Abzug von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten

Krankheits- und unfallbedingte Kosten, die von keiner Versicherung gedeckt sind, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten können sogar vollumfänglich bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden.

Im folgenden Kapitel wird aufgezeigt, was unter Krankheits- und Unfallkosten einerseits und unter behinderungsbedingten Kosten andererseits verstanden wird, welche Kosten im Einzelnen als krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten abziehbar sind und wann an Stelle des Nachweises der entstandenen Kosten ein Pauschalabzug gewählt werden kann.


    Der Abzug von Krankheits- und Unfallkosten

    Die Krankheits- und Unfallkosten sind mit Ausnahme eines Selbstbehalts in voller Höhe abzugsberechtigt. Der Selbstbehalt beträgt 5% des um die Aufwendungen verminderten Einkommens (d.h. des sog. Reineinkommens). Er ist also bei Personen mit geringem Reineinkommen tiefer als bei Personen mit einem hohen Reineinkommen.

    Abzugsberechtigt sind die Krankheits- und Unfallkosten, die der steuerpflichtigen Person selber und der von ihr unterhaltenen Personen (z.B. Kinder) entstehen. Diese Kosten werden nur berücksichtigt, soweit sie durch entsprechende Belege (Arztzeugnisse, Rechnungen) nachgewiesen sind, im massgebenden Jahr auch tatsächlich bezahlt worden sind und nicht durch Versicherungen (Krankenkasse, Unfallversicherung, IV, Privatversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Ergänzungsleistungen) gedeckt sind.

    Die anrechenbaren Krankheits- und Unfallkosten im Einzelnen

    Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit. Darunter fallen im Einzelnen:

    • Kosten für ärztliche Behandlungen und ärztlich angeordnete Therapien, welche von diplomierten Personen durchgeführt werden. Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten ebenfalls als abzugsfähig, falls sie von einem anerkannten Naturheilpraktiker durchgeführt werden. Nicht anerkannt werden jedoch Behandlungen, die einzig zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung erfolgen.
    • Auslagen für Medikamente, sofern sie von einem Arzt oder anerkannten Naturheilpraktiker verordnet sind
    • Kosten von medizinischen Behandlungsgeräten und Hilfsmitteln (wie z.B. Brillen), soweit es sich nicht um Luxusausführungen handelt
    • Zahnbehandlungskosten (Ausnahme: Behandlungen rein kosmetischer Art)
    • Kosten von Spitalaufenthalten (inkl. Drogenentzugsmassnahmen)
    • Kosten von ärztlich angeordneten Kur- und Erholungsaufenthalten (unter Abzug eines Selbstbehalts für die im Haushalt erzielten Einsparungen)
    • Kosten ambulanter Pflege zu Hause (Kranken- und Grundpflege, nicht aber Haushaltsbesorgung: Diese Kosten können nur von Personen mit einer Behinderung als «behinderungsbedingte Kosten» zum Abzug gebracht werden)
    • Die von einem Alters- oder Pflegeheim in Rechnung gestellten Pflegekosten. Die übrigen Kosten des Heimaufenthalts gelten nicht als Krankheitskosten; sie können höchstens von Personen mit einer Behinderung als «behinderungsbedingte Kosten» zum Abzug gebracht werden.
    • Medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten, sofern aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrs noch eines privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumutbar war
    • Mehrkosten einer ärztlich angeordneten lebensnotwendigen Diät: Zöliakiepatientinnen und -patienten können z.B. unter diesem Titel einen Pauschalabzug von 2'500 Franken geltend machen. Diabetikerinnen und Diabetiker können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen.
       

    Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen. Ebenfalls nicht als Krankheitskosten zugelassen werden reine Präventionsmassnahmen (z.B. Impfkosten).

    Der Abzug von behinderungsbedingten Kosten

    Die behinderungsbedingten Kosten sind im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten in vollem Umfang (d.h. ohne Selbstbehalt) abzugsberechtigt; und zwar sowohl die Kosten für die steuerpflichtige Person selber, als auch jene für eine von ihr unterhaltene Person.

    Als behinderungsbedingte Kosten gelten die Kosten, die einer Person als Folge ihrer Behinderung entstehen. Eine Behinderung im steuerrechtlichen Sinn besteht dann, wenn eine länger dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung es einer Person erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Lebensverrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wie in der IV gilt eine Beeinträchtigung als länger dauernd, wenn sie bereits während eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten erschwert hat oder dies voraussichtlich während eines Jahres tun wird.  

