Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Im Erwachsenenschutzrecht spielt das Selbstbestimmungsprinzip eine grosse Rolle: So darf eine Person zum Beispiel im Hinblick auf eine mögliche künftige Urteilsunfähigkeit selber zum Voraus festzulegen, wer in diesem Fall die eigenen Interessen wahrnehmen soll und wie dies zu geschehen hat. Diese Vorsorge kann durch Errichtung eines umfassenden Vorsorgeauftrags geschehen oder durch Errichtung einer Patientenverfügung.  

Dieses Kapitel umschreibt, wann ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung sinnvoll sind, welche Ziele damit erreicht werden können, wie ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung erstellt werden und welche Rolle dabei der Erwachsenenschutzbehörde zukommt. Es beschreibt aber auch die Folgen für den Fall, dass eine Person urteilsunfähig wird und dass weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung errichtet worden sind.


    Was ist ein Vorsorgeauftrag?

    Mit einem Vorsorgeauftrag kann jeder urteilsfähige und volljährige Mensch eine Person seines Vertrauens beauftragen, für ihn zu handeln, sobald er selber urteils- und damit handlungsunfähig geworden ist. Beauftragt werden kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person wie z.B. eine Bank oder eine Institution. Es kann auch eine Ersatzperson bezeichnet werden für den Fall, dass die beauftragte Person den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt.

    Der Auftrag kann umfassend sein und die persönliche Sorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im rechtlichen Verkehr beinhalten. Er kann aber auch auf bestimmte Bereiche und Geschäfte beschränkt werden. Mit dem Auftrag können konkrete Handlungsanweisungen darüber verknüpft werden, wie die beauftragte Person ihr Amt auszuüben hat.

    Beispiel

    Herr T leidet an einer fortschreitenden Krankheit, welche ihn auch geistig und psychisch mehr und mehr beeinträchtigt. Weil er damit rechnen muss, dass er in nächster Zeit nicht mehr in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selber wahrzunehmen, errichtet er einen Vorsorgeauftrag und beauftragt seinen Bruder, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, sobald er selber urteilsunfähig geworden ist. Bevor er diesen Vorsorgeauftrag errichtet, bespricht er die Sache mit seinem Bruder und versichert sich, dass dieser auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen. In Anbetracht des bestehenden Vertrauensverhältnisses verzichtet er auf die Formulierung von Anweisungen.

    Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung erst, wenn eine Urteilsunfähigkeit von einer gewissen Dauer eingetreten ist, welche eine Vertretung der urteilsunfähigen Person nötig macht. Erlangt diese ihre Urteilsfähigkeit wieder zurück, so erlischt der Vorsorgeauftrag automatisch, kann aber bei einer späteren erneuten Urteilsunfähigkeit wieder aufleben.  

    Hat die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag einmal angenommen, so kann sie ihn nur mit einer 2-monatigen Frist und durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde wieder kündigen, wobei diese Kündigung auch ohne Begründung erfolgen kann. Eine fristlose Kündigung ist hingegen nur aus triftigen Gründen möglich.

    Wie wird ein Vorsorgeauftrag errichtet?

    Die Formvoraussetzungen sind streng: Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis zum Ende eigenhändig niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden, ansonsten ist er nicht gültig. Alternativ kommt die öffentliche Beurkundung z.B. bei einem Notar in Frage. Das Verfahren für eine öffentliche Beurkundung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

    Wer einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, kann diese Tatsache sowie den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registrieren lassen. Diese Registrierung ist in jedem Fall zu empfehlen. Sinnvoll ist es auch, der beauftragten Person eine Kopie zu geben.

    Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit widerrufen werden, solange eine Person noch urteilsfähig ist. Dieser Widerruf kann entweder eigenhändig erfolgen oder durch öffentliche Beurkundung oder durch Vernichtung der Urkunde.

    Die Rolle der Erwachsenenschutzbehörde bei Vorliegen eines Vorsorgeauftrags

    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, muss sie als erstes abklären, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt oder nicht.

