Wohnen im Heim

Wer trotz des Einsatzes von Hilfsmitteln und trotz Assistenz bei der Pflege und der Betreuung nicht selbständig wohnen kann oder will, ist darauf angewiesen, in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung zu leben. Der Aufenthalt in einer entsprechenden Institution wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen auf. Einige davon sollen hier beantwortet werden.


    Besonderer gesetzlicher Schutz von Urteilsunfähigen

    Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen nicht immer den nötigen Schutz geniessen. Selbst wenn sie freiwillig und urteilsfähig in ein Heim eintreten, ist es für sie schwierig, ihre Interessen gegenüber dem Heim ausreichend wahrzunehmen. Zudem kann die Urteilsfähigkeit mit der Zeit entfallen, so dass die Wahrung der eigenen Interessen beinahe unmöglich wird. Auch für Heime ist es angesichts bestehender Interessenkonflikte nicht immer einfach, die Interessen ihrer Bewohner und Bewohnerinnen zu wahren, besonders wenn diese urteilsunfähig sind.

    Um den spezifischen Bedürfnissen urteilsunfähiger Personen gerecht zu werden, befinden sich im Erwachsenenschutzrecht eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz urteilsunfähiger Heimbewohner und Heimbewohnerinnen. Darauf wird in den folgenden Abschnitten eingegangen. Näheres zum Begriff der Urteilsfähigkeit und zu den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzrechts (wie z.B. Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Urteilsfähigkeit, Beistandschaften) findet sich in den Kapiteln zum Erwachsenenschutz.

    Abschluss eines Wohn- oder Betreuungsvertrags

    Der Wohn- oder Betreuungsvertrag stellt die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung dar. Zentrale Inhalte des Vertrags sind das Überlassen von Wohnraum, die Gewährung von Verpflegung und die Sicherstellung von Betreuung und/oder Pflege. Während in Wohneinrichtungen, besonders für jüngere Menschen mit einer Behinderung, die Betreuung im Vordergrund steht, ist dies in den Pflegeeinrichtungen die pflegerische Leistung.

    Ein Wohn- oder Betreuungsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftlichkeit des Vertrags ist zwar nicht Gültigkeitserfordernis, dient aber der Sicherheit über die vereinbarten Leistungen und der Transparenz gegenüber den Angehörigen, den gesetzlichen Vertretung und den Behörden.

    Beispiel

    Herr M leidet unter Depressionen. Mit Hilfe der psychiatrischen Spitex gelingt es ihm, über Jahre selbständig zu wohnen. Nachdem die Depressionen aber dauerhaft stärker geworden sind, entscheidet er sich für eine betreute Wohnform. Vor dem Eintritt schliesst Herr M mit dem Wohnheim einen Pensionsvertrag ab, der Auskunft über die Leistungen für Unterkunft, allfällige Verpflegung und Betreuung gibt. Zusätzlich erhält er eine Hausordnung, die einen Bestandteil des Vertrags bildet.

    Im Vertrag wird in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Diese gilt sowohl für die Institution als auch für die gesundheitlich beeinträchtigte Person und ist insbesondere auch bei Vertragsänderungen zu beachten. Das bedeutet, dass Vertragsänderungen wie z.B. Preiserhöhungen, der Abbau von Dienstleistungen oder ein vom Heim verlangter Zimmerwechsel nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen sowie allfällig vereinbarter Kündigungstermine verlangt werden können.  

    Bei urteilsunfähigen Personen schreibt das Erwachsenenschutzrecht vor, dass der Wohn- oder Betreuungsvertrag schriftlich abzuschliessen ist. Aus dem Vertrag soll hervorgehen, welche Leistungen zu welchem Preis erbracht werden. Auch hier ist die Schriftlichkeit nicht Gültigkeitserfordernis, sondern dient primär der Transparenz. Ist eine Person urteilsunfähig, so ist der Wohn- oder Betreuungsvertrag durch eine Vertretung abzuschliessen.  

