Invalidenrenten der IV

Haben die Eingliederungsbemühungen der IV nicht oder nur teilweise zum gewünschten Erfolg geführt oder waren sie von vornherein aussichtslos, muss der Rentenanspruch geprüft werden. Wird dabei ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% ermittelt, besteht Anspruch auf eine Rente.  

In diesem Kapitel wird der Unterschied zwischen dem per 1.1.2022 eingeführten linearen Rentensystem und dem alten Rentensystem aufgezeigt sowie erklärt, für wen welches Rentensystem gilt und bei welchem Invaliditätsgrad welche Rente ausgerichtet wird. Weiter wird gezeigt, welches der Unterschied zwischen einer Vollrente und einer Teilrente sowie zwischen einer ordentlichen Rente und einer ausserordentlichen Rente ist, und wann Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Ebenfalls beantwortet werden die Fragen zum Beginn der Rente sowie zu den Möglichkeiten der Anpassung einer Rente und der Rückforderung von Rentenleistungen.  

Am Schluss dieses Kapitels wird auf die besonderen Voraussetzungen hingewiesen, die für den Rechtsanspruch ausländischer Staatsangehöriger auf eine Rente der IV gelten.


    Rentensystem

    Per 1.1.2022 wurde das sog. lineare Rentensystem (nachfolgend: neues Rentensystem) eingeführt. Dabei wird der Anteil der Rente als Prozentsatz einer ganzen Rente festgelegt, und zwar jeweils entsprechend dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil der Rente dem Invaliditätsgrad (z.B. Invaliditätsgrad von 55% entspricht einer 55%-Rente). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-49% gelten folgende prozentuale Anteile:

    Invaliditätsgrad        prozentualer Anteil
    40%                                25%
    41%                                27,5%
    42%                                30%
    43%                                32,5%
    44%                                35%
    45%                                37,5%
    46%                                40%
    47%                                42,5%
    48%                                45%
    49%                                47,5%

    Für gewisse Personen gilt aber weiterhin das alte Rentensystem. Dabei besteht je nach Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente:

    Invaliditätsgrad       Rentenanspruch  
    40 -   49%                      Viertelsrente 
    50 -   59%                      halbe Rente 
    60 -   69%                      Dreiviertelsrente 
    70 - 100%                      ganze Rente  

     

     

    Für wen gilt das neue lineare Rentensystem und für wen gilt weiterhin das alte Rentensystem?

    Das neue Rentensystem gilt für alle Personen, deren Rentenanspruch ab 1.1.2022 entsteht, die also erst ab dem 1.1.2022 eine Rente erhalten.

    Beispiel

    Beispiel 1: Mit Verfügung vom 15.3.2022 erhält Frau A gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44% mit Wirkung ab 1.1.2022 eine Rente zugesprochen. Da sie als Neurentnerin gilt, richtet sich ihre Rente nach dem neuen Rentensystem. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44% entspricht die Rente einer 35%-Rente.

    Beispiel

    Beispiel 2: Mit Verfügung vom 15.3.2022 erhält Frau B gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44% mit Wirkung ab 1.10.2021 eine Rente zugesprochen. Da ihr Rentenanspruch vor dem 1.1.2022 entstanden ist, richtet sich ihre Rente nach dem alten Rentensystem. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44% entspricht die Rente einer Viertelsrente.

    Für Personen, die bis zum 31.12.2021 bereits eine Rente nach dem alten Rentensystem bezogen haben oder deren Rentenanspruch vor dem 1.1.2022 und somit nach dem alten Rentensystem entstanden ist, gelten altersabhängige Übergangsbestimmungen. Diese regeln, ob die Rente in das neue Rentensystem überführt wird und wenn ja, wann diese Überführung erfolgt. Für diese Übergangsbestimmungen ist das Alter per 1.1.2022 entscheidend.

     

    Am 1.1.2022 bereits 55 Jahre alt oder älter:
    Das alte Rentensystem bleibt massgebend (sog. Besitzstand) und auch Rentenrevisionen richten sich nach dem alten Recht. Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt weiterhin, sobald sich der Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert oder verbessert und sich auf den Rentenanspruch auswirkt.

