Ergänzungsleistungen

Gemäss Bundesverfassung müssten die Renten der AHV und der IV eigentlich den Existenzbedarf der Versicherten angemessen decken. Dieser Auftrag kann schon deshalb nicht erfüllt werden, weil der Existenzbedarf in einem Fall sehr tief, im anderen Fall aber auch sehr hoch sein kann: Menschen mit Behinderungen, die in einem Heim wohnen und täglich eine Tagestaxe von 160 Franken bezahlen müssen, weisen natürlich einen Existenzbedarf aus, der um ein Vielfaches über demjenigen anderer Menschen liegt, die beispielsweise in ländlicher Umgebung bei ihren Eltern leben. Diesen massiven Unterschieden kann mit dem Rentensystem der AHV und IV nicht begegnet werden.

Damit dennoch keine Härtefälle entstehen, sind als ergänzendes System zu den Renten die Ergänzungsleistungen geschaffen worden. Sie sind nach dem Bedarfsprinzip aufgebaut und sollen für Menschen mit Behinderungen die finanzielle Lücke schliessen, die nach dem Bezug von Invalidenrente und Hilflosenentschädigung verbleibt. Die Ergänzungsleistungen sind jedoch keine Almosen des Staates, es besteht vielmehr ein klarer Rechtsanspruch auf deren Bezug, sobald eine bestimmte Vermögensschwelle unterschritten wird und die Einnahmen nicht ausreichen, um die gesetzlich anerkannten Ausgaben zu decken. Zudem müssen zu Recht bezogene Ergänzungsleistungen – anders als Sozialhilfeleistungen und gegebenenfalls zusätzliche kantonale Zusatzleistungen (Beihilfe, Gemeindezuschuss) – auch dann nicht zurückerstattet werden, wenn die Ergänzungsleistungsbeziehenden später zu Einkommen und Vermögen gelangen. Seit dem 1.1.2021 besteht allerdings eine Rückerstattungspflicht für die Erben von Ergänzungsleistungsbeziehenden, wenn deren Nachlass den Betrag von 40‘000 Franken übersteigt.

In diesem Kapitel wird umschrieben, wer grundsätzlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erwerben kann, wie die Ergänzungsleistungen bemessen werden, welches die Sonderregeln für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen sind, ab wann ein Anspruch entsteht und unter welchen Voraussetzungen zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden können. Ebenfalls umschrieben wird die mit der EL-Reform per 1.1.2021 eingeführte Rückerstattungspflicht für Erben.


    Wer kann Ergänzungsleistungen beanspruchen?

    Zum Bezug von Ergänzungsleistungen können sich folgende Personen anmelden, falls sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

    • Bezüger und Bezügerinnen einer Rente der AHV (Alters- oder Hinterlassenenrente) oder einer IV-Rente
    • Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung der IV nach der Vollendung des 18. Altersjahrs
    • Bezüger und Bezügerinnen eines Taggeldes der IV, sofern sie dieses während mindestens 6 Monaten beziehen.

    Der «gewöhnliche Aufenthalt» in der Schweiz wird bei kürzeren Auslandaufenthalten nicht unterbrochen. Verlässt eine Person die Schweiz jedoch für mehr als 3 Monate (90 Tage) am Stück oder für insgesamt mehr als 3 Monate (90 Tage) in einem Kalenderjahr, erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

    Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige der EU und der EFTA haben unabhängig von ihrer Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen, für Flüchtlinge und für Staatenlose gelten hingegen sogenannte Karenzfristen. Sie haben erst dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie während einer gewissen Zeit ununterbrochen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt haben. Die Karenzfristen betragen:

    • für Flüchtlinge und Staatenlose: 5 Jahre
    • für Staatsangehörige eines Staates, mit dem die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches nach 5-jährigem Aufenthalt in der Schweiz einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente gewährt: 5 Jahre. Anstelle der ausserordentlichen Rente wird eine Ergänzungsleistung ausgerichtet, die allerdings plafoniert ist und maximal dem Betrag der minimalen ordentlichen Rente entspricht. Nach Erreichen einer 10-jährigen Karenzfrist besteht sodann Anspruch auf die vollen Ergänzungsleistungen.
    • für alle anderen Ausländerinnen und Ausländer: 10 Jahre

    Beispiel

    Der mexikanische Staatsangehörige M ist vor 15 Jahren in die Schweiz eingereist, vor 9 Jahren wieder nach Mexiko zurückgekehrt und schliesslich vor 7 Jahren erneut in die Schweiz eingereist. Er ist jetzt als Folge eines Verkehrsunfalls zu 65% invalid geworden und erhält eine 65%-Rente der IV. Weil er sich noch keine 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat, kann er sich trotz IV-Rente noch nicht für Ergänzungsleistungen anmelden. Dies wird er frühestens in 3 Jahren tun können.

