Schweizerische Gesetzgebung
Im Alltag treffen die rund 700'000 Menschen mit Behinderungen in der Schweiz auf zahlreiche Benachteiligungen. Der Bund hat sich zum Ziel gesetzt, diese Benachteiligungen möglichst zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
Die Bundesverfassung enthält zwei wichtige Punkte zur Erreichung dieses Zieles:
- Sie untersagt die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durch den Staat
- Sie verpflichtet zudem die Gesetzgeber in Bund und Kantonen, gesetzliche Massnahmen zur Beseitigung der Benachteiligungen Behinderter zu ergreifen
Bundesrat und Parlament haben die Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung an die Hand genommen. Das Parlament verabschiedete am 13. Dezember 2002 ein neues Gesetz über die Gleichstellung der Menschen mit Behinderung. Das neue Gesetz ist ein wirksames Instrument. Es räumt den Behinderten insbesondere folgende Rechte ein:
- Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen, sofern sie nach Inkrafttreten des Gesetzes neu erbaut oder erneuert werden
- Zugang zu Wohnhäusern mit mehr als acht Wohneinheiten und zu Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, sofern sie nach Inkrafttreten des Gesetzes neu erbaut oder erneuert werden
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Gemeinwesen (z.B. Schulen)
- Private dürfen ihre Dienstleistungen nicht in diskriminierender Weise anbieten
Bundesverfassung
Art. 8 Rechtsgleichheit
- 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
- 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG
Art. 1 Zweck
- 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
- 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu:
- a. der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen;
- b. der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip;
- c. den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden;
- d. den Anforderungen an eine behindertengerechte Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes;
- e. den Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestellten mit Behinderungen;
- f. der Ausrichtung von Finanzhilfen.
2 Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung über
die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)
Art. 1 Zweck
- 1 Diese Verordnung legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen (Behinderter) entspricht.
- 2 Zu diesem Zweck bestimmt sie:
a. die funktionalen Anforderungen an die Einrichtungen, die Fahrzeuge und die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs;
b. die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Artikel 23 BehiG.