    Sie hat dann zu prüfen, ob dieser Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, ob wirklich eine Urteilsunfähigkeit von einer gewissen Dauer eingetreten ist, ob die beauftragte Person geeignet erscheint, ihre Aufgabe zu erfüllen, und ob sie auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Kommt sie zum Schluss, dass diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, händigt die Behörde der beauftragten Person eine Urkunde aus, damit sie sich gegenüber Dritten ausweisen kann. Zudem klärt sie die beauftragte Person über die mit dem Auftrag verbundenen Pflichten und Rechte auf. Sie kann auch eine angemessene Entschädigung festlegen, wenn eine solche im Hinblick auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint.

    Beispiel

    Der Bruder von Herrn T kommt zum Schluss, dass Herr T wegen zunehmender Verwirrung seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann. Er meldet dies der Erwachsenenschutzbehörde und weist auf den bestehenden Vorsorgeauftrag hin. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Voraussetzungen und händigt dem Bruder eine Urkunde aus. Das erlaubt dem Bruder unter anderem, sich gegenüber den Banken als Vertreter von Herrn T auszuweisen und Rechnungen zu begleichen. Auf eine Entschädigung für seine Aufgaben verzichtet der Bruder.

    Gelangt die Erwachsenenschutzbehörde zum Ergebnis, dass die Interessen der urteilsunfähig gewordenen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, trifft sie die erforderlichen Massnahmen (z.B. Errichtung einer Beistandschaft). Das kann der Fall sein, wenn der Vorsorgeauftrag nicht angenommen oder gekündigt worden ist, wenn die beauftragte Person mit ihrer Aufgabe überfordert ist oder wenn Interessenskonflikte entstehen.

    Ist ein Vorsorgeauftrag auch bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften sinnvoll?

    Bei verheirateten Personen und solchen, die in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Errichtung eines Vorsorgeauftrags nicht unbedingt erforderlich; denn in diesen Fällen besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht: Wenn einer der Eheleute oder Partner urteilsunfähig wird, so kann der andere ihn vertreten. Dieses Vertretungsrecht besteht allerdings nur, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird, d.h. wenn das Paar einen gemeinsamen Haushalt führt oder wenn (im Falle eines Heimaufenthalts) der Partner bzw. die Partnerin der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet.

    Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst diejenigen Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise nötig sind, sowie jene, welche die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens betreffen. Das Recht, die Post zu öffnen, besteht, soweit dies für die vorzunehmenden Handlungen erforderlich ist. Sind über die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens hinausgehende Handlungen notwendig, muss die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeholt werden.

    Beispiel

    Frau W erleidet unerwartet einen schweren Hirnschlag. Sie ist gelähmt und kann sich nicht mehr sprachlich ausdrücken. Sie ist nicht mehr urteilsfähig und lebt in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann, Herr W, besucht sie regelmässig und kümmert sich weiter um alle administrativen Belange. Hierzu ist Herr W von Gesetzes wegen ermächtigt. Will Herr W allerdings das gemeinsame Einfamilienhaus verkaufen, weil er in eine kleinere Wohnung ziehen will, benötigt er hierfür die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde.

    Verlangen Dritte einen Nachweis betreffend das Vertretungsrecht, muss die Erwachsenenschutzbehörde auf Anfrage hin eine entsprechende Urkunde erstellen. Dabei kann die Behörde prüfen, ob die gesetzliche Vertretungsmacht ausreicht oder ob weitere Massnahmen zum Schutz der urteilsunfähig gewordenen Person nötig sind. Sie kann bei Bedarf das Vertretungsrecht auch ganz oder teilweise entziehen und eine Beistandschaft anordnen. Das wird allerdings nur selten geschehen, so etwa, wenn ein Interessenskonflikt besteht.

    Was ist eine Patientenverfügung?

    Mit einer Patientenverfügung kann eine Person im Hinblick auf den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Behandlungen sie in einer bestimmten Situation zustimmt oder eben nicht zustimmt.

