Öffentlicher Verkehr

Eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfasst auch die Mobilität. Nur wenn sich behinderte Menschen autonom im öffentlichen Raum bewegen können, können sie soziale Kontakte wahrnehmen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren. Viele behinderte Menschen sind aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, den Individualverkehr zu nutzen und daher in höherem Mass als nichtbehinderte Menschen auf den öffentlichen Verkehr angewiesen.

Ziel eines behindertengerechten öffentlichen Verkehrs ist es, dass behinderte Menschen diesen grundsätzlich in der gleichen Art und Weise nutzen können wie nichtbehinderte. Das Behindertengleichstellungsrecht verpflichtet die Verkehrsbetriebe daher zur Schaffung eines umfassend behindertengerechten öffentlichen Verkehrssystems.


    Was ist eine Benachteiligung in der Nutzung des öffentlichen Verkehrs?

    Eine Benachteiligung von behinderten Menschen liegt vor, wenn diese den öffentlichen Verkehr nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen nutzen können.

    Eine Benachteiligung von behinderten Menschen liegt vor, wenn diese den öffentlichen Verkehr nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen nutzen können. Um dies zu verhindern, müssen Anbieter des öffentlichen Verkehrs behinderte Menschen transportieren und sind verpflichtet, ihre öffentlich zugängliche Infrastruktur an die Bedürfnisse von Personen aller Behinderungsarten anzupassen. Fahrzeuge, Haltestellen, Bahnhöfe, Dienstleistungen und andere Bereiche müssen daher für Körperbehinderte ebenso autonom nutzbar sein, wie für Seh- und Hörbehinderte, psychisch behinderte oder auch geistig behinderte Menschen.

    Unter dem Begriff „öffentlicher Verkehr“ werden dabei nicht nur die Fahrzeuge, also Zug, Strassenbahn, Bus, Seilbahn, Schiff oder Flugzeug verstanden, sondern auch Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr. Auch diese müssen, wenn sie öffentlich zugänglich sind, für behinderte Menschen so autonom wie möglich nutzbar sein.

    Beispiel

    Kommt es auf einem Bahnhof durch technische Probleme zu einem Gleiswechsel, muss dies nicht nur auf der Anzeigetafel erkennbar sein, sondern auch mittels Lautsprecherdurchsage mitgeteilt werden, damit auch Sehbehinderte diese Information erhalten. Andernfalls müssten sie sich hilfesuchend an andere Personen wenden, die ihnen diese Information, hoffentlich richtig, mitteilen.
    Dies bedeutet nicht, dass Hilfestellungen absolut verboten sind. Sie dürfen allerdings nur das letzte mögliche Mittel sein bzw. sind sie dort erlaubt, wo auch nichtbehinderte Menschen im gleichen Rahmen eine Hilfestellung erhalten würden.

    Autonome Nutzung umfasst die Auffindbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der gesamten mobilen und stationären Infrastruktur eines Verkehrsbetriebs.

    Autonom bedeutet weiter, dass der öffentliche Verkehr grundsätzlich ohne Hilfe Dritter genutzt werden kann. Behinderte Menschen sollen das Angebot des öffentlichen Verkehrs in Anspruch nehmen können, ohne auf Grosszügigkeit, Mitleid oder Empathie anderer angewiesen zu sein. Sie sollen den öffentlichen Verkehr jederzeit selbständig und möglichst spontan nutzen können, so wie nichtbehinderte Menschen auch.

    Beispiel

    Kann an einem Bahnhof ein Billett nur beim Schalterbeamten gekauft werden und nicht über einen Automaten, so sind behinderte und nichtbehinderte Menschen darauf angewiesen, dass der Schalterbeamte ihnen das Billett verkauft. Nur wenn der Schalterbeamte Hörbehinderten kein Billett verkaufen kann, liegt eine Benachteiligung dieser Menschen vor.

    Jedenfalls darf die Hilfestellung keinesfalls dazu führen, dass behinderte Menschen stigmatisiert oder ausgegrenzt werden. Ist die Hilfestellung umständlich oder nicht in den üblichen Ablauf integriert, kann es schnell zur Folge haben, dass behinderte Menschen als lästig empfunden werden. Ebenso kann ein kompliziertes Prozedere zu einem Gefühl der Hilflosigkeit führen. Unbedingt zu vermeiden sind Hilfestellungen, die mit einem intensiven Körperkontakt verbunden sind.

    Beispiel

    Es ist nicht erlaubt, dass ein Strassenbahnfahrer einen Körperbehinderten in die Strassenbahn tragen muss. Hier muss zumindest eine Rampe vorhanden sein.

    Was sind Fahrzeuge, Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs?

    Sämtliche öffentlich zugänglichen Fahrzeuge, Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs müssen grundsätzlich für behinderte Menschen so autonom wie möglich zugänglich sein.

    Dabei ist es unwichtig, ob ein privates oder ein öffentliches Unternehmen das Angebot des öffentlichen Verkehrs bereitstellt.

    Beispiel

    Ein Restaurant am Bahnhof Zürich muss für behinderte Menschen zugänglich sein. Gibt es im Restaurant ein WC für nichtbehinderte Menschen, so muss es auch für behinderte Menschen eines geben. Es ist nicht relevant, ob der Eigentümer des Restaurants eine Privatperson ist oder beispielsweise der Kanton.