    Am 1.1.2022 zwischen 30 und 54 Jahre alt:
    Sofern sich bei einer Rentenrevision der Invaliditätsgrad um mindestens 5% verändert, wird die Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dabei kommt das neue Rentensystem zur Anwendung.
     

    Allerdings bleibt es auch dann bei der bisherigen Rente, wenn eine «Verzerrung» resultiert. Eine Verzerrung liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und sich der Invaliditätsgrad deshalb erhöht, der Rentenanspruch aufgrund des neuen Rentensystems aber sinken würde.

    Beispiel

    Beispiel 1 (Verzerrung): Herr C erhält seit 2018 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 61% eine Dreiviertelsrente von 1500 Franken. Da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat und sich der Invaliditätsgrad um 7% auf 68% erhöht, und da er nach dem neuen Rentensystem eine 68%-Rente von 1360 Franken – und somit 140 Franken weniger – erhalten würde, bleibt es für Herrn C bei einer Rente von 1500 Franken.

    Ebenfalls von einer Verzerrung spricht man, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert und der Invaliditätsgrad deshalb sinkt, sich der Rentenanspruch aufgrund des neuen Rentensystems aber erhöhen würde.
     

    Beispiel

    Beispiel 2 (Verzerrung): Herr D erhält seit 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 59% eine halbe Rente von 1'000 Franken. Da sich sein Gesundheitszustand verbessert hat und sich der Invaliditätsgrad um 7% auf 52% reduziert, und da er nach dem neuen Rentensystem eine 52%-Rente von 1040 Franken – und somit 40 Franken mehr – erhalten würde, bleibt es für Herrn D bei einer Rente von 1000 Franken.

    Am 1.1.2022 unter 30 Jahre alt:
    Sobald sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5% verändert, wird das neue Rentensystem angewendet. Spätestens nach 10 Jahren und somit per 2032 wird die Rente auch bei unverändertem Invaliditätsgrad ins neue Rentensystem überführt. Falls dadurch der neue Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5% verändert.

    Mindestbeitragsdauer für die ordentlichen Renten

    Der Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente setzt voraus, dass die Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren AHV/IV Beiträge geleistet hat.

    Dabei gilt ein Beitragsjahr als erfüllt, wenn:

    • die Person aufgrund unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit während mindestens 11 Monaten selbst Beiträge einbezahlt hat,
    • die Person mit jemandem verheiratet war oder in eingetragener Partnerschaft gelebt hat, der oder die mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat,
    • der Person Erziehungsgutschriften für die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren angerechnet werden können, oder
    • der Person Betreuungsgutschriften für die Betreuung von nahen Angehörigen in deren eigenem Haushalt angerechnet werden können.

    Beispiel

    Bis vor 2 Jahren war Frau M verheiratet. Da ihr Ehemann jeweils mehr als den doppelten Mindestbetrag entrichtet hatte, gelten ihre AHV/IV-Beiträge bis zur Scheidung als geleistet. Nach der Scheidung hat sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und ihre AHV/IV-Beiträge selbst einbezahlt. Vor einem Jahr hat Frau M einen Hirnschlag erlitten und ist seither nicht mehr erwerbsfähig. Da sie im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, d.h. bei Ablauf der 1-jährigen Wartezeit, mehr als 3 Beitragsjahre aufweist, hat sie Anspruch auf eine ordentliche Rente.

    Vollrente oder Teilrente?

    Wer Anspruch auf eine ordentliche Rente hat und seit dem 20. Altersjahr ohne Unterbruch jährlich Beiträge an die AHV/IV bezahlt hat, erhält im Invaliditätsfall eine sogenannte Vollrente. Wer hingegen für gewisse Jahre keine Beiträge entrichtet hat, weist Beitragslücken auf und erhält deshalb im Invaliditätsfall lediglich eine tiefere Teilrente. Solche Beitragslücken entstehen oft dadurch, dass eine Person vorübergehend im Ausland gelebt und sich in dieser Zeit nicht freiwillig bei der AHV/IV weiterversichert hat. Auch ausländische Staatsangehörige, die erst nach dem 20. Altersjahr in die Schweiz eingereist sind, weisen Beitragslücken auf.