    Sie kann aber auch in einer Patientenverfügung festlegen, dass eine bestimmte Person ihres Vertrauens im Fall ihrer Urteilunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die möglichen medizinischen Massnahmen bespricht und dann in ihrem Namen entscheidet. Dieser Person gegenüber können auch Weisungen erteilt und Wünsche formuliert werden. Für den Fall, dass diese Person den Auftrag nicht annimmt oder kündigt, was in jedem Fall ohne Frist zulässig ist, kann auch eine Ersatzperson bezeichnet werden. So oder so empfiehlt es sich immer, bereits vor Errichtung einer Patientenverfügung zu klären, ob eine Vertrauensperson bereit ist, einen solchen Auftrag anzunehmen und zu erfüllen.

    Beispiel

    Frau S hat eine schwere fortschreitende Erkrankung. Sie wünscht, dass bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands auf lebensverlängernde Massnahmen verzichtet wird und dass sie nur noch Schmerzmittel erhält. Für den Fall, dass sie selber urteilsunfähig werden sollte, legt sie diesen Wunsch in einer Patientenverfügung fest. Gleichzeitig bestimmt sie, dass die Ärzte die zu treffenden Entscheide mit ihrer besten Freundin G absprechen sollen. Sie hat dies mit ihrer Freundin vor Errichtung der Patientenverfügung so abgesprochen. Diese und ihr Hausarzt erhalten eine Kopie der Patientenverfügung.

    Wie wird eine Patientenverfügung errichtet?

    Für die Errichtung einer Patientenverfügung wird Urteilsfähigkeit, nicht aber Handlungsfähigkeit vorausgesetzt. Das bedeutet, dass auch Personen eine Patientenverfügung errichten können, die unter umfassender Beistandschaft stehen, sofern sie eben urteilsfähig sind. Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Sie muss aber – anders als etwa der Vorsorgeauftrag – nicht von A bis Z eigenhändig geschrieben werden. Sie kann, solange eine Person urteilsfähig ist, auch jederzeit unter denselben Formvorschriften widerrufen werden.

    Im Internet können verschiedene Formulare für Patientenverfügungen mit begleitenden Anmerkungen herunter geladen werden. Bekannt sind z.B. jene des Verbands der Schweizer Ärzte (FMH), der Stiftung Ethik Dialog, der Caritas und des SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz).  

    Eine Patientenverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie dem medizinischen Personal im massgebenden Zeitpunkt bekannt ist. Es ist deshalb sinnvoll, dem Hausarzt und allfälligen Vertrauenspersonen eine Kopie zuzustellen. Im Gesetz wird auch noch auf die Möglichkeit hingewiesen, das Vorliegen einer Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort auf der Krankenversicherungs-Karte eintragen zu lassen.

    Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?

    Ärzte und Ärztinnen müssen immer dann, wenn eine Person urteilsunfähig geworden ist und ein Entscheid über medizinische Massnahmen getroffen werden muss, als erstes abklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Dies ist am ehesten mit Hilfe der Versichertenkarte möglich. Von dieser Abklärung darf nur in dringenden Notfällen abgesehen werden, in denen sofort gehandelt werden muss.

    Liegt eine Patientenverfügung vor, müssen Arzt oder Ärztin grundsätzlich dem darin geäusserten Willen entsprechen. Von diesem darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ernsthafte und begründete Zweifel bestehen, dass die Patientenverfügung auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entspricht. In diesem Fall müssen der Arzt oder die Ärztin im Patientendossier festhalten, weshalb der Patientenverfügung nicht entsprochen worden ist. Je aktueller eine Patientenverfügung ist, umso weniger wird daran gezweifelt werden können, dass sie noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht. Es kann deshalb empfohlen werden, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu erneuern.  

    Der Erwachsenenschutzbehörde kommt im Zusammenhang mit Patientenverfügungen keine wesentliche Rolle zu: Sie schreitet einerseits nur auf schriftlichen Antrag einer dem Patienten oder der Patientin nahe stehenden Person ein, und andererseits nur, wenn sie feststellt, dass einer Patientenverfügung nicht entsprochen wird, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person nicht mehr gewahrt sind oder eine Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht: In diesen Fällen kann sie Massnahmen zur Sicherstellung der Interessen der urteilsunfähigen Person ergreifen.