    Anspruch auf Ergänzungsleistungen trotz fehlender IV-Rente oder fehlender AHV-Alters- oder Hinterlassenenrente

    Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, Flüchtlinge und Staatenlose sowie Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht, können sich auch dann für Ergänzungsleistungen anmelden, wenn sie keine Rente beziehen (z.B. weil sie vor Eintritt des Versicherungsfalls nie Beiträge entrichtet haben). Es genügt, wenn sie das AHV-Rentenalter erreicht haben, zu mindestens 40% invalid sind oder «Hinterlassene» im Sinne des Gesetzes sind.

    Alle anderen Ausländer und Ausländerinnen müssen zwingend Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder auf ein IV-Taggeld haben.

    Beispiel

    Frau S, Schweizer Bürgerin, ist in den USA aufgewachsen und der freiwilligen AHV/IV nie beigetreten. Im Alter von 48 Jahren erkrankt sie schwer, wird erwerbsunfähig und kehrt in die Schweiz zurück, weil sie hier bei ihren Verwandten leben und von ihnen betreut werden kann. Obwohl Frau S zu einem hohen Grad erwerbsunfähig ist, erhält sie keine Rente der IV, denn sie hat vor Eintritt ihrer Invalidität keine Beiträge an die IV bezahlt. Sie kann sich nun aber bei der Ausgleichskasse des neuen Wohnortes zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden, wenn ihr Einkommen und Vermögen den Existenzbedarf nicht zu decken vermögen.

    Neben den obgenannten persönlichen Bedingungen (AHV/IV-Leistungen, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sowie allfälliger Ablauf der Karenzfrist) muss seit 1.1.2021 zusätzlich noch eine finanzielle Voraussetzung erfüllt sein. Aufgrund der sogenannten Vermögensschwelle besteht nämlich nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn das Vermögen Alleinstehender unter 100'000 Franken liegt. Bei Ehepaaren beträgt diese Vermögensschwelle 200'000 Franken und bei Kindern für jedes Kind 50'000 Franken. Selbstbewohnte Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden bleiben für die Beurteilung, ob das Vermögen den zulässigen Wert überschreitet, ausser Betracht.

    Wer über ein Vermögen verfügt, das über der massgebenden Vermögensschwelle liegt, hat also (noch) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Übersteigt das Vermögen die Vermögensschwelle im Verlauf des Ergänzungsleistungsbezugs (z.B. aufgrund einer Erbschaft), so erlischt der Ergänzungsleistungsanspruch.

    Beispiel

    Frau B reist als türkische Staatsangehörige in die Schweiz ein. Bereits 2 Jahre später meldet sie sich bei der IV an und beantragt die Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle gelangt aufgrund ihrer Abklärungen zum Ergebnis, dass ein Invaliditätsgrad von 80% besteht. Weil die Invalidität von Frau B aber in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie die Mindestbeitragspflicht von 3 Jahren noch nicht erfüllt hat, lehnt die IV das Rentengesuch ab. Da die Schweiz und die Türkei ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, kann sich Frau B trotz fehlender Rente 5 Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden. Zu Beginn erhält sie nur eine plafonierte Leistung im Umfang der minimalen ordentlichen Rente, nach 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz erhält sie dann die vollen Ergänzungsleistungen.

    Wäre Frau B syrische Staatsangehörige und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, könnte sie sich trotz fehlender Rente ebenfalls 5 Jahre nach der Einreise in die Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden und würde sofort die vollen Ergänzungsleistungen erhalten.

    Wäre Frau B hingegen Thailänderin, hätte sie aufgrund des fehlenden Rentenanspruchs keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die Schweiz und Thailand kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.

    Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die im Gesetz anerkannten Ausgaben einer Person die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Liegt nur ein geringer Ausgabenüberschuss vor, entspricht die jährliche Ergänzungsleistung der maximalen Prämienverbilligung im jeweiligen Kanton, mindestens aber 60% des Pauschalbetrags der kantonalen bzw. regionalen Krankenkassen-Durchschnittsprämie (sogenannte EL-Mindesthöhe).

    Bei Ehepaaren werden Ausgaben und Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet. Anders wird jedoch bei getrennt lebenden Ehepaaren vorgegangen: Ist die Ehe gerichtlich getrennt, ist eine Scheidungsklage eingereicht worden, hat eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr lang gedauert oder kann glaubhaft geltend gemacht werden, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird, wird für jeden Ehegatten die Ergänzungsleistung getrennt berechnet, wobei nur jener Ehegatte einen Anspruch hat, der auch tatsächlich Anspruch auf eine AHV-oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder ein IV-Taggeld hat.

    Auch bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten getrennt berechnet. In diesem Fall werden die Einnahmen der Eheleute zusammengerechnet und den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Ausgenommen von dieser Regel sind einzig die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Hilflosenentschädigung, der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft und das als Einnahme anrechenbare Vermögen (sog. Vermögensverzehr).