    Die Zuständigkeit für die Vertretung bestimmt sich analog zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Primär ist also die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag zur Vertreterin ernannte Person zuständig. Liegt keine entsprechende Regelung vor, haben der Reihe nach folgende Personen ein gesetzliches Vertretungsrecht:

    • der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
    • der Ehegatte oder der eingetragene Partner resp. die eingetragene Partnerin, sofern diese mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leisten,
    • diejenige Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt geführt hat (Wohnpartner, Wohnpartnerin) und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
    • die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
    • die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
    • die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

    Beispiel

    Frau F lebt mit einer geistigen Behinderung bei ihren Eltern. Als ihre Eltern die notwendige engmaschige Betreuung nicht mehr gewährleisten können, ist der Eintritt in ein Behindertenwohnheim angezeigt. Frau F ist mit dem Eintritt in das Heim einverstanden, kann aber die Bestimmungen des Wohnvertrages nur teilweise verstehen. Der schriftliche Wohn- und Betreuungsvertrag wird deshalb durch ihre Eltern, die gemeinsam als Beistände ernannt sind, unterzeichnet.

    Wichtig ist, dass nicht die Vertretung für die finanziellen Verpflichtungen der Einrichtung gegenüber einstehen muss, sondern einzig das Einkommen und Vermögen der urteilsunfähigen Person.

    Wann darf ein Heim die Bewegungsfreiheit einschränken?

    Als die Bewegungsfreiheit einschränkende Massnahmen kommen insbesondere mechanische Mittel wie Anbringen von Bettgittern, Abschliessen von Türen, Fixationsmassnahmen und Isolierung in Frage. Aber auch elektronische Massnahmen wie mit einem Code gesicherte Türen, Fussfesseln und dergleichen gehören dazu.

    Urteilsfähige Personen können nur mit ihrer Zustimmung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf also beispielsweise die Zimmertüre einer urteilsfähigen Person nicht gegen deren Willen abschliessen. In der Praxis wird sich allenfalls die Frage stellen, ob eine Person in einer konkreten Situation urteilsfähig oder vorübergehend urteilsunfähig ist.  

    Für urteilsunfähige Personen sind die Voraussetzungen für eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit im Erwachsenenschutzrecht umschrieben: Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf diese nur dann einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen, und wenn die Massnahme dazu dient:

    • eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Dritter abzuwenden; oder
    • eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

    Es liegt im Ermessen der Einrichtung zu entscheiden, wann eine dieser Voraussetzungen als erfüllt betrachtet werden darf. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Gefahr für die Person selbst oder von Dritten vorliegt, dürfte der gesunde Menschenverstand wohl als Massstab dienen. Wesentlich schwieriger wird der Entscheid sein, wann eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens vorliegt. Zu dieser Frage fehlt zurzeit noch eine Praxis.

    Beispiel

    Herr K ist aufgrund einer geistigen Behinderung urteilsunfähig. Er lebt zusammen mit drei anderen Personen in der Wohngruppe einer Behinderteneinrichtung. In den letzten Tagen war er zunehmend unruhig, bis er eines Abends während des Nachtessens regelrecht ausrastet. Er bewirft die Mitbewohnenden mit Geschirr und Besteck und lässt sich nicht mehr beruhigen. In einer solchen Situation kann die Wohngruppenleiterin eingreifen und Herrn K in sein Zimmer einschliessen.

    Das Gesetz verlangt, dass der betroffenen Person erklärt wird, welche Massnahme angeordnet wird und warum dies geschieht, wie lange die Massnahme voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um die Person kümmert. Vorbehalten bleiben natürlich auch hier Notfallsituationen. Auch muss die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person informiert werden. Zudem muss über jede Massnahme ein Protokoll geführt werden, aus welchem sowohl der Name der anordnenden Person als auch Zweck, Art und Dauer der Massnahme hervorgehen.

    Sind medikamentöse Zwangsbehandlungen zulässig?

    Unter Umständen kann es für die Wohn- oder Pflegeeinrichtung insbesondere bei verhaltensauffälligen oder psychisch beeinträchtigten Personen wichtig sein, auf medikamentöse – statt mechanische und elektronische – Massnahmen zurückgreifen.

    Urteilsfähige Personen können auch hier nur mit ihrer Zustimmung medizinisch behandelt werden. Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf der Person beispielsweise nicht gegen deren Willen ein Beruhigungsmittel verabreichen. In der Praxis wird sich auch in Bezug auf die medikamentöse Zwangsbehandlung hin und wieder die Frage stellen, ob die Person im konkreten Augenblick noch urteilsfähig oder vorübergehend urteilsunfähig ist.  