    Unter den Begriff der Behinderung fallen in jedem Fall die Bezüger und Bezügerinnen einer IV-Leistung sowie einer Hilflosenentschädigung oder eines Hilfsmittels der AHV. Ebenfalls darunter fallen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie Spitex-Patientinnen und -Patienten, bei denen ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens einer Stunde pro Tag anfällt. Wer nicht unter diese Umschreibung fällt, kann den Nachweis des Vorliegens einer Behinderung mittels eines vom Arzt auszufüllenden Fragebogens erbringen.

    Nicht als Behinderung im steuerrechtlichen Sinn gelten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen durch ein Hilfsmittel (z.B. eine Brille oder ein Hörgerät) korrigiert werden können. Auch wenn die Beeinträchtigung einzig darin liegt, dass eine Diät eingehalten werden muss, liegt praxisgemäss keine Behinderung im steuerrechtlichen Sinn vor.

    Wie bei den Krankheits- und Unfallkosten können nur jene behinderungsbedingten Kosten abgezogen werden, die selbst getragen werden müssen, d.h. von keiner Versicherung (AHV, IV, Krankenkasse, Unfallversicherung, Ergänzungsleistungen, Haftpflichtversicherung usw.) gedeckt und auch nicht von Hilfswerken und Stiftungen finanziert worden sind. Bei Assistenz- und Transportkosten wird jeweils geprüft, ob sie nicht bereits über eine Hilflosenentschädigung gedeckt sind.  

    Erhält eine Person mit einer Behinderung von einer Versicherung (z.B. Haftpflichtversicherung) eine Kapitalleistung für künftige behinderungsbedingte Kosten, so entfällt ein Abzug von behinderungsbedingten Kosten so lange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten die Höhe der Entschädigung übersteigen.

    Beispiel

    Frau M hat nach einem schweren Unfall von der Haftpflichtversicherung eine Kapitalabfindung von 150'000 Franken als Entschädigung für zukünftige behinderungsbedingte Kosten erhalten. Sie bezieht zudem von der IV eine monatliche Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit.

    Frau M entstehen jährlich ungedeckte Kosten für Assistenz sowie Fahrkosten in der Höhe von rund 20'000 Franken. Sie kann diese Kosten bei den Steuern erst dann als behinderungsbedingte Kosten abziehen, wenn sie den Nachweis erbracht hat, dass diese Kosten die von der Haftpflichtversicherung erhaltene Kapitalabfindung mittlerweile überstiegen haben. Zudem kann sie die Kosten nur abziehen, soweit sie nicht durch die Hilflosenentschädigung bereits gedeckt sind. Es ist wichtig, dass Frau M alle Kostenbelege aufbewahrt. Sonst wird es ihr kaum gelingen, diesen Nachweis zu erbringen.

    Die anrechenbaren behinderungsbedingten Kosten

    Folgende Kosten können als „behinderungsbedingte Kosten“ abgezogen werden:

