Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Wenn wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Geburtsbehinderung Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung notwendig wird, ist dafür als Versicherung primär die IV zuständig. Sie bietet eine breite Palette von Leistungen an, die in den letzten Jahren sukzessive ausgebaut worden sind. Es sind dies insbesondere die eingliederungsorientierte Beratung, Frühinterventionsmassnahmen, Beratung und Begleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Personalverleih sowie finanzielle Anreize für Arbeitgeber.

Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen sich allerdings bewusst sein, dass all diese Angebote noch keineswegs garantieren, dass wirklich eine angepasste Stelle gefunden werden kann. Die
wichtigste Erfolgsgarantie bei der Arbeitssuche bleibt die eigene Motivation und das persönliche Engagement.

Dieses Kapitel zeigt, mit welcher Unterstützung Betroffene bei der Suche nach einem Arbeitsplatz seitens der IV rechnen können. Informationen zu weiteren beruflichen Massnahmen der IV (erstmalige berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Umschulung) sind im Kapitel „Berufliche Ausbildung“ zu finden.


    Eingliederungsorientierte Beratung

    Unabhängig von einem konkreten der IV bekannten Fall bietet die IV niederschwellige Beratungsgespräche und allgemeine Informationen zur IV an. Dadurch sollen die betroffenen Personen befähigt werden, anstehende Probleme selber zu lösen.

    Im besten Fall können unnötige Meldungen und Anmeldungen vermieden werden. Ist aber eine weitergehende Unterstützung durch die IV nötig, werden Meldungen und Anmeldungen dadurch beschleunigt, sodass die IV rascher agieren kann, und die Eingliederungschancen erhöht werden.

    Die eingliederungsorientierte Beratung richtet sich an Menschen mit einer gesundheitlichen Einschränkung, an Arbeitgebende, an behandelnde Ärztinnen und Ärzte und an Fachpersonen aus Schule und Ausbildung. Sie erfolgt auf deren Ersuchen hin und besteht aus niederschwelligen Beratungsgesprächen. Dies sind z.B. allgemeine Informationen über den Auftrag und die Leistungen der IV, über den Umgang mit Erkrankungen am Arbeitsplatz, über die Meldung zur Früherfassung oder über die Anmeldung bei der IV.

    Anmeldung und Frühintervention

    Je länger eine Person ohne Arbeit bleibt, desto kleiner werden erfahrungsgemäss die Chancen, dass sie eine angepasste Arbeitsstelle findet. Damit die nötigen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können, ist eine möglichst frühzeitige Anmeldung bei der IV empfehlenswert.

    In einem ersten Schritt kann die IV im Rahmen der sog. „Frühintervention“ Hilfe anbieten. Ist eine Anmeldung eingetroffen, wird die IV-Stelle die versicherte Person zu einem Erstgespräch einladen und dabei einerseits evaluieren, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und wie sehr sich diese auf die Vermittelbarkeit auswirken, andererseits aber auch erfassen, welche persönlichen und beruflichen Ressourcen noch vorhanden sind. Gestützt auf diese erste Evaluation wird den Eingliederungs-Fachleuten der IV ein weiterführender Auftrag erteilt.

    Ziel der Frühinterventionsmassnahmen ist es, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch nicht erwerbstätig waren, frühzeitig auf dem Weg in eine berufliche Ausbildung oder in eine erste Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Ein weiteres Ziel ist, dass arbeitsunfähige Erwachsene ihren Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb aufrechterhalten oder dass sie betriebsintern oder in einem anderen Betrieb einen neuen Arbeitsplatz finden. Frühinterventionsmassnahmen gibt es daher für arbeitsunfähige Personen, für Personen, die von einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit bedroht sind (mit oder ohne bestehendem Arbeitsverhältnis) sowie für gesundheitlich Beeinträchtigte ab dem 13. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig waren und ins Erwerbsleben eingegliedert werden sollen.

    Im Rahmen der Frühintervention können sämtliche beruflichen Massnahmen gewährt werden, ohne dass zuvor umfassende medizinische Berichte eingeholt und weitere rechtliche Abklärungen getroffen werden. Ziel einer Frühintervention soll es sein, möglichst rasch eine Lösung zu finden. Pro Person kann die IV in der Frühinterventionsphase aber höchstens 20‘000 Franken ausgeben. Während der Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen besteht zudem kein Anspruch auf ein IV-Taggeld. Diese beiden Einschränkungen fallen weg, sobald die IV die nötigen medizinischen und versicherungsrechtlichen Abklärungen durchgeführt hat, um ordentliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Das müsste spätestens 6 Monate nach eingegangener Anmeldung der Fall sein.