    Bei unselbständig Erwerbstätigen und bei Bezügerinnen und Bezügern von Arbeitslosentaggeldern werden die AHV/IV-Beiträge von den Arbeitgebenden bzw. von der Arbeitslosenkasse an die Ausgleichskasse weitergeleitet. Immer wieder mal kommt es aber vor, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten die Beiträge zwar vom Lohn abzieht, diese dann aber nicht an die Ausgleichskasse weiterleitet. Sofern die Arbeitnehmenden mittels Lohnausweis oder Lohnabrechnungen belegen können, dass ihnen die Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, werden diese Summen von der Ausgleichskasse berücksichtigt und es entsteht dadurch keine Beitragslücke.  

    Selbständig Erwerbstätige und Nichterwerbstätige müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse melden. Sollte es vorkommen, dass aus Unwissenheit oder Unbekümmertheit keine Beiträge einbezahlt wurden, können fehlende Beiträge für die letzten 5 Jahre nachbezahlt werden. Weitergehende Rückzahlungen sind jedoch nicht möglich, so dass allenfalls eine Beitragslücke bestehen bleibt. 
    Wer Beitragslücken aufweist und im Invaliditätsfall daher lediglich eine Teilrente erhält, muss einen tieferen Rentenbetrag in Kauf nehmen, als er bei voller Beitragszeit erhalten würde. Der Unterschied entspricht dem Verhältnis zwischen den effektiven Beitragsjahren und den vollen Beitragsjahren.

    Beispiel

    Herr K ist 40 Jahre alt, als die IV einen Invaliditätsgrad von 75% ermittelt und ihm eine ganze Rente zuspricht. Da Herr K erst als 30-Jähriger in die Schweiz eingereist ist und somit erst seit diesem Zeitpunkt AHV/IV-Beiträge geleistet hat, erhält er eine Teilrente von ca. 50% einer Vollrente. Er muss sich also mit einer betraglich relativ tiefen ganzen IV-Rente zufriedengeben. Hat er allerdings vor dem 30. Altersjahr im Ausland bereits Beiträge bezahlt, erhält er eventuell von der Rentenversicherung jenes Staates ebenfalls eine Teilrente.

    Höhe der ordentlichen Renten

    Bestehen keine Beitragslücken und somit Anspruch auf eine Vollrente (Rentenskala 44), beträgt diese monatlich:

    Renten nach dem neuen Rentensystem:

    • bei einer ganzen IV-Rente (Invaliditätsgrad ab 70%): zwischen 1‘195 und 2‘390 Franken
    • bei einer Teil-IV-Rente (Invaliditätsgrad von 40-69%): entsprechend dem massgebenden prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente

    Renten nach dem alten Rentensystem:

    • bei einer ganzen IV-Rente: zwischen 1‘195 und 2‘390 Franken
    • bei einer Dreiviertelsrente: zwischen 897 und 1‘793 Franken
    • bei einer halben IV-Rente: zwischen 598 und 1‘195 Franken
    • bei einer Viertelsrente: zwischen 299 und 598 Franken   

    Ob eine Person die Maximalrente oder die Minimalrente oder eine Rente im Zwischenbereich erhält, hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, das seit dem 20. Altersjahr erzielt wurde und worauf AHV/IV-Beiträge entrichtet wurden. Zusätzlich zum durchschnittlichen Jahreseinkommen werden sodann noch allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berücksichtigt.