    • Kosten für eine medizinische Behandlung: Sie gelten als behinderungsbedingt, falls die Behandlung im Zusammenhang mit der Behinderung steht (z.B. Physiotherapie bei Lähmungen). Steht die medizinische Behandlung jedoch mit einer Krankheit oder einem Unfall im Zusammenhang (z.B. Zahnbehandlungskosten), so handelt es sich um „Krankheits- und Unfallkosten“, welche nur abzugsberechtigt sind, wenn sie den Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens übersteigen.
    • Assistenzkosten: Hierzu zählen sämtliche Kosten der notwendigen Pflege, Betreuung und Begleitung, die im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege angemessener persönlicher Kontakte, der Fortbewegung sowie der Aus- und Weiterbildung anfallen, sowie die behinderungsbedingt notwendige Überwachung; und zwar unabhängig davon, ob die Assistenz von einer Spitexorganisation, einer privaten Pflegekraft, von einem Entlastungsdienst, einer anderen Assistenzperson oder z.B. einem Gebärdensprachdolmetscher erbracht wird.
    • Kosten für Haushalthilfe und Kinderbetreuung: Die Kosten notwendiger Hilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung sind soweit abzugsberechtigt, als mit ärztlichem Attest bescheinigt wird, dass eine Person behinderungsbedingt diese Tätigkeiten nicht mehr ohne Hilfe ausüben kann.
    • Kosten für den Aufenthalt in Tageszentren und Beschäftigungsstätten: Diese Kosten sind mit Ausnahme eines Selbstbehaltes für die Verpflegung abzugsberechtigt.
    • Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte: Personen mit einer Behinderung können die Taxen für den Aufenthalt in einem Wohnheim oder in einem Alters- oder Pflegeheim sowie die Kosten für Entlastungsaufenthalte in solchen Heimen (mit Ausnahme eines Selbstbehaltes für die eingesparten Lebenshaltungskosten bei eigenem Haushalt) zum Abzug bringen. Die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich nach kantonalen Weisungen und beträgt ca. 20'000 Franken im Jahr für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.
    • Kosten für anerkannte heilpädagogische Therapien (z.B. Musiktherapie, heilpädagogisches Reiten) sowie für Sozialrehabilitationsmassnahmen (insb. bei Hör- und Sehbehinderten) sind ebenfalls abzugsberechtigt.
    • Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider: Die Anschaffungskosten und Mietauslagen für Hilfsmittel, Geräte und Pflegeartikel aller Art, die es einer behinderten Person erlauben, die Folgen ihrer Behinderung zu minimieren, sind abzugsberechtigt. Hierzu gehört auch die behinderungsbedingte Anpassung eines Motorfahrzeugs. Dasselbe gilt auch für die Kosten eines Gebrauchstrainings sowie für Reparatur- und Unterhaltskosten. Ebenfalls abzugsberechtigt sind die Kosten der Anfertigung von speziellen Kleidern oder Schuhen sowie die Mehrkosten als Folge von behinderungsbedingtem Kleiderverschleiss.
    • Wohnkosten: Die Kosten eines behinderungsbedingten Umbaus, einer behinderungsbedingten Anpassung oder des behindertenbedingten Unterhalts einer Miet- oder Eigentumswohnung können zum Abzug gebracht werden. Praxisgemäss kein Abzug ist jedoch für allfällige Mehrkosten der Miete einer rollstuhlgerechten Wohnung zugelassen.
    • Kosten für Privatschulen: Mehrkosten als Folge des Besuchs einer Privatschule werden in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der kantonale schulpsychologische Dienst bestätigt, dass eine angemessene Ausbildung des Kindes mit Behinderung in einer öffentlichen oder öffentlich subventionierten Schule nicht möglich ist.
    • Transportkosten: Die durch die Behinderung verursachten Kosten für Transporte zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten usw. können abgezogen werden. Zum Abzug sind dabei die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Behindertenfahrdienstes zugelassen; nur wenn deren Benützung nicht möglich oder zumutbar ist, können auch die Kosten privater Motorfahrzeuge (Kilometerentschädigung) abgezogen werden. Die Kosten für übrige Fahrten (insb. Freizeitfahrten) sind demgegenüber in der Regel nicht abzugsberechtigt, es sei denn, eine Person könne glaubhaft machen, dass sie ohne Behinderung ausschliesslich öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte. Fahrten zum Arbeitsplatz sind schliesslich als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbedingte Mehrkosten abzugsberechtigt.

    Luxusausgaben werden, selbst wenn sie behinderungsbedingt sind, steuerlich nicht zum Abzug zugelassen: Das wäre beispielsweise bei der Anschaffung eines Rennrollstuhls der Fall oder beim Einbau eines Schwimmbads in der Wohnung zu therapeutischen Zwecken.

    Beispiel

    Herr C lebt in der Stadt Zürich, ist Mitglied der Grünen Partei und hat bis zu seinem Unfall nie ein eigenes Motorfahrzeug besessen. Nun kann er wegen der Unfallfolgen nur noch einen Teil seiner Freunde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besuchen und schafft sich deshalb ein eigenes Fahrzeug an.
    Im Fall von Herrn C erscheint es überwiegend plausibel, dass die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs behinderungsbedingt ist. Die Steuerbehörde sollte deshalb die Mehrkosten (Kilometerentschädigung abzüglich der eingesparten Kosten für den öffentlichen Verkehr) als Abzug zulassen. Sie wird sie wahrscheinlich nur bis zu einem angemessenen Betrag als behinderungsbedingt anrechnen.

    Pauschalabzüge

    Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass behinderungsbedingte Kosten im Rahmen einer Pauschale vom Einkommen abgezogen werden können. Gestützt auf das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung werden solche Pauschalabzüge jedoch zugelassen, und zwar – soweit ersichtlich – in allen Kantonen. Wer die Pauschale beansprucht, muss keine Belege sammeln, was für viele ein grosser Vorteil ist. Dafür beschränkt sich der Abzug auf den Betrag der Pauschale, es können keine zusätzlichen Kosten in Abzug gebracht werden.

    Pauschalabzüge können in folgender Höhe geltend gemacht werden:

    • 7'500 Franken für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
    • 5'000 Franken für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades
    • 2'500 Franken für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
    • 2'500 Franken für Gehörlose
    • 2'500 Franken für Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen

    Beispiel

    Herr D bezieht von der IV eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades. Er hat im Laufe des Jahres verschiedene Belege für die entstandenen behinderungsbedingten Kosten gesammelt. Einige findet er jedoch nicht mehr. Weil er nur ungedeckte Kosten von ca. 2'000 Franken belegen kann, wählt er den Pauschalabzug von 2'500 Franken.

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