    Beratung und Begleitung

    Eine kontinuierliche Beratung und Begleitung der versicherten Person und ihres Arbeitgebers vertieft die Beratungsleistungen, die die IV bereits im Rahmen der Fallführung erbringt.

    Sie ermöglicht einen verbindlichen Kontakt der IV mit der versicherten Person. Dieser erfolgt vor, während und zwischen den Eingliederungsmassnahmen sowie während der Rentenprüfung und bis zu drei Jahre nach der letzten Eingliederungsmassnahme. So kann der Eingliederungsprozess optimal begleitet werden.

    Beratung und Begleitung wird dann gewährt, wenn eine Person an einer Eingliederungsmassnahme teilnimmt oder teilgenommen hat, wenn ein Rentenanspruch geprüft wird oder wenn eine Rente nach Abschluss von Wiedereingliederungsmassnahmen aufgehoben wurde. Beratung und Begleitung richtet sich sowohl an die versicherte Person als auch an deren Arbeitgeberin und umfasst insbesondere auch Coaching-Leistungen und die Suche nach einem Einsatzplatz.

    Integrationsmassnahmen

    Jugendliche und junge Erwachsene ohne Erwerbserfahrung, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, stehen bei den Übergängen von der Schulzeit in die Berufsbildung und von der Berufsbildung in den Arbeitsmarkt oft vor grossen Herausforderungen.

    Die IV unterstützt sie deshalb gezielt mit verschiedenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen und bis zum 25. Altersjahr auch mit Integrationsmassnahmen. Auch Erwachsenen mit Erwerbserfahrung werden Integrationsmassnahmen gewährt, wenn sie eine niederschwellige Massnahme zum Aufbau und zur Stabilisierung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Persönlichkeit sowie zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess benötigen.

    Integrationsmassnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene werden hinsichtlich Durchführungsort, Dauer und Inhalt spezifisch auf den individuellen Bedarf und die Fähigkeiten der versicherten Person abgestimmt. Sie erfordern eine Präsenz von mindestens acht Stunden pro Woche und dauern in der Regel ein Jahr, in Ausnahmefällen auch länger.

    Integrationsmassnahmen für Erwachsene setzen voraus, dass diese invalid oder von Invalidität bedroht sind und während mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig waren. Zudem ist eine Präsenzzeit von mindestens acht Stunden pro Woche notwendig. Die Integrationsmassnahmen können bis zu einem Jahr dauern, in Ausnahmefällen auch länger. Sie erfolgen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, weshalb es sich hierbei um sozialberufliche Rehabilitationsprogramme mit dem Ziel der Gewöhnung an den Arbeitsprozess, der Förderung der Arbeitsmotivation, der Stabilisierung der Persönlichkeit, der Einübung sozialer Grundfähigkeiten und der Erhöhung der Belastbarkeit handelt. Die Massnahmen finden in der Regel in spezialisierten Eingliederungsstätten statt, können aber auch direkt bei einem Arbeitgeber vorgesehen werden, sofern sich ein solcher findet.

    Bei einer Integrationsmassnahme im ersten Arbeitsmarkt kann dem Arbeitgeber eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn ihm bei der Betreuung der versicherten Person ein Mehraufwand entsteht (z.B. im Rahmen einer Einführung). Während einer Integrationsmassnahme erhält die betroffene Person selber in der Regel zudem ein IV-Taggeld ausbezahlt.

    Beispiel

    Herr R hat vor 18 Monaten seine Stelle wegen einer schweren depressiven Störung sowie einer Angststörung verloren. In der Zwischenzeit hat sich sein Gesundheitszustand wieder etwas stabilisiert. Die Ärzte sind der Auffassung, dass er in kleinen Schritten wieder an das Berufsleben herangeführt werden könnte.

    Die IV spricht deshalb Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in einer Eingliederungsstätte zu. Herr R beginnt sein Training mit einem Pensum von 30%. Er erhöht dieses sukzessive auf 60%. Nachdem er das Training erfolgreich abgeschlossen hat, ordnet die IV eine Arbeitsvermittlung an.

    Leistungen der IV bei der Arbeitssuche

    Wer wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Hilfe bei der Suche eines angepassten Arbeitsplatzes angewiesen ist, hat Anspruch auf aktive Unterstützung durch die Berufsfachleute der IV-Stellen.

    Mit Unterstützung der Berufsberatung der IV sollen versicherte Personen Berufstätigkeiten bzw. mögliche Ausbildungen finden, die ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand sowie ihren Fähigkeiten und ihren Neigungen entsprechen und realisierbar sind. Anspruch auf Berufsberatung haben Personen, die über eine erstmalige berufliche Ausbildung und/oder Erwerbserfahrung verfügen und infolge Invalidität in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind.