    Beispiel

    Herr S absolvierte eine KV-Lehre und arbeitete anschliessend während drei Jahren als kaufmännischer Angestellter. Danach holte er auf dem zweiten Bildungsweg die Maturität nach und studierte Medizin. Kurz nach Studienabschluss erkrankt er schwer und die IV spricht ihm eine ganze Rente zu. Herr S hat seit seiner Lehrzeit AHV/IV-Beiträge einbezahlt (während der KV-Lehre und der Zeit als kaufmännischer Angestellter als Erwerbstätiger, während der Maturitätsschule und dem Studium als Nichterwerbstätiger), weist somit keine Beitragslücken auf und erhält deshalb eine Vollrente (Rentenskala 44). Aufgrund der eher bescheidenen geleisteten Beiträge beträgt seine ganze Rente aber lediglich 1400 Franken pro Monat.

    Ausserordentliche Renten

    Geburts- und Frühbehinderte, die vor ihrem 20. Altersjahr und somit noch vor Beginn ihrer AHV/IV-Beitragspflicht invalid geworden sind, erfüllen die 3-jährige Mindestbeitragsdauer nicht und erhalten deshalb keine ordentliche Rente. Sie haben dafür aber Anspruch auf eine sog. ausserordentliche Rente.

    Diese entspricht einer fixen Summe und beträgt:

    Renten nach dem neuen Rentensystem:

    • bei einer ausserordentlichen ganzen IV-Rente (Invaliditätsgrad ab 70%): 1‘633 Franken
    • bei einer ausserordentlichen Teil-IV-Rente (Invaliditätsgrad von 40-69%): entsprechend dem massgebenden prozentualen Anteil einer ausserordentlichen ganzen IV-Rente

    Renten nach dem alten Rentensystem:

    • bei einer ausserordentlichen ganzen IV-Rente: 1‘633 Franken
    • bei einer ausserordentlichen Dreiviertelsrente: 1‘225 Franken
    • bei einer ausserordentlichen halben IV-Rente: 817 Franken
    • bei einer ausserordentlichen Viertelsrente: 409 Franken

    Ausserordentliche Renten werden grundsätzlich nur an Personen ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben. Wer also aus der Schweiz auswandert, erhält in der Regel keine ausserordentliche Rente mehr. Ausnahmen bestehen für Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger sowie für Staatsangehörige der EU: Sofern sie vor dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig waren, wird ihnen die ausserordentliche Rente auch bei einer Auswanderung in ein EU-Land weiter ausgerichtet. Es lohnt sich also, vor der Auswanderung mit der zuständigen Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und den Anspruch abzuklären.

    Beispiel

    Frau T leidet seit Geburt an Muskeldystrophie. Da sie nur im geschützten Rahmen einsatzfähig ist, erhält sie von der IV ab dem 18. Altersjahr eine ausserordentliche ganze Rente in der Höhe von 1'633 Franken ausbezahlt. Im Alter von 22 Jahren spielt sie mit dem Gedanken, zu ihrer Schwester nach Frankreich zu ziehen. Da sie dann aber ihre Rente verlieren würde, entscheidet sie sich für einen Verbleib in der Schweiz.

    Kinderrenten

    Rentnerinnen und Rentner erhalten für jedes ihrer Kinder bis zu deren 18. Altersjahr zusätzlich zur eigenen Rente (sog. Hauptrente) noch eine Kinderrente. Steht das Kind noch in Ausbildung, wird die Kinderrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Die IV fordert daher regelmässig Bestätigungen an, aus denen hervorgehen muss, dass es sich um eine zielgerichtete Ausbildung handelt, und dass diese auch ordnungsgemäss durchgeführt wird. Die Kinderrente beträgt 40% der Hauptrente.

    Bei mehreren Kindern kann es sein, dass die Renten (Hauptrente zusammen mit den Kinderrenten) zu einer Überentschädigung führen. In diesem Fall gilt folgende Regel: Wenn die Kinderrenten zusammen mit der Hauptrente des Vaters oder der Mutter 90% des für die Berechnung dieser Rente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen, so werden sie gekürzt.

    Beginn des Rentenanspruchs

    Der Rentenanspruch entsteht erst 6 Monate nach der IV-Anmeldung, frühestens aber mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Anspruch auf eine Rente besteht zudem erst dann, wenn die betroffene Person während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist (sog. Wartezeit). Durch eine volle Arbeitsfähigkeit von 30 Tagen oder mehr wird diese Wartezeit unterbrochen und beginnt wieder von vorn zu laufen. Bei wechselndem Krankheitsverlauf sollten unsichere Arbeitsaufnahmen von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen deshalb als Arbeitsversuch bezeichnet werden. 

