Ergänzungsleistungen für Besitzstandsfälle

Per 1.1.2021 traten die Gesetzesänderungen der EL-Reform in Kraft, die ab diesem Datum grundsätzlich bei allen Ergänzungsleistungsberechnungen zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel Ergänzungsleistungen ab 1.1.2021). Da es aber eine wichtige Ausnahme gibt, befasst sich dieses Kapitel noch mit dem alten Ergänzungsleistungsrecht. Dieses gilt nämlich noch während drei Jahren – also für die Jahre 2021, 2022 und 2023 – für diejenigen Personen, die bis 31.12.2020 bereits Ergänzungsleistungen bezogen haben und für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder gar einen Verlust des Anspruches auf Ergänzungsleistungen zur Folge hat. Für diese Personen berechnet die EL-Stelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einmal nach dem neuen und einmal nach dem alten Recht und richtet sodann den höheren Betrag aus. Diese sogenannte Besitzstandsregelung kann also dazu führen, dass die Gesetzesänderungen der EL-Reform – und damit zum Beispiel auch die neuen Mietzinsmaxima – erst ab 1.1.2024 angewendet werden.

In diesem Kapitel wird daher aber nur noch umschrieben, wie die Ergänzungsleistungen bemessen werden, welches die Sonderregeln für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen sind und unter welchen Voraussetzungen zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Ausführungen zum grundsätzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und zur Rückerstattungspflicht sind in folgendem Kapitel zu finden:

Ergänzungsleistungen seit 1.1.2021


    Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die im Gesetz anerkannten Ausgaben einer Person die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Liegt nur ein geringer Ausgabenüberschuss vor,  entspricht die jährliche Ergänzungsleistung in den meisten Kantonen mindestens der Höhe der Krankenversicherungs-Prämienverbilligung, auf welche im betreffenden Kanton Anspruch besteht (sog. EL-Mindesthöhe).

    Welche Ausgaben werden berücksichtigt?

    Als Ausgabe wird zunächst eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt. Diese beträgt bei Alleinstehenden 20‘100 Franken im Jahr, bei Ehepaaren 30‘150 Franken. Dieser Betrag erhöht sich für die beiden ersten Kinder um je 10‘515 Franken, für das 3. und 4. Kind um je 7‘010 Franken und ab dem 5. Kind um je 3‘505 Franken.

    Weiter wird der Bruttomietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt, und zwar bis zum Maximum von 13‘200 Franken im Jahr (Alleinstehende) resp. von 15‘000 Franken im Jahr (Ehepaare und Personen mit Kindern). Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nötig, so erhöht sich der Höchstbetrag um 3‘600 Franken im Jahr. Bei Personen, die eine eigene Liegenschaft bewohnen, wird der Mietwert als „Mietzins“ angerechnet und für die Nebenkosten eine Pauschale von 1‘680 Franken jährlich berücksichtigt. Bewohnen verschiedene Personen eine Wohnung, die nicht alle in der EL-Berechnung einbezogen sind, wird ein prozentualer Anteil des Mietzinses angerechnet. 

    Beispiel

    Herr F ist IV-Rentner und lebt mit seiner Freundin in einer Mietwohnung. Der Bruttomietzins beträgt 18‘000 Franken im Jahr. Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen wird die Hälfte des Mietzinses angerechnet, d.h. 9‘000 Franken.

    Angerechnet werden weiter die Krankenversicherungsprämien: Berücksichtigt wird nicht die effektive Prämie, sondern die Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im betreffenden Kanton oder der betreffenden Region (bei Kantonen mit mehreren Prämienregionen). Der auf diese Prämie anfallende Anteil der Ergänzungsleistungen wird übrigens nicht der versicherten Person ausgezahlt, sondern direkt der Krankenkasse.

    Weiter werden folgende Ausgaben für die EL-Berechnung berücksichtigt:

    • Die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (z.B. AHV-/IV-Beitrag)
    • Die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge
    • Bei Liegenschaftsbesitzern die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, begrenzt auf die Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Mietzinsen oder Mietwert)

    Welche Einnahmen werden angerechnet?