    Ebenfalls Anspruch auf Berufsberatung haben versicherte Personen, die vor dem Eintritt in eine berufliche Ausbildung stehen und/oder infolge Invalidität in ihrer Berufswahl beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind. Sie haben unter Umständen auch Anspruch auf vorbereitende Massnahmen zum Eintritt in eine Ausbildung (z.B. Praktika im ersten Arbeitsmarkt), die aber maximal 12 Monate dauern.

    Die Arbeitsvermittlung der IV umfasst unterschiedliche Tätigkeiten: Beratung bei der Erstellung eines Bewerbungsdossiers und beim Verfassen eines Bewerbungsschreibens oder Vorbereitung eines Bewerbungsgesprächs, Hinweis auf offene Stellen, Versand der Bewerbungsunterlagen an potentielle Arbeitgeber und im Idealfall sogar Vermittlung einer konkreten Arbeitsstelle. In Anbetracht des heutigen Arbeitsmarktes ist diese Aufgabe sehr anspruchsvoll und bedingt persönliche Motivation der Betroffenen sowie gute Kooperation mit den Arbeitsvermittlern der IV-Stellen. Arbeitsvermittlung kann aber auch im Sinne eines Arbeitsplatzerhalts für versicherte Personen erfolgen, deren bisheriger Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen angepasst werden muss oder die betriebsintern umplatziert werden können.

    Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung setzt voraus, dass der versicherten Person aufgrund einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Verlust der Arbeitsstelle droht oder dass die versicherte Person aufgrund einer erheblichen gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche eingeschränkt ist. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein und das Zumutbarkeitsprofil sowie mögliche Verweistätigkeiten müssen bekannt sein. Bleibt die Arbeitsvermittlung der IV ohne Erfolg, so wird sie in der Regel nach einer Dauer von sechs Monaten abgeschlossen. Dagegen kann man sich allerdings wehren. Die Gerichte haben verschiedentlich festgestellt, dass eine Arbeitsvermittlung auch über die Dauer von sechs Monaten zu verlängern ist, solange die betroffene Person aktiv mitarbeitet und die Vermittlung eines Arbeitsplatzes nicht offensichtlich aussichtslos ist.

    Beispiel

    Frau M hat keine Ausbildung absolviert und war jahrelang als Raumpflegerin tätig, als bei ihr die Diagnose Multiple Sklerose gestellt wurde. Aufgrund des schubartigen Verlaufs musste sie ihr Arbeitspensum sukzessive verringern, bis ihr die körperlich strenge Tätigkeit in der Reinigung gar nicht mehr möglich war.
    Frau M will unbedingt weiter arbeiten. Sie meldet sich deshalb bei der IV für berufliche Massnahmen an. Die Berufsfachleute der IV-Stelle eruieren vorerst, welche körperliche Belastung Frau M noch zumutbar ist. Sie zeigen ihr auf, welche Tätigkeiten ihrem Belastungsprofil, aber auch ihrem Ausbildungsniveau entsprechen. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung gelingt es sodann, für Frau M eine überwiegend sitzende 80%-Tätigkeit in einer Produktionsfirma zu finden.

    Damit die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Person mit Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Arbeitsmarkt abgeklärt werden kann, kann die IV einen maximal 180 Tage dauernden Arbeitsversuch vorsehen. Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne und beim Arbeitgeber fallen keine Lohnkosten an. Die geleistete Arbeit wird vielmehr durch ein IV-Taggeld entschädigt. Der Arbeitgeber kann somit ohne eigenes Risiko testen, ob die betroffene Person seinen Ansprüchen entspricht, und diese kann ihre Fähigkeiten im freien Arbeitsmarkt unter Beweis stellen.

    Wer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, kommt auch für die Massnahme des Personalverleihs in Frage. Dabei wird die versicherte Person von einem Personalverleiher angestellt und arbeitet verleihweise in einem Einsatzbetrieb im ersten Arbeitsmarkt. So erhält die versicherte Person die Möglichkeit, eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und zusätzliche Berufserfahrung zu erlangen. Im Gegenzug kann der Einsatzbetrieb die versicherte Person im Hinblick auf eine mögliche Anstellung testen. Im Idealfall wird die versicherte Person im Anschluss an den Personalverleih vom Einsatzbetrieb angestellt. Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen. Für die Suche und Vermittlung eines passenden Arbeitseinsatzes in einem Einsatzbetrieb und die Durchführung des Personalverleihs wird der Personalverleiher von der IV entschädigt. Unter gewissen Umständen erhält er zusätzlich eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge.