    Die Ausgaben und Einnahmen der Kinder werden mit jenen der Eltern, mit denen sie zusammenleben, zusammengerechnet. Sind allerdings die eigenen Einnahmen der Kinder höher als ihre Ausgaben (was z.B. bei Lehrlingen oft der Fall ist), fallen die Kinder für die EL-Berechnung ausser Betracht.

    Beispiel

    Frau P lebt zusammen mit ihrem 19-jährigen Sohn, der eine Lehre als Schreiner absolviert. Sie bezieht eine IV-Rente sowie eine Kinderrente für ihren Sohn. Zudem erhält dieser von seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag. 

    Wenn die anrechenbaren Einnahmen des Sohnes (Kinderrente, Unterhaltsbeitrag, Lehrlingslohn) insgesamt höher sind als dessen anerkannte Ausgaben (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für ein Kind über 11 Jahren, Hälfte des Mietzinses, Krankenkassenbeitrag), wird der Sohn mit seinen Einnahmen und Ausgaben nicht in die EL-Bemessung von Frau P eingeschlossen.

    Welche Ausgaben werden berücksichtigt?

    Als Ausgabe wird zunächst eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt. Diese beträgt jährlich:

    für Alleinstehende: 20’100.–

    für Ehepaare: 30’150.–

    für Kinder bis 11 Jahre

    • 1. Kind: 7’380.–
    • 2. Kind: 6’150.–
    • 3. Kind: 5’125.–
    • 4. Kind: 4’270.–
    • ab 5. Kind: je 3’560.–

    für Kinder ab 11 Jahre

    • 1. Kind: 10’515.–
    • 2. Kind: 10’515.–
    • 3. Kind: 7’010.–
    • 4. Kind: 7’010.–
    • ab 5. Kind: je 3’505.–

    Weiter wird der Bruttomietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt. Je nach Haushaltgrösse und Region geltenden folgende monatliche Maximalbeträge:

    HaushaltsgrösseRegion 1Region 2Region 3
    1 Person1’465.–1’420.– 1’295.–
    2 Personen1’735.–1’685.–1'565.–
    3 Personen1’925.–1’845.–1'725.–
    4 Personen und mehr2’100.–  2’010.–1'865.–

    Beispiel

    Die Familie K (Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern) wohnt in der Region 2 und bezahlt für ihre Wohnung einen Mietzins von 1'700 Franken pro Monat. Für die 5-köpfige Familie K gilt ein Mietzinsmaximum von 2'010 Franken pro Monat bzw. 24'120 Franken pro Jahr. Da der effektive Mietzins der Familie K also tiefer ist als das Mietzinsmaximum, werden in ihrer EL-Berechnung die effektiven Wohnkosten von 1'700 Franken pro Monat bzw. 20'400 Franken pro Jahr berücksichtigt.

    Für Einzelpersonen, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (Wohngemeinschaft oder erwachsene Personen bei ihren Eltern), gelten unabhängig von der Anzahl der Personen in der Wohnung folgende monatliche Maximalbeträge:

    Region 1Region 2Region 3
    867.50.–842.50 782.50

    Beispiel

    Herr S wohnt zusammen mit zwei Studenten in einer Wohngemeinschaft zu einem Gesamtmietzins von 2'400 Franken pro Monat. Der Mietzinsanteil von Herrn S beträgt somit 800 Franken pro Monat. Da Herr S in der Region 1 wohnt, gilt für ihn ein Mietzinsmaximum von 867.50 Franken pro Monat bzw. 10'410 Franken pro Jahr. Da sein effektiver Mietzinsanteil 800 Franken beträgt, werden in seiner EL-Berechnung Wohnkosten von 800 Franken pro Monat bzw. 9'600 Franken pro Jahr berücksichtigt.

    Würde Herr S in der Region 3 wohnen, würden in seiner EL-Berechnung nur Wohnkosten von 782.50 Franken pro Monat bzw. 9'390 Franken pro Jahr berücksichtigt.

    Leben mehrere Personen, deren Ergänzungsleistungen gemeinsam berechnet werden (untenstehend als EL-Einheit bezeichnet), in einer gemeinschaftlichen Wohnform (z.B. ein Ehepaar mit weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft oder ein Elternteil mit seinen Kindern und weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft), gelten unabhängig von der Anzahl der Personen in der Wohnung folgende monatliche Maximalbeträge:

    EL-EinheitRegion 1Region 2Region 3
    mit 2 Personen1'735.–1'685.–1'565.–
    mit 3 Personen1'925.–1'845.–1'725.–
    mit 4 Personen und mehr2'100.–2'010.–1'865.–

     

    Beispiel

    Frau T und ihre zwei minderjährigen Kinder (EL-Einheit mit 3 Personen) wohnen zusammen mit dem Konkubinatspartner von Frau T und dessen zwei minderjährigen Kindern in einem Haus in der Region 3. Der Mietzins für die 6-köpfige Wohngemeinschaft beträgt 3'600 Franken pro Monat. Der Mietzinsanteil von Frau T und ihren beiden Kindern beläuft sich somit auf 1'800 Franken pro Monat. Da für Frau T und ihre beiden Kinder ein Mietzinsmaximum von 1'725 Franken pro Monat bzw. 20'700 Franken pro Jahr gilt, werden in ihrer EL-Berechnung Wohnkosten von 1'725 Franken pro Monat bzw. 20'700 Franken pro Jahr berücksichtigt.