    Als Einnahmen werden alle Renten, Pensionen, Taggelder und andere wiederkehrende Leistungen angerechnet.

    Ebenfalls angerechnet wird das Erwerbseinkommen einer Person. Von diesem Erwerbseinkommen wird allerdings ein Freibetrag von jährlich 1‘000 Franken (Alleinstehende) bzw. 1‘500 Franken (Ehepaare, Personen mit Kindern) abgezogen. Vom Restbetrag werden nur 2/3 angerechnet. Damit wird ein Anreiz geschaffen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Jenen Personen, die eine Teilrente der IV beziehen und das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, und zwar von jährlich 26‘800 Franken (bei einem Invaliditätsgrad von 40% bis 49%), 20‘100 Franken (bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 59%) oder 13‘400 Franken (bei einem Invaliditätsgrad von 60% bis 69%). Auch nicht invaliden Ehepartnern und Ehepartnerinnen kann ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist allerdings dann nicht zulässig, wenn eine Person nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um eine Stelle zu finden, jedoch trotz dieser Bemühungen erfolglos geblieben ist. Unzulässig ist eine Anrechnung auch, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuungspflichten oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten nicht zumutbar ist.

    Beispiel

    Der 57-jährige Herr Z bezieht eine Rente der IV bei einem Invaliditätsgrad von 54%. Rein theoretisch könnte Herr Z gemäss IV-Rentenverfügung noch ein Invalideneinkommen von 25‘000 Franken erzielen. Herr Z bewirbt sich jedoch seit mehr als einem Jahr vergeblich um eine Stelle. Wenn er monatlich rund 8 ernsthafte Stellenbemühungen nachweisen kann, darf ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Dasselbe gilt, wenn Herr Z als Folge der vergeblichen Job-Suche schliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte aufnimmt: Dann darf ihm nur das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. Würde Herr Z sich nicht um Arbeit bemühen und auch keine Stelle in einer geschützten Werkstätte annehmen, würde ihm die EL-Stelle ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich 12’733 Franken (20'100 Franken abzüglich 1'000 Franken x 2/3) anrechnen.

    Angerechnet werden im Weiteren alle Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wie Sparzinsen, Mietzinsen sowie der Mietwert einer Wohnung. Schliesslich wird auch 1/15 des Vermögens (bei Altersrentnern 1/10), das den Freibetrag von 37‘500 Franken (60‘000 Franken bei Ehepaaren, zusätzlich 15‘000 Franken pro Kind) übersteigt, als Einnahme mitberücksichtigt. Man spricht in diesem Zusammenhang vom „Vermögensverzehr“. Bei selbst bewohnten Liegenschaften wird nur der 112‘500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen berücksichtigt. Dieser Freibetrag bei selbst bewohnten Liegenschaften erhöht sich sogar auf 300‘000 Franken, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, welche von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere in einem Heim oder Spital lebt, oder wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.

    Beispiel

    Das Ehepaar M wohnt in einem Eigenheim. Der Mietwert beträgt 16‘400 Franken im Jahr, der amtliche Wert der Liegenschaft 400‘000 Franken und die Hypothek 120‘000 Franken. Da Herr M eine Hilflosenentschädigung bezieht, beträgt der Vermögensfreibetrag 300‘000 Franken und ist höher als das Nettovermögen aus der Liegenschaft. Es wird somit kein Vermögen bei der EL-Berechnung angerechnet, sondern nur der Mietwert von 16‘400 Franken als Vermögensertrag.

    Schliesslich werden auch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet, auf die ein Anspruch besteht. Nur wenn diese trotz Betreibung uneinbringlich bleiben, kann auf die Anrechnung verzichtet werden.

    Nicht angerechnet werden demgegenüber die Hilflosenentschädigungen, Stipendien und andere Ausbildungshilfen, Verwandtenunterstützungen und Sozialhilfeleistungen.

    Sonderberechnung für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen

    Die EL-Berechnung bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern unterscheidet sich von jener der übrigen Personen in einigen wesentlichen Punkten.