    Wer vertritt eine urteilsunfähige Person beim Entscheid über medizinische Behandlungen?

    Medizinische Behandlungen können im Prinzip immer nur mit der Zustimmung der Patienten vorgenommen werden. Eine Zustimmung setzt aber voraus, dass eine Person in der Lage ist zu beurteilen, ob sie die Folgen einer bestimmten Behandlung oder eines bestimmten Eingriffs wünscht und die Risiken in Kauf nehmen will. Die Zustimmung setzt somit Urteilsfähigkeit voraus. Wer entscheidet nun aber, wenn eine Person nicht urteilsfähig ist?

    Liegt eine Patientenverfügung oder ein Vorsorgeauftrag vor, muss der Arzt die aus seiner Sicht nötigen Behandlungen mit jenen Personen besprechen, welche in der Patientenverfügung oder im Vorsorgeauftrag als Vertreter bezeichnet sind. Er darf, ausser in dringenden Notfällen, nur mit Zustimmung dieser Vertreter Massnahmen ergreifen. Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so muss die vertretungsberechtigte Person die Interessen der urteilsunfähigen Person nach deren mutmasslichen Willen wahren. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie ist einfacher zu lösen, wenn vor Beginn der Urteilsunfähigkeit entsprechende Gespräche geführt worden sind.  

    Auch wenn weder eine Patientenverfügung noch ein Vorsorgeauftrag besteht, darf der Arzt (ausser in dringenden Notfällen) nicht einfach frei über die vorzunehmenden medizinischen Massnahmen entscheiden, sondern muss bei allen erheblichen Eingriffen die Zustimmung der vertretungsberechtigten Person einholen. Als vertretungsberechtigt bezeichnet das Gesetz der Reihe nach folgende Personen:

    • den Beistand oder die Beiständin, wenn diesen ein Vertretungsrecht bezüglich medizinischer Massnahmen zukommt
    • den Ehegatten oder den eingetragenen Partner resp. die eingetragene Partnerin, sofern diese einen gemeinsamen Haushalt führen oder regelmässig und persönlich Beistand leisten
    • diejenige Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt (Wohnpartner, Wohnpartnerin) und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet
    • die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
    • die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
    • die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten

    Beispiel

    Der 36-jährige Herr G lebt mit einer geistigen Behinderung bei seinen Eltern, die sich persönlich um ihn kümmern. Eine Beistandschaft ist nicht errichtet worden und es liegt auch keine Patientenverfügung vor. Der Gesundheitszustand von Herrn G hat sich wegen verschiedener kardiologischer Probleme massiv verschlechtert. Nun muss entschieden werden, ob weitere risikoreiche Operationen durchgeführt werden sollen.         

    Die Ärztin gelangt zum Schluss, dass Herr G selber nicht urteilsfähig ist. In diesem Fall sind die Eltern von Herrn G vertretungsberechtigt. Sie müssen ihre Zustimmung zu den von den Ärzten vorgeschlagenen Eingriffen erteilen, wobei sie diesen Entscheid nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen ihres Sohnes zu treffen haben. Sie müssen ihren Sohn, soweit dies möglich ist, in die Entscheidungsfindung einbeziehen.  

    Sind mehrere Personen (z.B. drei Töchter) vertretungsberechtigt, dürfen Ärztinnen und Ärzte davon ausgehen, dass jede im Einverständnis mit der anderen handelt. Sie müssen also, wenn eine der Töchter ihre Zustimmung zu einer Operation gegeben hat, nicht bei den anderen ebenfalls eine Zustimmung einholen.

    Fühlt sich ein gesetzlicher Vertreter überfordert oder bestehen unter mehreren gleichrangigen Vertretern unterschiedliche Auffassungen über die richtige medizinische Behandlung, so kann die Erwachsenenschutzbehörde ersucht werden, einen Beistand oder eine Beiständin einzusetzen.  

    Muss in dringenden Fällen rasch gehandelt werden und kann aus zeitlichen Gründen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nicht eingeholt werden, dürfen die Ärztinnen und Ärzte den Entscheid selber treffen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen und die Interessen der urteilsunfähigen Person zu berücksichtigen.

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