    Da eine Medikamentenabgabe eine medizinische Massnahme darstellt und ärztlicher Verantwortung untersteht, kommen bei urteilsunfähigen Personen die Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts zu den medizinischen Massnahmen zur Anwendung. Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung ist also – eine Notfallsituation vorbehalten – die Zustimmung der vertretungsberechtigten Person notwendig. Primär ist also auch hier die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag zur Vertreterin ernannte Person zuständig. Liegt keine entsprechende Regelung vor, haben der Reihe nach folgende Personen ein gesetzliches Vertretungsrecht:

    • der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
    • der Ehegatte oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin, sofern diese mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leisten,
    • diejenige Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt geführt hat (Wohnpartner, Wohnpartnerin) und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
    • die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
    • die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
    • die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

    Beispiel

    Da sich Herr K auch in seinem Zimmer nicht beruhigt, informiert die Wohngruppenleiterin den Heimarzt. Im Notfall wird der Heimarzt Herrn K ein Beruhigungsmittel verabreichen. Bei einer andauernden Medikation muss die Einrichtung die Beiständin von Herrn K kontaktieren und deren Zustimmung einholen.

    Bei der medikamentösen (Zwangs-) Behandlung einer psychischen Störung kommen gegebenenfalls sogar die Regeln über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung (vgl. hierzu das Kapitel „Fürsorgerische Unterbringung“).

    Weitere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit

    Wer für längere Zeit und vielleicht sogar für den Rest seines Lebens in eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung eintritt, muss sich einer gewissen Ordnung anpassen, welche die ausserhalb der Einrichtung selbstverständlichen Freiheiten bis zu einem gewissen Grad einschränkt. Trotzdem gelten aber auch in Heimen Grundsätze zum Schutze der persönlichen Freiheit.

    Urteilsfähige Personen in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung haben ein Recht auf die eigene Privatsphäre. Dazu gehören neben der Möglichkeit, das eigene Zimmer nach Belieben abschliessen und darin Besuch empfangen zu können, auch der Anspruch auf ungestörten Brief- und Telefonverkehr und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel. Auch die persönliche Freiheit und damit die Möglichkeit, das Wohnheim jederzeit verlassen und wieder betreten zu können, muss gewährleistet bleiben.  

    Der Schutz der Persönlichkeit von urteilsunfähigen Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen ist im Erwachsenenschutzrecht besonders geregelt: Die Institutionen sind verpflichtet,

    • den Schutz der Persönlichkeit zu wahren und insbesondere die Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung zu fördern;
    • die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen, wenn sich niemand ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person kümmert, damit die Behörde Massnahmen zur Verbesserung der Situation ergreifen kann (z.B. Anordnung einer Begleitbeistandschaft);
    • grundsätzlich die freie Arztwahl zu gewährleisten.

    Rechtsschutz und Rechtsmittel von Heimbewohnern und -bewohnerinnen

    Bei Konflikten mit einer Betreuungsperson sollte immer zuerst das Gespräch mit dem oder der Vorgesetzten gesucht werden. Führt dieses nicht zu einer Klärung, kann sich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin an die Heimleitung und danach an die letzte heiminterne Instanz (z.B. Stiftungsrat, Vereinsvorstand) wenden. Zu guter Letzt besteht die Möglichkeit, die kantonale Aufsichtsbehörde anzurufen.

    Urteilsunfähige Personen sowie diesen nahestehende Personen können bei bewegungseinschränkenden Massnahmen oder medikamentöser Zwangsbehandlung durch die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schriftlich an die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung gelangen. Daraufhin prüft die Behörde, ob die Massnahme den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und fällt einen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Gericht Beschwerde erhoben werden.

    Beispiel

    Als die Schwester von Herrn K von der Verabreichung des Beruhigungsmittels hört, ist sie nicht damit einverstanden. Sie wendet sich schriftlich an die Erwachsenenschutzbehörde und beanstandet das Vorgehen der Wohngruppenleiterin und des Heimarztes. Die Erwachsenenschutzbehörde führt klärende Gespräche und kommt zum Schluss, dass die Massnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Ist die Schwester von Herrn K mit diesem Entscheid nicht einverstanden, kann sie beim Gericht eine Beschwerde einreichen.

    Rechtliche Grundlagen

    • Wohn- oder Betreuungsvertrag bei urteilsunfähigen Personen:
      Art. 382 ZGB
    • Vertretung bei medizinischen (Zwangs-)Massnahmen bei urteilsunfähigen Personen:
      Art. 377 - 381 ZGB
    • Rechtsschutz – Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde bei urteilsunfähigen Personen:
      Art. 385 und 450 ZGB

    Fussbereich

    nach oben