    Wer wissen möchte, welcher Wohnort zu welcher Region gehört, kann auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen den jeweiligen Wohnort eingeben:

    Bundesamt für Sozialversicherungen

    Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nötig, so erhöht sich der Höchstbetrag um 6‘420 Franken pro Jahr. Bei Personen, die eine eigene Liegenschaft bewohnen, wird der Mietwert als «Mietzins» angerechnet und für die Nebenkosten eine Pauschale von 3‘060 Franken jährlich berücksichtigt.

    Angerechnet werden weiter die Krankenversicherungsprämien: Berücksichtigt wird die tatsächliche und individuelle Prämie (mit Unfalldeckung, sofern die betroffene Person das Unfallrisiko über die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt), höchstens aber die Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im betreffenden Kanton oder der betreffenden Region (bei Kantonen mit mehreren Prämienregionen). Der auf diese Prämien anfallende Anteil der Ergänzungsleistungen wird übrigens nicht der versicherten Person ausbezahlt, sondern direkt der Krankenkasse überwiesen.

    Beispiel

    Frau B und Frau M wohnen beide in der Prämienregion 1 des Kantons Zürich mit einer kantonalen Durchschnittsprämie von 6'636 Franken pro Jahr. Frau B bezahlt eine Krankenkassenprämie von 6‘196 Franken pro Jahr, so dass in ihrer EL-Berechnung Krankenkassenprämien von 6'196 Franken berücksichtigt werden.

    Die Krankenkassenprämie von Frau M hingegen beträgt 6'756 Franken pro Jahr. In ihrer EL-Berechnung werden daher Krankenkassenprämien in der Höhe der Durchschnittsprämie von 6‘636 Franken pro Jahr berücksichtigt.

    Ebenfalls als Ausgaben berücksichtigt werden geltend gemachte Kosten für die notwendige familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren. Dabei werden aber nur ausgewiesene Netto-Betreuungskosten berücksichtigt, d.h. nur diejenigen Kosten, die den Eltern in Rechnung gestellt und nicht durch die öffentliche Hand übernommen werden.

    Anerkannt werden Kosten für eine sog. institutionelle Betreuung:

    • Kindertagesstätten und Krippen
    • Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern (Tagesstrukturen, Tagesschulen, Tageskindergärten)
    • Tagesfamilien, sofern sie organisiert sind (z.B. an Tageselternverein oder Tageselternnetzwerk angeschlossen)

    Nicht anerkannt werden Kosten für eine sog. nicht-institutionelle Betreuung (z.B. Grosseltern, Au-pair, Babysitter).

      Für die Anerkennung ist ferner vorausgesetzt:

      • alleinerziehender Elternteil geht einer Erwerbstätigkeit nach
      • alleinerziehender Elternteil kann die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen (unter Umständen mit Arztzeugnis zu belegen)
      • beide Elternteile gehen gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nach (Nachweis durch Offenlegung von Arbeitspensen und Arbeitszeiten)
      • beide Elternteile können die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen (unter Umständen mit Arztzeugnis zu belegen)

      Weiter werden folgende Ausgaben für die EL-Berechnung berücksichtigt:

      • Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (z.B. AHV-/IV-Beitrag)
      • geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
      • bei Liegenschaftsbesitzern: Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, begrenzt auf die Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Mietzinsen oder Mietwert)

      Welche Einnahmen werden angerechnet?

      Als Einnahmen werden alle Renten, Pensionen, Taggelder und andere wiederkehrende Leistungen angerechnet.

      Ebenfalls angerechnet wird das Erwerbseinkommen. Anrechenbarer Anteil des jährlichen Einkommens:

      Alleinstehend: 2/3 des Einkommens, das 1'000 Franken übersteigt

      Ehepaar (mit Ehegatte ohne eigene Rente):

      • rentenberechtigter Ehepartner: 2/3 des Einkommens, das 1'500 Franken übersteigt
      • nicht invalider Ehepartner: 80% des Einkommens

      Person mit Kindern: 2/3 des Einkommens, das 1'500 Franken übersteigt.

      Beispiel

      A bezieht eine ganze IV-Rente. Seine Ehefrau ist erwerbstätig und erzielt ein jährliches Einkommen von 45‘000 Franken. In der EL-Berechnung von A und seiner Ehefrau wird ein Erwerbseinkommen in der Höhe von 36‘000 Franken (80% von 45‘000 Franken) berücksichtigt.