    Auffallend ist, dass sich die Bemühungen der IV bei der Arbeitssuche im kantonalen Vergleich doch sehr unterscheiden. Während sich einige IV-Stellen auf die Unterstützung beim Bewerben auf öffentlich ausgeschriebene Stellen beschränken, suchen andere IV-Stellen den Kontakt zu den Arbeitgebern und setzen sich intensiv dafür ein, eine konkrete Arbeitsstelle zu vermitteln. Massgebend für den Erfolg bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sind also nicht nur die eigenen Bemühungen und die grundsätzliche Bereitschaft der Arbeitgeber, Menschen mit Behinderungen anzustellen, sondern oft auch der Wohnsitz der Betroffenen und die sich daraus ergebende Zuständigkeit der IV-Stelle.

    Beispiel

    Herr H arbeitet als Chauffeur. Aufgrund einer aufgetretenen Epilepsie kann und darf er diesen Beruf nicht mehr ausüben. Nach Gesprächen mit dem IV-Berufsberater und nach Absolvierung einer beruflichen Abklärung vermittelt ihm die IV einen 6 Monate dauernden Arbeitsversuch als Hauswart. Leider stellt sich nach bereits 3 Monaten heraus, dass die Weiterführung des Arbeitsversuchs aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Der Arbeitsversuch muss daher vorzeitig abgebrochen werden. Die IV leitet nun die Rentenprüfung ein.

    Anreize zugunsten anstellungsbereiter Arbeitgebenden

    Das Gesetz sieht auch verschiedene Anreize vor, welche es den Arbeitgebenden erleichtern sollen, Menschen mit Behinderungen anzustellen. Das ist wichtig, denn viele Arbeitgeber haben Angst, dass eine neu angestellte Person mit gesundheitlicher Beeinträchtigung die erwünschte Leistung nicht erbringt oder nach kurzer Zeit erneut arbeitsunfähig wird, und dass in solchen Fällen Belastungen für den Arbeitgeber entstehen. Unter diese Anreize fallen einerseits die „Einarbeitungszuschüsse“, andererseits die „Entschädigungen für Beitragserhöhungen“.

    Hat die IV eine Arbeitsstelle vermittelt, kann sie für die Einarbeitungszeit im neuen Betrieb während maximal 180 Tagen einen Einarbeitungszuschuss gewähren. Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausgerichtet und soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die neu eingestellte Person während der Einarbeitungszeit noch nicht die volle Leistung erbringt. Der Arbeitgeber hat dabei von Anfang an den vollen Lohn zu zahlen und die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

    Beispiel

    Die IV-Stelle hat Frau M eine 80%-Stelle in einer Produktionsfirma vermitteln können. Da Frau M noch nie eine solche Tätigkeit ausgeübt hat und sie sich erst noch einarbeiten muss, wird sie zu Beginn noch keine volle Leistung erbringen. Als Ausgleich gewährt die IV der Produktionsfirma während einer 3-monatigen Einarbeitungszeit einen Einarbeitungszuschuss, und zwar in der Höhe von 2/3 des Lohnes, den Frau M von der Firma erhält.

    Zusätzlich kann die IV dem Arbeitgeber eine Entschädigung für Beitragserhöhungen ausrichten. Eine solche Entschädigung wird fällig, wenn eine versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert 3 Jahren erneut während mehr als 15 Tagen arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt bereits länger als 3 Monate gedauert hat. Wenn die versicherte Person in einem solchen Fall weiterhin den Lohn oder Krankentaggelder erhält, wird dem Arbeitgeber ab dem 16. Tag eine entsprechende Entschädigung (48 Franken pro Tag für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitenden, 34 Franken pro Tag für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitenden) ausgerichtet, und zwar so lange der Lohn oder ein Krankentaggeld geleistet wird. Nicht erforderlich ist, dass die Krankentaggeldversicherung oder die Pensionskasse des Arbeitgebers wegen des eingetretenen „Schadenfalls“ tatsächlich die Beiträge erhöht.

    Beispiel

    Nach 2 Jahren erleidet Frau M erneut einen MS-Schub. Dieser hat eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Da Frau M bei der Produktionsfirma krankentaggeldversichert ist, erhält sie als Lohnersatz Krankentaggelder ausgerichtet. Ab dem 16. Tag der Arbeitsunfähigkeit richtet die IV dem Arbeitgeber eine „Entschädigung für Beitragserhöhungen“ aus. Die Produktionsfirma hat 75 Mitarbeitende, die Entschädigung an den Arbeitgeber beträgt daher 34 Franken pro Tag.

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