    Die folgende nicht abschliessende Liste zählt die wichtigsten Bereiche der mobilen und stationären Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs auf.

    Bauten: Zugänge zum Bahnhof inkl. Unterführungen, (temporäre) Haltestellen, Perrons, Kundenschalter, Toiletten, Parkplätze, Gestaltung des Ein- und Aussteigens, Wartesaal, Hafenanlage für öffentlichen Schiffsverkehr, Infrastruktur einer Seilbahnanlage.

    Anlagen: Publikumsanlagen, Verkaufsanlagen im Rahmen des normalen täglichen Gebrauchs, also Lebensmittel, Buchhandlung, Geschenkartikel, Coiffeur, Restaurants, Take-Aways, Apotheken.

    Fahrzeuge: Busse, Züge inkl. Bistro, Speisewagen und WC, Schiffe, Seilbahnen ab einer gewissen Grösse, Flugzeuge.

    Einrichtungen: Anzeigetafeln, Haltestelleninformation, Fahrplanänderungen, Durchsagen, Notrufsysteme, Billettbezug am Automaten und über das Internet inkl. Benutzerführung der Billettautomaten, Internetseiten.

    Weitere Bereiche: Auch die Tarifgestaltung darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Als Folge können Begleitpersonen aber auch Blindenführ- oder Assistenzhunde kostenlos mitfahren. Die Mitnahme eines Blindenführ- oder Assistenzhundes muss in allen öffentlich zugänglichen Bereichen erlaubt sein.

    Sonderfall Taxi: Ein Taxi ist kein Verkehrsmittel des öffentlichen Verkehrs. Da Taxis allerdings je nach Kanton einer Konzessions- oder Bewilligungspflicht unterstehen, dürfen auch sie behinderte Menschen nicht benachteiligen. Dies umfasst insbesondere die grundsätzliche Pflicht, auch einen Blindenführ- oder Assistenzhund zu befördern.

    Verhältnismässigkeit und Übergangsfristen

    Liegt eine Benachteiligung im öffentlichen Verkehr vor, so muss diese beseitigt werden. Allerdings gilt diese Verpflichtung nicht ohne Einschränkungen. So muss die Anpassung verhältnismässig sein, das heisst, dass die verschiedenen vorhandenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Meistens stehen sich folgende Interessen gegenüber:

    Auf der Seite behinderter Menschen: Interesse an Gleichstellung und autonomer Nutzung durch den Einzelnen, gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf behinderte Menschen, Zahl der Benützer der Haltestelle, Bedeutung der Haltestelle für behinderte Menschen, allgemeine Wichtigkeit beim Umsteigen.

    Auf der Seite der Anbieter: Kosten, technische Machbarkeit, Verkehrs- und Betriebssicherheit, Anpassungsfristen.

    Nur wenn der Aufwand für die Beseitigung der Benachteiligung unverhältnismässig ist, kann ein Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die Durchführung einer angemessenen Ersatzmassnahme vorschreiben.

    Die Übergangsfristen für Fahrzeuge, Bauten und Anlagen von 20 Jahren (Ablauf 2024) und von 10 Jahren für Kommunikationssysteme (Ablauf 2014) bedeuten nicht, dass die Verpflichtung zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen erst nach Ablauf dieser Fristen besteht. Diese Pflicht haben die Anbieter im öffentlichen Verkehr bereits seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsrechts im Jahr 2004. Die Übergangsfristen werden lediglich für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit bei bestehenden Bauten, Anlagen oder Fahrzeugen berücksichtigt, die angepasst werden müssen, um die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen.

    Werden aber beispielsweise neue Fahrzeuge bestellt oder ein neuer Wartesaal gebaut, so müssen diese sofort sämtlichen Vorgaben des Behindertengleichstellungsrechts entsprechen.

    Beispiel

    Die SBB hat bis zum 1.1.2024 Zeit, ihre Fahrzeuge an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen. Bereits im Einsatz stehende Fahrzeuge müssen vor Ablauf der Übergangsfrist nur dann an die Bedürfnisse behinderter Menschen angepasst werden, wenn dies mittels geringfügiger bzw. nicht kostenintensiver Massnahmen möglich ist. Andernfalls muss die SBB lediglich eine angemessene Ersatzlösung zur Verfügung stellen. Bestellt die SBB allerdings neue Fahrzeuge, so müssen diese so gebaut werden, dass sie im Rahmen der Verhältnismässigkeit die autonome Nutzung durch behinderte Menschen ermöglichen – diese Pflicht gilt auch vor Ablauf der Übergangsfrist.

    Wie und wo kann man sich gegen eine Benachteiligung im öffentlichen Verkehr wehren?

    Gegen eine Benachteiligung im öffentlichen Verkehr kann bei einem Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Klage bzw. Beschwerde eingebracht werden und die Beseitigung der Benachteiligung verlangt werden.

    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung an, wenn diese verhältnismässig ist. Ist sie es nicht, verpflichtet sie den Anbieter zu einer angemessenen Ersatzlösung.

    Fachstellen im Behindertenwesen geben Auskunft über die Möglichkeiten, sich gegen Benachteiligungen im öffentlichen Verkehr zur Wehr zu setzen.

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