      Jenen Personen, die eine Teilrente der IV beziehen und das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet.
      Dieses beträgt jährlich:

      • 26‘800 Franken bei einem Invaliditätsgrad von 40% bis 49%
      • 20‘100 Franken bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 59%
      • 13‘400 Franken bei einem Invaliditätsgrad von 60% bis 69%

      Auch von diesem hypothetischen Einkommen werden bei Alleinstehenden 1'000 Franken und bei Ehepaaren 1'500 Franken abgezogen und vom Rest 2/3 als Einnahmen angerechnet.

      Auch nicht invaliden Ehegatten kann ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Dieses hypothetische Einkommen wird sodann zu 80% als Einnahmen berücksichtigt.

      Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist allerdings dann nicht zulässig, wenn eine Person nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um eine Stelle zu finden, jedoch trotz dieser Bemühungen erfolglos geblieben ist. Unzulässig ist eine Anrechnung auch, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuungspflichten oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten nicht zumutbar ist.

      Beispiel

      Der 57-jährige Herr Z bezieht eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54%. Rein theoretisch könnte Herr Z gemäss der IV noch ein sog. Invalideneinkommen von 25‘000 Franken erzielen. Herr Z bewirbt sich jedoch seit mehr als einem Jahr vergeblich um eine Stelle. Wenn er monatlich genügend ernsthafte Stellenbemühungen nachweisen kann, darf in seiner EL-Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dasselbe gilt, wenn Herr Z als Folge der vergeblichen Job-Suche schliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte aufnimmt: Dann darf ihm nur das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. Würde Herr Z sich nicht um Arbeit bemühen und auch keine Stelle in einer geschützten Werkstätte annehmen, würde ihm die EL-Stelle ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich 12’733 Franken (20'100 Franken abzüglich 1'000 Franken x 2/3) anrechnen.

      Angerechnet werden im Weiteren alle Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wie Sparzinsen, Mietzinsen sowie der Mietwert einer Wohnung.

      Weiter wird auch 1/15 des Vermögens (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern 1/10), das den Freibetrag von 30‘000 Franken (50‘000 Franken bei Ehepaaren, 15‘000 Franken pro Kind) übersteigt, als Einnahme mitberücksichtigt. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sog. Vermögensverzehr. Bei selbst bewohnten Liegenschaften wird nur der 112‘500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen berücksichtigt. Dieser Freibetrag bei selbst bewohnten Liegenschaften erhöht sich sogar auf 300‘000 Franken, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, welche von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere in einem Heim oder Spital lebt. Ebenso wird vorgegangen, wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt. Lebt bei Ehepaaren einer der Ehegatten im Heim und der andere zu Hause, werden für den Vermögensverzehr der im Heim lebenden Person ¾ und für den Vermögensverzehr der zu Hause lebenden Person ¼ des Vermögens angerechnet.

      Beispiel

      Das Ehepaar M wohnt in einem Eigenheim. Der Mietwert beträgt 16‘400 Franken im Jahr, der amtliche Wert der Liegenschaft 400‘000 Franken und die Hypothek 120‘000 Franken. Da Herr M eine Hilflosenentschädigung bezieht, beträgt der Vermögensfreibetrag 300‘000 Franken und ist höher als das Nettovermögen aus der Liegenschaft. Es wird somit kein Vermögen bei der EL-Berechnung angerechnet, sondern nur der Mietwert von 16‘400 Franken als Vermögensertrag.

      Bei der EL-Berechnung wird auch dasjenige Vermögen (hypothetisch) angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögensverzicht liegt dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne rechtliche Verpflichtung (z.B. Schenkung) oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte (z.B. Veräusserung einer Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert). Grundsätzlich ist es unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt.

      Seit dem 1.1.2021 wird auch ein Vermögensverzicht angenommen, wenn innerhalb kurzer Zeit ein grosser Teil des Vermögens ausgegeben wurde. Man spricht dann auch bei Erhalt einer gleichwertigen Gegenleistung von einem übermässigen Vermögensverbrauch. Konkret bedeutet dies: Gibt eine Person mit einem Vermögen von mehr als 100'000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10% ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10% übersteigt, als übermässiger Vermögensverbrauch und somit als Vermögensverzicht. Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken gelten Beträge ab 10'000 Franken pro Jahr als übermässiger Vermögensverbrauch und somit als Vermögensverzicht. Für IV-Rentenbeziehende beginnt der zu betrachtende Zeitraum am 1. Januar des Jahres, das auf den Beginn ihres IV-Rentenanspruchs folgt, frühestens jedoch am 1.1.2021. Für Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente beginnt der zu betrachtende Zeitraum 10 Jahre vor dem Rentenanspruch, frühestens jedoch am 1.1.2021.