    Obwohl der Rentenanspruch erst nach Ablauf der 1-jährigen Wartezeit beginnt, sollte die IV-Anmeldung bei voraussichtlich dauerhafter Einschränkung bereits früher erfolgen. Einerseits weil dadurch allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeklärt werden können, andererseits aber auch, weil frühestens 6 Monate nach der IV-Anmeldung eine Rente ausbezahlt wird. Dies bedeutet, dass in jedem Fall spätestens im 6. Monat nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine IV-Anmeldung eingereicht werden sollte.

    Beispiel

    Am 1. Juni 2022 erleidet Herr K einen schweren Sturz von einem Baugerüst und ist seither querschnittgelähmt. Aufgrund der langen Rehabilitationsphase meldet er sich erst 10 Monate später, am 1. April 2023, bei der IV an. Dies ist angesichts des Gesundheitszustandes von Herrn K bei weitem früh genug für die Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Sollte aber eine rentenrelevante Erwerbseinbusse zurückbleiben, hat er erst ab Oktober 2023 (6 Monate nach Anmeldung) Anspruch auf eine Rente.     
    Hätte sich Herr K spätestens im 6. Monat nach dem Sturz, also im Dezember 2022, bei der IV angemeldet, hätte er bereits nach Ablauf der 1-jährigen Wartezeit und somit ab Juni 2023 eine Rente ausbezahlt erhalten.

    Wann können Renten revidiert werden?

    Die heutige Gesetzeslage sieht insbesondere folgende Revisionsgründe vor, die zu einer Veränderung des Rentenanspruchs führen können.

    • Der Gesundheitszustand der rentenbeziehenden Person hat sich für mehr als drei Monate verschlechtert und der Invaliditätsgrad hat sich dadurch um mindestens 5% (im neuen Rentensystem) oder massgeblich und mit Auswirkung auf den Rentenanspruch (im alten Rentensystem) erhöht: Die Rente wird in diesem Fall 3 Monate nach Eintritt der Verschlechterung, frühestens aber ab Zeitpunkt des selbst gestellten Erhöhungsgesuchs, erhöht.
    • Der Gesundheitszustand der rentenbeziehenden Person hat sich für mehr als drei Monate verbessert und der Invaliditätsgrad hat sich dadurch um mindestens 5% (im neuen Rentensystem) oder massgeblich und mit Auswirkung auf den Rentenanspruch (im alten Rentensystem) reduziert: Die Rente wird in diesem Fall mittels Verfügung herabgesetzt oder aufgehoben. Die Herabsetzung bzw. Aufhebung erfolgt frühestens auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung ist nur dann möglich, wenn der Rentner oder die Rentnerin die Meldepflicht verletzt hat.
    • Die Lebenssituation hat sich derart verändert (z.B. hypothetische Erhöhung des Erwerbspensums wegen Schuleintritt der Kinder, hypothetische Reduktion des Erwerbspensums wegen der Geburt eines weiteren Kindes, etc.), dass sich auch die Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgeblich verändert hat. Je nach Veränderung der Lebenssituation kann dies eine Erhöhung oder eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente zur Folge haben.

    Beispiel

    Aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55% erhält der 45-Jährige Herr N seit einigen Jahren eine Rente. Im Juli verunfallt er schwer und bleibt in der Folge zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig. Da sich der Gesundheitszustand von Herrn N somit verschlechtert und sich sein Invaliditätsgrad um mehr als 5% erhöht hat, hat er nach 3 Monaten, d.h. ab Oktober, Anspruch auf eine ganze Rente. Dies setzt aber voraus, dass Herr N die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes der IV spätestens im Oktober meldet. Die Erhöhung der Rente erfolgt nämlich frühestens auf den Zeitpunkt, in dem das Rentenerhöhungsgesuch eingereicht wurde. Meldet sich Herr N erst im Dezember bei der IV, wird seine Rente erst per Dezember erhöht.