    Bei den Einnahmen liegt der Unterschied darin, dass die Kantone den „Vermögensverzehr“ auf 1/5 des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens erhöhen können. Die meisten Kantone haben (zumindest bei den Altersrentnerinnen und Altersrentnern) von dieser Möglichkeit, das Vermögen stärker zu berücksichtigen, Gebrauch gemacht. Zudem wird – anders als bei nicht im Heim lebenden Personen – eine Hilflosenentschädigung angerechnet, wenn in der Tagestaxe auch die Kosten für die Pflege enthalten sind.

    Bei den anerkannten Ausgaben werden an Stelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf und des Mietzinses die Tagestaxe des Heims oder Spitals sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen berücksichtigt. Bei diesen beiden Ausgabenposten kommt den Kantonen eine wesentliche Rolle zu: Sie können die maximal anrechenbare Tagestaxe bestimmen und sie legen fest, welcher Betrag für die persönlichen Ausgaben berücksichtigt wird. Dabei bestehen von Kanton zu Kanton erhebliche Unterschiede. Einzelne Kantone anerkennen beispielsweise sehr geringe Beträge für die persönlichen Auslagen, welche immerhin die Kosten für Bekleidung, Körperpflege, Telefon, Transporte, kulturelle Bedürfnisse, Ferien usw. umfassen.

    Beispiel

    Frau G lebt im Kanton Bern in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung und arbeitet in der dem Heim angeschlossenen geschützten Werkstätte, wo sie jährlich 7‘000 Franken verdient. Sie bezieht eine Invalidenrente von jährlich 18‘720 Franken. Sie verfügt über kein Vermögen. Im Kanton Bern wird als Tagestaxe in Behindertenwohnheimen ein Betrag von maximal 135 Franken anerkannt und für die persönlichen Auslagen ein Betrag von 367 Franken pro Monat berücksichtigt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Ergänzungsleistungen: 
           
    Anrechenbare Auslagen:

    Tagestaxe (365 x 135.–) Fr. 49'275.–
    Betrag für persönliche Auslagen (12 x 367.–) Fr. 4'404.–
    Krankenkassenprämie Fr. 6'936.–
    AHV/IV-Beitrag Nichterwerbstätige Fr. 514.–
    Total anrechenbare Auslagen Fr. 61'129.–

    Anrechenbare Einnahmen:

    Rente Fr. 18'720.–
    Erwerbseinkommen (2/3 nach Abzug Freibetrag) Fr. 4'000.–
    Total anrechenbare Einnahmen Fr. 22'720.–

    Frau G erhält somit Ergänzungsleistungen von jährlich 38'409 Franken. Die Ergänzungsleistungen sind bei ihr wie bei vielen Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen also höher als die Rente.

    Probleme ergeben sich immer wieder, wenn eine Person in ein ausserkantonales Heim eintritt. Weil ein Heimeintritt keinen EL-rechtlichen Wohnsitz begründet, bleibt der frühere Kanton in solchen Fällen für die Festlegung der Ergänzungsleistungen zuständig. Damit verbunden ist, dass auch die Tagestaxe nur bis zu den Maximalbeträgen berücksichtigt werden kann, welche dieser Kanton kennt. Diese Beträge stimmen nicht unbedingt mit den realen Tagestaxen im Heimkanton überein. Es ist deshalb wichtig, vor jedem Eintritt in ein ausserkantonales Heim zu klären, ob die Finanzierung über die Ergänzungsleistungen oder allenfalls über Kostengutsprachen des bisherigen Wohnkantons sichergestellt ist.

    Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

    Wenn die kantonale EL-Stelle die jährlichen Ergänzungsleistungen festlegt, kann sie dabei die regelmässigen Einkommens- und Ausgabenbestandteile wie Rente, Mietzins usw. berücksichtigen, nicht aber die unregelmässig anfallenden Auslagen wie z.B. ungedeckte Krankheitskosten und behinderungsbedingte Mehrkosten. EL-Bezüger und -Bezügerinnen müssen die entsprechenden Rechnungen deshalb aufbewahren und periodisch (in jedem Fall innert 15 Monaten) der zuständigen kantonalen Stelle zur Vergütung einreichen.