        Ausnahmen von der Anrechnung als Vermögensverzicht gibt es nur für Ausgaben, die aus wichtigen Gründen erfolgt sind. Wichtige Gründe sind:

        • Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften (bei Eigentum oder Nutzniessung)
        • Kosten für zahnärztliche Behandlungen
        • Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden
        • Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens (z.B. Fahrkosten)
        • Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
        • Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war

        Beispiel

        Der IV-Rentner Herr A bezieht seit März 2023 eine ganze IV-Rente. Ende 2023 verfügt er zusammen mit seiner Ehefrau voraussichtlich über ein Vermögen von 150'000 Franken. Das Ehepaar plant für das Jahr 2024 einen Autokauf im Wert von 35'000 Franken. Sollte es daraufhin ein Gesuch um Ergänzungsleistungen stellen, würde berücksichtigt, dass mit dem Vermögensverbrauch von 35'000 Franken die zulässigen 15'000 Franken (10% von 150'000 Franken) um 20'000 Franken überschritten wurden. Bei der EL-Berechnung würde dem Ehepaar A deshalb ein Vermögensverzicht von 20'000 Franken angerechnet. Um die Anrechnung eines Vermögensverzichts zu verhindern, sollte das Ehepaar A also ein günstigeres Auto (bis max. 15'000 Franken) kaufen.

        Beispiel

        Die EL-Bezügerin Frau C hat ein Vermögen von 80'000 Franken. Sie muss eine Zahnsanierung im Wert von 15'000 Franken vornehmen lassen. Aufgrund des Vermögensverbrauchs von 15'000 Franken überschreitet sie die zulässigen 10'000 Franken um 5'000 Franken. Da die Ausgaben für die zahnärztliche Behandlung aus wichtigem Grund erfolgt sind, wird Frau C bei der EL-Berechnung aber kein Vermögensverzicht angerechnet.

        Schliesslich werden auch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet, auf die ein Anspruch besteht. Nur wenn diese trotz Betreibung uneinbringlich bleiben, kann auf die Anrechnung verzichtet werden.

        Nicht angerechnet werden demgegenüber die Hilflosenentschädigungen, Stipendien und andere Ausbildungshilfen, Verwandtenunterstützungen und Sozialhilfeleistungen.

        Sonderberechnung für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen

        Die EL-Berechnung bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern unterscheidet sich von jener der übrigen Personen in einigen wesentlichen Punkten.

        Bei den Einnahmen liegt der Unterschied darin, dass die Kantone den «Vermögensverzehr» auf 1/5 des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens erhöhen können. Die meisten Kantone haben (zumindest bei den Altersrentnerinnen und Altersrentnern) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und berücksichtigen das Vermögen dadurch stärker. Zudem wird – anders als bei nicht im Heim lebenden Personen – eine Hilflosenentschädigung angerechnet, wenn in der Tagestaxe auch die Kosten für die Pflege enthalten sind.

        Bei den anerkannten Ausgaben werden an Stelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf und des Mietzinses die Tagestaxe des Heims oder Spitals sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen berücksichtigt. Bei diesen beiden Ausgabenposten kommt den Kantonen eine wesentliche Rolle zu: Sie können die maximal anrechenbare Tagestaxe bestimmen und sie legen fest, welcher Betrag für die persönlichen Ausgaben berücksichtigt wird. Dabei bestehen von Kanton zu Kanton erhebliche Unterschiede. Einzelne Kantone anerkennen beispielsweise nur sehr geringe Beträge für die persönlichen Auslagen, welche immerhin die Kosten für Bekleidung, Körperpflege, Telefon, Transporte, kulturelle Bedürfnisse, Ferien usw. decken müssen.

        Beispiel

        Frau G lebt im Kanton Bern in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung und arbeitet in der dem Heim angeschlossenen geschützten Werkstätte, wo sie jährlich 7‘000 Franken verdient. Sie bezieht eine Invalidenrente von jährlich 18‘720 Franken und ihre Krankenkassenprämien belaufen sich auf 5’500 Franken pro Jahr. Sie verfügt über kein Vermögen. Im Kanton Bern wird als Tagestaxe in Behindertenwohnheimen ein Betrag von maximal 135 Franken (Stand 2023) anerkannt und für die persönlichen Auslagen ein Betrag von 367 Franken pro Monat (Stand 2023) berücksichtigt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Ergänzungsleistungen (Stand 2023): 

               
        Anrechenbare Auslagen:

        Tagestaxe (365 x 135.–) Fr. 49'275.–
        Betrag für persönliche Auslagen (12 x 367.–) Fr. 4'404.–
        Krankenkassenprämie Fr. 5'500.–
        AHV/IV-Beitrag Nichterwerbstätige Fr. 514.–
        Total anrechenbare Auslagen Fr. 59'693.–

        Anrechenbare Einnahmen:

        Rente Fr. 18'720.–
        Erwerbseinkommen (2/3 nach Abzug Freibetrag) Fr. 4'000.–
        Total anrechenbare Einnahmen Fr. 22'720.–

        Frau G erhält somit Ergänzungsleistungen von jährlich 36'973 Franken (Stand 2023). Die Ergänzungsleistungen sind bei ihr wie bei vielen Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen also höher als die Rente.