    Beispiel

    Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% erhält die 50-Jährige Frau S seit einigen Jahren eine Rente. Anlässlich der alle 2-4 Jahre stattfindenden Revision durch die IV stellt sich heraus, dass sich der Gesundheitszustand von Frau S verbessert hat und sie zu 50% arbeitsfähig ist. Aber nicht nur ihr Gesundheitszustand, sondern auch ihre Lebenssituation hat sich verändert. Sie lebt seit kurzem von ihrem Ehemann getrennt und die in ihrem Haushalt lebenden Kinder sind nun alle schulpflichtig. Unter diesen Umständen wäre sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 70% und nicht mehr nur im Umfang von 50% erwerbstätig.         
    Die IV muss nun nicht nur den verbesserten Gesundheitszustand, sondern auch die veränderten Lebensumstände berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad von Frau S wird zwar weiterhin nach der gemischten Methode ermittelt und es kommt nicht zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode. Aufgrund der höheren Arbeitsfähigkeit resultiert nun ein Invaliditätsgrad von 45% und Frau S hat nur noch Anspruch auf eine Rente von 37,5% einer ganzen Rente.        
    Am 16. April erlässt die IV eine Verfügung, wonach die Rente aufgrund der Senkung des Invaliditätsgrads (von 60% auf 45%) reduziert wird. Dies bedeutet, dass die Rente per Ende Mai herabgesetzt wird und Frau S ab Juni gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45% nur noch eine 37,5%-Rente erhält.

    Eine weitere Möglichkeit der Rentenrevision kann sich ergeben, wenn die IV bei einer Person anlässlich der Überprüfung des Rentenanspruchs ein Eingliederungspotenzial erkennt. Sie kann dann Wiedereingliederungsmassnahmen anordnen. Konnte die Erwerbsfähigkeit durch diese Wiedereingliederungsmassnahmen nach Ansicht der IV rentenrelevant verbessert werden, wird sie die Rente herabsetzen oder aufheben. Das gleiche gilt, wenn eine Person von sich aus neu ein Erwerbseinkommen erzielen kann oder ihr bisheriges Erwerbseinkommen erhöhen konnte (Selbsteingliederung). Bei diesen Fällen der Rentenherabsetzung oder der Rentenaufhebung gilt eine 3-jährige Übergangszeit. Was diese Übergangszeit bedeutet, soll das folgende Beispiel aufzeigen:

    Beispiel

    Aufgrund einer schweren Depression musste Frau T ihre Erwerbstätigkeit aufgeben und erhielt während mehreren Jahren eine ganze Rente der IV sowie eine ganze Rente der Pensionskasse. Aufgrund einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes kann sie im Umfang von 50% wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und meldet dies der IV. Daraufhin setzen sowohl die IV als auch die Pensionskasse die ganze Rente auf eine 50%-Rente herab.         
    18 Monate später verschlechtert sich der psychische Gesundheitszustand von Frau T wieder derart, dass sie für 4-6 Wochen stationär in eine Klinik eintreten muss. Da sie innert der 3-jährigen Übergangszeit während mehr als 30 Tagen zu mindestens 50% arbeitsunfähig geworden ist, erhält Frau T von der IV sofort wieder eine ganze Rente ausbezahlt (sog. Übergangsleistung). Gleichzeitig unternimmt die IV medizinische Abklärungen, überprüft den Invaliditätsgrad und fällt einen neuen Rentenentscheid.     
    Die 3-jährige Übergangszeit hat zudem zur Folge, dass Frau T während dieser Zeit bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleibt und bei ihrem neuen Arbeitgeber kein neues Vorsorgeverhältnis entsteht.

    Wann können Rentenverfügungen in Wiedererwägung gezogen werden?

    Kommt die IV zum Schluss, dass die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich falsch gewesen ist, kann sie die im damaligen Zeitpunkt erlassene und mittlerweile rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen und die Rente herabsetzen oder aufheben.