    Vergütet werden allerdings nur die Kosten, welche nicht von Dritten (z.B. Krankenversicherung, Unfallversicherung, IV) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu übernehmen sind. Ob eine allfällige Hilflosenentschädigung bei Kosten der Pflege und Hilfe angerechnet wird, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

    Es kann vorkommen, dass jemand ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt hat, dieses jedoch abgelehnt worden ist, weil die anrechenbaren Einnahmen etwas höher als die anerkannten Ausgaben sind. Eine solche Person kann dennoch ein Gesuch um Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten stellen. Diese werden ihr allerdings nur so weit vergütet, als sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.

    Beispiel

    Frau T bezieht eine ganze Rente der IV. Sie hat ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt. Dieses ist aber abgewiesen worden, weil die anrechenbaren Einnahmen von Frau T (jährlich 36‘000 Franken) höher sind als die anerkannten Ausgaben (jährlich 34‘500 Franken). Nun muss sich Frau T einer zahnmedizinischen Behandlung unterziehen, deren Kosten sich auf 2‘500 Franken belaufen. Frau T kann, obschon sie keine jährliche EL bezieht, die Rechnung bei der Ausgleichskasse einreichen. Sofern diese die Behandlung als zweckmässig und wirtschaftlich einschätzt, wird sie einen Anteil von 1‘000 Franken (2‘500 Franken abzüglich Einnahmenüberschuss von 1‘500 Franken) vergüten.

    Zu Hause wohnenden Personen können pro Kalenderjahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung (und unabhängig von deren Höhe) Krankheits- und Behinderungskosten in folgendem Umfang vergütet werden:

    • maximal 25‘000 Franken bei Alleinstehenden oder bei Ehegatten von im Heim lebenden Personen
    • maximal 50‘000 bei Ehepaaren

    Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades, können die Kosten der Pflege und Betreuung sogar bis zu 60‘000 Franken jährlich (bei mittelschwerer Hilflosigkeit) resp. 90‘000 Franken jährlich (schwere Hilflosigkeit) vergütet werden. In diesen Fällen wird die Hilflosenentschädigung aber immer angerechnet.

    Im Heim lebenden Personen können im Kalenderjahr zusätzlich zur jährlichen EL maximal 6‘000 Franken als Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.

    Als zu vergütende Krankheits- und Behinderungskosten gelten:

    • Kosten einer zahnärztlichen Behandlung
    • Kosten für Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
    • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
    • Diätkosten
    • Kosten von Transporten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
    • Kosten von Hilfsmitteln
    • Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalte) im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes  

    Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die oben genannten Kosten im Einzelnen vergütet werden müssen, bestimmen heute die Kantone. Wer sich darüber informieren will, muss die entsprechenden kantonalen Gesetze und Verordnungen konsultieren. Die Kantone können die Vergütung an die Bedingung knüpfen, dass die entsprechenden Behandlungen dem Gebot der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. An dieser Stelle ist es nicht möglich, die unterschiedlichen kantonalen Bedingungen im Einzelnen darzulegen. 

    Was die Kosten der Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause betrifft, so kann auf das entsprechende Kapitel in diesem Ratgeber („Vergütung von Kosten der Pflege, Hilfe und Betreuung durch die Ergänzungsleistungen“) hingewiesen werden.

    Kantonale Zusatzleistungen

    Einzelne Kantone gewähren zusätzliche Leistungen und erhöhen damit die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen. Von Bedeutung sind nebst den Zusatzleistungen von Stadt und Kanton Zürich jene der Kantone Basel-Stadt und Genf. Im Rahmen dieses Ratgebers ist es aber nicht möglich, auf die verschiedenen kantonalen Regelungen einzugehen.

    Rechtliche Grundlagen

    Weisungen der Verwaltung zu den Besitzstandsfällen:

    Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform

    Fussbereich

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