        Probleme ergeben sich immer wieder, wenn eine Person in ein ausserkantonales Heim eintritt. Weil ein Heimeintritt keinen EL-rechtlichen Wohnsitz begründet, bleibt der frühere Kanton in solchen Fällen für die Festlegung der Ergänzungsleistungen zuständig. Damit verbunden ist, dass auch die Tagestaxe nur bis zu den Maximalbeträgen berücksichtigt werden kann, welche dieser Kanton kennt. Diese Beträge stimmen nicht unbedingt mit den realen Tagestaxen im Heimkanton überein. Es ist deshalb wichtig, vor jedem Eintritt in ein ausserkantonales Heim zu klären, ob die Finanzierung über die Ergänzungsleistungen oder allenfalls über Kostengutsprachen des bisherigen Wohnkantons sichergestellt ist.

        Beginn des Anspruchs und Anpassung der Ergänzungsleistungen

        Ergänzungsleistungen werden den AHV- und IV-Rentnern und Rentnerinnen nicht einfach von Amtes wegen berechnet und bezahlt, sondern die Versicherten müssen bei der zuständigen kantonalen Stelle (in der Regel die Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse, in Zürich eine Stelle der Gemeindeverwaltung, in Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge) ein Gesuch einreichen. Sie müssen dabei über alle Punkte Auskunft geben, die für die Berechnung des Anspruchs von Bedeutung sind, und die entsprechenden Belege beibringen.

        Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem Monat, in welchem das Gesuch eingereicht worden ist. Ergänzungsleistungen werden somit in der Regel nicht rückwirkend bezahlt. Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen für eine rückwirkende Auszahlung:

        • Wird das Gesuch innert 6 Monaten nach Zustellung der AHV- oder IV-Rentenverfügung eingereicht, so beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Beginn des Rentenanspruchs, frühestens jedoch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente. Dasselbe gilt bei einer Anpassung der Rente.
        • Wird das Gesuch innert 6 Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

        Beispiel

        Frau B hat sich vor 3 Jahren zum Bezug einer IV-Rente angemeldet. Das Abklärungsverfahren hat sich in die Länge gezogen. Nun erhält Frau B endlich eine Verfügung, mit welcher ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen wird, und zwar rückwirkend für 30 Monate. Wenn sich Frau B innert 6 Monaten nach Zustellung der Rentenverfügung für eine Ergänzungsleistung anmeldet, so kann ihr diese ebenfalls rückwirkend für die letzten 30 Monate zugesprochen werden.

        Ergänzungsleistungen werden bei jeder wesentlichen Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, muss solche Veränderungen ohne Verzug melden. Wird die Meldepflicht verletzt, so kann die EL-Stelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend anpassen und zu viel ausgerichtete Beträge zurückfordern.

        Beispiel

        Herr K bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Er lebt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Nun kehrt seine 26-jährige Tochter nach 1-jährigem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurück und wohnt bis auf weiteres in der Wohnung ihrer Eltern. Herr K muss diese Veränderung unverzüglich melden; denn ab dem Einzug der Tochter darf der Mietzins nur noch zu 2/3 angerechnet werden. Es handelt sich somit um eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen.

        Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

        Wenn die kantonale EL-Stelle die jährlichen Ergänzungsleistungen festlegt, kann sie dabei die regelmässigen Einkommens- und Ausgabenbestandteile wie Rente, Mietzins usw. berücksichtigen, nicht aber die unregelmässig anfallenden Auslagen wie z.B. ungedeckte Krankheitskosten und behinderungsbedingte Mehrkosten. EL-Bezüger und -Bezügerinnen müssen die entsprechenden Rechnungen deshalb aufbewahren und periodisch (in jedem Fall innert 15 Monaten) der zuständigen EL-Stelle zur Vergütung einreichen.

        Vergütet werden allerdings nur die Kosten, welche nicht von Dritten (z.B. Krankenversicherung, Unfallversicherung, IV) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu übernehmen sind. Ob eine allfällige Hilflosenentschädigung bei Kosten der Pflege und Hilfe angerechnet wird, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

        Es kann vorkommen, dass jemand ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt hat, dieses jedoch abgelehnt worden ist, weil die anrechenbaren Einnahmen etwas höher als die anerkannten Ausgaben sind. Eine solche Person kann dennoch ein Gesuch um Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten stellen. Diese werden ihr allerdings nur so weit vergütet, als sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.

        Beispiel

        Frau T bezieht eine ganze IV-Rente. Sie hat ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt. Dieses ist aber abgewiesen worden, weil die anrechenbaren Einnahmen von Frau T (jährlich 36‘000 Franken) höher sind als die anerkannten Ausgaben (jährlich 34‘500 Franken). Nun muss sich Frau T einer zahnmedizinischen Behandlung unterziehen, deren Kosten sich auf 2‘500 Franken belaufen. Frau T kann, obschon sie keine jährliche EL bezieht, die Rechnung bei der Ausgleichskasse einreichen. Sofern diese die Behandlung als zweckmässig und wirtschaftlich einschätzt, wird sie einen Anteil von 1‘000 Franken (2‘500 Franken abzüglich Einnahmenüberschuss von 1‘500 Franken) vergüten.

