne tatsächlich bezahlt werden. Er beträgt pauschal Fr. 34.30 pro anrechenbare Stunde und beinhaltet auch eine Ferienentschädigung für die Assistentinnen und Assistenten.

    Da mit diesem Ansatz auch noch die Sozialleistungen der Arbeitgebenden finanziert werden müssen, können mit dem Assistenzbeitrag Stundenlöhne bis ca. Fr. 28.- gedeckt werden.

    Nur wenn im Zusammenhang mit gemeinnützigen und beruflichen Tätigkeiten sowie der Ausbildung besondere Qualifikationen seitens der Assistenten und Assistentinnen erforderlich sind, kann ausnahmsweise ein höherer Ansatz von Fr. 51.50 pro Stunde (inkl. Ferienentschädigung) vergütet werden.

    Für die Vergütung des Nachtdienstes wird von den IV-Stellen schliesslich eine Pauschalentschädigung festgelegt, welche von der Intensität der erforderlichen Interventionen abhängig ist. Sie beträgt (inkl. Ferienentschädigung) maximal Fr. 164.35 pro Nacht.

    Der monatliche und der jährliche Anspruch auf den Assistenzbeitrag werden von den IV-Stellen im Rahmen einer Verfügung festgehalten. Der jährliche Assistenzbeitrag entspricht in der Regel dem Zwölffachen des monatlichen Assistenzbeitrags. Wenn jemand allerdings mit einer volljährigen Person zusammenwohnt, mit der er verheiratet ist oder in eingetragener Lebensgemeinschaft lebt, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, dann entspricht der jährliche Assistenzbeitrag nur dem Elffachen des monatlichen Assistenzbeitrags. Begründet wird dies damit, dass es den nahen Angehörigen zuzumuten ist, gewisse Hilfeleistungen ohne Vergütung durch die Sozialversicherungen zu übernehmen.

    Wie erfolgt die Vergütung des Assistenzbeitrags?

    Der Assistenzbeitrag wird nicht automatisch ausbezahlt. Die versicherte Person muss vielmehr monatlich mit einem Formular Rechnung stellen und dabei die bezogene Assistenz nachweisen.

    Es kann dabei immer nur die Assistenz in Rechnung gestellt werden, die von Personen geleistet worden ist,

    • die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt worden sind; und
    • die weder mit der versicherten Person verheiratet sind, mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, noch in gerader Linie mit ihr verwandt sind.

    Es gibt gewisse Situationen, in denen nicht nur für die tatsächlich erbrachten Assistenzleistungen Rechnung gestellt werden kann, sondern auch für Leistungen aufgrund arbeitsvertraglicher Lohnfortzahlungspflichten. Dies ist der Fall, wenn z.B. eine Assistenzperson erkrankt oder verunfallt ist: Solange ihr ein Lohn aufgrund des OR weiter entrichtet werden muss, kann dieser der IV ebenfalls in Rechnung gestellt werden, allerdings während längstens 3 Monaten. Allfällige Versicherungsleistungen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggeld) müssen abgezogen werden.

    Beispiel

    Im Falle von Frau S hat die IV-Stelle einen monatlichen Assistenzbedarf von 80 Stunden resp. (nach Anrechnung der Hilflosenentschädigung) von 45 Stunden ermittelt. Im Monat Februar hat Frau S jedoch ihre Assistentin nur während 35 Stunden angestellt, die restliche Assistenz ist von ihrer Mutter übernommen worden.
    Frau S wird der IV-Stelle nur 35 Stunden zu Fr. 34.30 in Rechnung stellen können. Ihre Mutter hat sie aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen.

    Umgekehrt kann eine Lohnfortzahlungspflicht z.B. auch dann entstehen, wenn die Assistenz beziehende Person selber kurzfristig für einige Wochen in ein Spital eintreten muss. Auch in diesem Fall kann der aufgrund des Arbeitsvertrags weiter geschuldete Lohn trotz Fehlens einer entsprechenden Leistung (für maximal 3 Monate) der IV in Rechnung gestellt werden.

    In einzelnen Monaten darf der in Rechnung gestellte Betrag den von der IV in der Verfügung festgelegten Assistenzbeitrag um maximal 50% überschreiten. Dies muss dann aber in anderen Monaten kompensiert werden; denn der von der IV festgelegte jährliche Assistenzbeitrag kann insgesamt nicht überschritten werden.

    Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit beziehen, kann der von der IV-Stelle festgelegte monatliche Assistenzbeitrag während einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens 3 aufeinander folgenden Monaten sogar um mehr als 50% überschritten werden. Dauert die gesundheitliche Verschlechterung länger als 3 Monate, so sollte sofort mit einem Revisionsgesuch eine Erhöhung des Assistenzbeitrags beantragt werden.

    Beispiel

    Die IV hat im Fall von Frau D einen monatlichen Assistenzbeitrag von Fr. 3'430.- (100 Stunden zu Fr. 34.30) festgelegt. Frau D hat im Monat Juli nun aber mehr Assistenz (130 Stunden) beansprucht, weil sie viel unterwegs gewesen ist. Die IV wird die in Rechnung gestellten 130 Stunden (Fr. 4'459.-) vergüten. Frau D wird allerdings dafür im Verlauf des restlichen Jahres 30 Stunden weniger in Rechnung stellen können.

    Beratung und Unterstützung

    Die gesetzliche Regelung des Assistenzbeitrags ist komplex und erfordert viel Knowhow.

    Es kommt hinzu, dass auch die Arbeitgeberrolle Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, über die lange nicht alle Assistenzbeziehenden von Beginn weg verfügen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in seiner Verordnung vorgesehen, dass die IV bei Bedarf eine nötige Beratung und Unterstützung finanzieren kann, z.B. im Zusammenhang mit

    • der Schulung und Beratung im Hinblick auf die Arbeitgeberrolle
    • der Unterstützung bei der Suche nach Assistenzpersonen
    • der Abrechnung für die IV-Stelle
    • der Information über allfällige weitere Sozialversicherungsleistungen und deren Koordination mit dem Assistenzbeitrag

    Hält die IV-Stelle einen Beratungsbedarf für gegeben, so erlässt sie eine entsprechende Kostengutsprache. Es können alle drei Jahre maximal Fr. 1'500.- zugesprochen werden. Pro Stunde können maximal Fr. 75.- in Rechnung gestellt werden.

    Die versicherte Person kann wählen, wen sie mit der Beratung und Unterstützung beauftragen will. Es können dies Einzelpersonen (z.B. Treuhänderinnen und Treuhänder) sein, aber auch Organisationen wie Pro Infirmis.

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