    Die Anforderungen an eine solche Wiedererwägung sind aber streng. Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten zu einer anderen Einschätzung und Beurteilung gelangt als das frühere Gutachten. War die ursprüngliche Rentenzusprechung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im damaligen Zeitpunkt darbot, durchaus vertretbar, liegt keine zweifellose Unrichtigkeit vor und die Verfügung darf nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ausgeschlossen ist eine Wiedererwägung zudem immer dann, wenn die Angelegenheit gerichtlich beurteilt wurde.

    Beispiel

    Herr L ist Bauarbeiter und leidet an Rückenbeschwerden. Gestützt auf einen Arztbericht seiner Rheumatologin, die ihn in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig erachtete, sprach ihm die IV im Jahre 2010 eine ganze Rente zu. Anlässlich einer der regelmässigen Rentenrevisionen ordnete die IV eine rheumatologische Begutachtung an. Daraus geht nun hervor, dass der Gesundheitszustand von Herrn L unverändert ist. Der Gutachter teilt die Einschätzung der behandelnden Rheumatologin aus dem Jahre 2010, wonach Herr L als Bauarbeiter nicht mehr einsatzfähig ist. Seines Erachtens ist Herr L aber in einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 80% arbeitsfähig.           

    Da sich die behandelnde Rheumatologin im Jahre 2010 nicht zur Arbeitsfähigkeit von Herrn L in einer angepassten Tätigkeit geäussert hat, und da die medizinischen Unterlagen im damaligen Zeitpunkt auch nicht vom ärztlichen Dienst der IV geprüft worden sind, erweist sich die rentenzusprechende Verfügung aus dem Jahre 2010 als offensichtlich unrichtig. Die IV darf in diesem Fall die rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen und die Rente je nach Ausgang des Einkommensvergleichs herabsetzen oder aufheben.          

    Hätte sich die behandelnde Rheumatologin im Jahre 2010 auch eingehend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert, und wären die medizinischen Unterlagen im damaligen Zeitpunkt vom ärztlichen Dienst der IV geprüft und bestätigt worden, wäre eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung nicht zulässig und Herr L würde weiterhin eine ganze Rente erhalten.  

    Die Wiedererwägung einer Verfügung liegt im Ermessen der IV-Stelle: Ist eine Person selber der Auffassung, eine frühere Verfügung sei offensichtlich unrichtig gewesen, so kann sie ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Lehnt es die IV-Stelle jedoch ab, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, so kann dagegen nichts unternommen werden; denn es besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung.

    Rückforderung von Renten

    Wer eine Rente bezieht, ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Gesundheitszustand, Einkünfte, Familienverhältnisse) sofort zu melden. Wird diese Meldepflicht verletzt und stellt sich nachträglich heraus, dass die Rente bei rechtzeitiger Information bereits früher hätte herabgesetzt oder gar aufgehoben werden müssen, kann die IV die zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge zurückfordern bzw. mit einer weiterlaufenden Rente verrechnen.

    Gegen eine korrekte Rückforderung kann sich die betroffene Person nur mit der Begründung wehren, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die Verjährung tritt dann ein, wenn die Verwaltung die Rentenleistungen nicht innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis des Rückforderungsgrundes zurückfordert, spätestens aber nach fünf Jahren. Renten die also mehr als fünf Jahre zurückliegen, können nicht mehr zurückgefordert werden.  

    Ist die Rückforderung nicht nur korrekt, sondern auch rechtzeitig geltend gemacht worden, besteht nur noch die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen. Für einen Erlass der Rückforderung müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss der Nachweis erbracht werden, dass die Meldepflicht weder absichtlich noch grobfahrlässig verletzt wurde und der Rentenbezug somit gutgläubig erfolgte. Andererseits muss die Rückerstattung zusätzlich eine grosse wirtschaftliche Härte darstellen.