        Zu Hause wohnenden Personen können pro Kalenderjahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung (und unabhängig von deren Höhe) Krankheits- und Behinderungskosten in folgendem Umfang maximal vergütet werden:

        • maximal 25‘000 Franken bei Alleinstehenden oder bei Ehegatten von im Heim lebenden Personen
        • maximal 50‘000 bei Ehepaaren

        Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades, können die Kosten der Pflege und Betreuung sogar bis zu 60‘000 Franken jährlich (bei mittelschwerer Hilflosigkeit) resp. 90‘000 Franken jährlich (schwere Hilflosigkeit) vergütet werden. In diesen Fällen wird die Hilflosenentschädigung aber immer angerechnet.

        Im Heim lebenden Personen können im Kalenderjahr zusätzlich zur jährlichen EL maximal 6‘000 Franken als Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.

        Als zu vergütende Krankheits- und Behinderungskosten gelten:

        • Kosten einer zahnärztlichen Behandlung
        • Kosten für Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
        • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
        • Diätkosten
        • Kosten von Transporten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
        • Kosten von Hilfsmitteln
        • Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalte) im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes  


        Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die oben genannten Kosten im Einzelnen vergütet werden müssen, bestimmen heute die Kantone. Wer sich darüber informieren will, muss die entsprechenden kantonalen Gesetze und Verordnungen konsultieren. Die Kantone können die Vergütung an die Bedingung knüpfen, dass die entsprechenden Behandlungen dem Gebot der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die unterschiedlichen kantonalen Bedingungen können im Rahmen dieses Ratgebers aber nicht dargelegt werden.

        Was die Kosten der Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause betrifft, so kann auf das entsprechende Kapitel in diesem Ratgeber («Vergütung von Kosten der Pflege, Hilfe und Betreuung durch die Ergänzungsleistungen») hingewiesen werden.

        Kantonale Zusatzleistungen

        Einzelne Kantone gewähren zusätzliche Leistungen und erhöhen damit die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen. Von Bedeutung sind nebst den Zusatzleistungen von Stadt und Kanton Zürich jene der Kantone Basel-Stadt und Genf.  Auf die verschiedenen kantonalen Regelungen kann im Rahmen dieses Ratgebers aber nicht eingegangen werden.

        Wer ist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen verpflichtet?

        Wer die Vermögensschwelle unterschreitet und über zu wenig Einnahmen verfügt, um seine Ausgaben zu decken, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Anders als Sozialhilfeleistungen und gegebenenfalls zusätzliche kantonale Zusatzleistungen (Beihilfe, Gemeindezuschuss) sind rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von den Ergänzungsleistungsbeziehenden nicht zurückzuerstatten; dies auch dann nicht, wenn sie später zu Einkommen und Vermögen gelangen.

        Seit dem 1.1.2021 sind aber ihre Erben zur Rückerstattung verpflichtet, wenn der Nachlass höher ist als 40‘000 Franken: Die Erben haben die ab 1.1.2021 bezogenen Ergänzungsleistungen – maximal aber die Ergänzungsleistungen der letzten 10 Jahre – aus demjenigen Anteil des Nachlasses der Ergänzungsleistungsbeziehenden zurückzuerstatten, der 40‘000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren ist der überlebende Ehegatte nicht rückerstattungspflichtig. Erst nach seinem Tod trifft die Rückerstattungspflicht dann dessen Erben.

        Falls Ergänzungsleistungsbeziehende Wohneigentum hatten, kann dies also unter Umständen dazu führen, dass ihre Nachkommen das geerbte Haus bzw. die geerbte Eigentumswohnung verkaufen müssen, um die bezogenen Ergänzungsleistungen ihrer Eltern zurückzahlen zu können.

        Beispiel

        Die verwitwete IV-Rentnerin T lebt in ihrer Eigentumswohnung und bezieht von Juli 2015 bis Oktober 2021 Ergänzungsleistungen. Nach ihrem Tod hinterlässt sie ihren beiden erwachsenen Kindern die Eigentumswohnung im Wert von 500'000 Franken. Für die Rückerstattungspflicht sind aus dem Nachlass 460'000 Franken (500'000 Franken abzüglich 40'000 Franken) zu berücksichtigen. Die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum Tod von T an diese ausbezahlten Ergänzungsleistungen belaufen sich auf 15'000 Franken und sind nun von den Erben zurückzuerstatten. Die im Zeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2020 ausgerichteten Ergänzungsleistungen sind nicht rückerstattungspflichtig.

        Rechtliche Grundlagen

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