    Beispiel

    Frau B erhält eine Rente sowie Kinderrenten für ihre beiden Töchter. Zusätzlich bezieht sie Ergänzungsleistungen. Nach der Matura reist die ältere Tochter in die USA, ist dort als Au-pair tätig und besucht eine Sprachschule. Frau B geht davon aus, dass sich ihre Tochter aufgrund der Sprachschule weiterhin in Ausbildung befindet und bezieht deshalb auch weiterhin beide Kinderrenten. Die Verwaltung beurteilt die Sache aber anders. Da sich die ältere Tochter von Frau B seit Abschluss der Matura nicht mehr in Ausbildung befindet, sondern vielmehr eine Erwerbstätigkeit ausübt, fordert die IV diese Kinderrenten zurück. Frau B kann ihren guten Glauben nachweisen. Da angesichts des Ergänzungsleistungsbezugs auch die grosse wirtschaftliche Härte gegeben ist, wird ihr Erlassgesuch gutgeheissen und sie muss die zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten für ihre ältere Tochter nicht zurückerstatten.

    Rentenansprüche von Ausländerinnen und Ausländern

    Die Rechtsansprüche von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern hängen davon ab, zu welcher Gruppe sie gehören.

    • EU- und EFTA-Staatsangehörige
      Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen werden EU- und EFTA-Staatsangehörige gleich behandelt wie Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger. In Bezug auf die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für eine ordentliche Rente werden in einem EU- oder EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten mitberücksichtigt. Allerdings muss mindestens 1 Beitragsjahr in der Schweiz entrichtet worden sein. 
      Bei einer Rückkehr ins Heimatland werden die Renten weiter ausbezahlt.
    • Angehörige von Staaten, die mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben
    • In den meisten Abkommen ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben wie Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger. Anders als bei den Personen aus EU- und EFTA-Staaten werden Beitragszahlungen in einem anderen Land für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer aber nicht angerechnet. 
      Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ist hingegen nicht in allen Sozialversicherungsabkommen vorgesehen. Wenn er vorgesehen ist, entsteht der Anspruch oft erst nachdem sich die Person während 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. 
      Bei einer Rückkehr ins Heimatland werden nur Renten ab einem Invaliditätsgrad von 50% weiter ausbezahlt.
    • Angehörige von Staaten, die über kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz verfügen: 
    • Staatsangehörige von Nicht-Vertragsstaaten haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente wie Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger. In der Regel besteht aber kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Die Auszahlung der Rente ist an den Wohnsitz und den Aufenthalt in der Schweiz gebunden. Wer also ins Heimatland zurückkehrt, erhält keine Rente mehr ausbezahlt. Für im Ausland wohnhafte Kinder werden keine Kinderrenten bezahlt.
    • Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose
      Auch sie haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente wie Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger. 
      Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht auch unter denselben Bedingungen, wie sie für Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger gelten. Allerdings entsteht der Anspruch erst, wenn sich die Person ununterbrochen während 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat. 
      Die Auszahlung der Rente ist auch hier an den Wohnsitz und den Aufenthalt in der Schweiz gebunden. Mit Urteil vom 21. Januar 2020 hat das Bundesgericht - gestützt auf die Genfer Flüchtlingskonvention und entgegen Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) - entschieden, dass Kinderrenten auch für im Ausland wohnhafte Kinder ausbezahlt werden.

    Beispiel

    Herr M, portugiesischer Staatsangehöriger, lebt und arbeitet seit 2014 in der Schweiz. Im März 2021 erkrankt er an MS und erhält ab März 2022 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45% eine Rente zugesprochen. Seine Familie lebt in Portugal und Herr M kehrt deshalb in sein Heimatland zurück. Da er EU-Bürger ist, erhält er die Rente auch nach Portugal ausbezahlt.     
    Wäre Herr M Angehöriger eines Staates, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, würde ihm die Rente nicht in sein Heimatland ausbezahlt werden, denn sein Invaliditätsgrad müsste mindestens 50% betragen. Wäre er Staatsangehöriger aus einem Nichtvertragsstaat könnte er selbst eine 50%-Rente nicht exportieren.

    Rechtliche Grundlagen

    Fussbereich

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