Wehrpflichtersatz

Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Wehrpflicht nicht erfüllen (d.h. weder Militär- noch Zivildienst im üblichen Umfang leisten), müssen eine Ersatzabgabe bezahlen. Diese beträgt 3% des Reineinkommens gemäss Bundessteuergesetzgebung. Renten und Taggelder der IV, Unfallversicherung, beruflichen Vorsorge oder Krankenversicherung werden dabei vom Einkommen abgezogen. Menschen mit einer erheblichen Behinderung sind von dieser Ersatzpflicht befreit. 

In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen umschrieben, die zur Befreiung von der Abgabepflicht führen oder zumindest eine Reduktion der Abgabe begründen.  

Nicht alle Menschen mit einer Behinderung erfüllen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabepflicht. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als diskriminierend eingestuft. Der Bundesrat hat in der Folge entschieden, solchen Personen unter gewissen Bedingungen zu erlauben, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Militärdienst zu leisten und damit der Ersatzpflicht zu entgehen. Am Schluss dieses Kapitels werden die Voraussetzungen hierfür und das vorgesehene Verfahren erläutert.


    Ersatzbefreiung für Rentenbezüger und Bezüger einer Hilflosenentschädigung

    Von der Ersatzpflicht sind alle Personen befreit, die wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich eingestuft worden sind und eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung beziehen.

    Der Bezug einer Unfallversicherungsrente wird dem Bezug einer IV-Rente gleichgestellt, sofern mindestens ein Invaliditätsgrad von 40% vorliegt. Beim Bezug einer Hilflosenentschädigung spielt es keine Rolle, aus welchem Grund (Hilfebedürftigkeit in mindestens zwei Lebensverrichtungen, Überwachungsbedürftigkeit, Bedarf an lebenspraktischer Begleitung) diese Entschädigung zugesprochen worden ist.  

    Zumindest bei den Bezügern einer IV-Rente oder einer IV-Hilflosenentschädigung  sollte die Ersatzbefreiung automatisch erfolgen: Die Behörden sind angewiesen worden, der Wehrpflichtersatzverwaltung sämtliche Rentner oder Bezüger von Hilflosenentschädigungen zu melden.

    Sonderfall: Hilflosigkeit ohne Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

    Ebenfalls von der Ersatzpflicht befreit sind Personen, die zwar keine Hilflosenentschädigung beziehen, aber „eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllen“. Gemeint sind Personen, die nur in einer der von der IV anerkannten sechs „allgemeinen Lebensverrichtungen“ (Aufstehen, Absitzen, Abliegen; An- und Ausziehen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Essen; Fortbewegung und Kontaktpflege) auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sind. Das reicht zwar regelmässig nicht für eine Hilflosenentschädigung, soll aber dennoch eine Befreiung von der Ersatzpflicht begründen. Wer wegen seiner Gehörlosigkeit als dienstuntauglich eingestuft wurde, ist unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls von der Ersatzpflicht befreit.

    Personen, die aus den obgenannten Gründen eine Ersatzbefreiung geltend machen wollen, müssen allerdings einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser Antrag kann vorsorglich bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden; möglich ist es aber auch, den Antrag erst im Rahmen einer Einsprache gegen die Ersatzpflicht-Verfügung zu stellen. Falls noch keine Abklärung der IV betreffend Hilflosigkeit vorliegt, müssen sich die betreffenden Personen einer solchen unterziehen. Bei gehörlosen Personen reicht eine Bestätigung eines Facharztes oder einer Fachärztin über einen Hörverlust von mindestens 55 dB (Mittel der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz) beidseits.

    Beispiel

    Herr T ist gehörlos. Er benötigt bei der Kontaktpflege regelmässig Dritthilfe, ist aber in den anderen Lebensverrichtungen selbstständig.
    Herr T wird von der Ersatzplicht befreit, wenn bei ihm ein Hörverlust beidseits von 55 dB (Mittel der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz) vorliegt. Gehörlose müssen sich – im Sinne einer Ausnahme – nicht einer IV-Abklärung unterziehen. Es genügt, dass sie einen speziellen Fragebogen von einem HNO-Arzt oder einer HNO-Ärztin ausfüllen lassen.

    Ersatzbefreiung für Menschen mit erheblicher Behinderung und bescheidenen Einkommensverhältnissen

    Ebenfalls von der Ersatzpflicht ebenfalls befreit sind Personen, die wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich eingestuft worden sind und deren Einkommen das im Einzelfall zu ermittelnde betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100% übersteigt.

    Aber auch dieser Befreiungstatbestand setzt eine erhebliche Behinderung voraus. Eine solche wird nur dann bejaht, wenn ein Integritätsverlust von mindestens 40% gemäss den Integritätsschadentabellen der Unfallversicherung besteht. In Fällen, die aufgrund der Integritätsschadentabellen nicht abschliessend beurteilt werden können sowie in Grenzfällen erfolgt eine individuelle Begutachtung der „Erheblichkeit“ der Behinderung durch die Eidg. Steuerverwaltung.

    Beispiel

    Herr W hat durch einen Unfall die linke Hand verloren. Er bezieht aber weder eine Invalidenrente noch eine Hilflosenentschädigung.      
    Der Verlust einer Hand entspricht gemäss den Integritätsschadentabellen der Unfallversicherung einem Integritätsverlust von 40%. Herr W erfüllt damit knapp die Voraussetzung einer „erheblichen Behinderung“.

    Liegt eine erhebliche Behinderung vor, muss als nächstes geprüft werden, ob das massgebende Einkommen der betreffenden Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100% übersteigt. Ausgangspunkt ist dabei das „Reineinkommen“ nach der Bundessteuergesetzgebung. Hiervon werden dann eine Reihe von Abzügen vorgenommen: Insbesondere werden der gesamte Betrag bezogener Renten und Taggelder der IV, Unfallversicherung und Krankenversicherung sowie die Summe aller ungedeckten invaliditätsbedingten Lebenskosten abgezogen. Letztere müssen im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Erfahrung zeigt, dass das so ermittelte Einkommen häufig tief liegt und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ersatzbefreiung erfüllt werden.

    Wer die Voraussetzung einer erhebliche Behinderung erfüllt, dessen Einkommen jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum um mehr als 100% übersteigt, gelangt immerhin in den Genuss einer Privilegierung: Die Ersatzabgabe beträgt für diese Personen nur die Hälfte der üblichen Abgabe, d.h. sie beträgt 1,5% des taxpflichtigen Einkommens.

    Beispiel

    Weil Herr W trotz dem Verlust einer Hand einer normalen Erwerbstätigkeit als Buchhalter nachgeht und dabei ein gutes Einkommen erzielt, wird er nicht von der Ersatzpflicht befreit. Die Ersatzabgabe beträgt bei ihm jedoch nur 1,5% (und nicht 3%) des taxpflichtigen Einkommens.

    Militärdienst trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung?

    Personen, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden und daher ersatzpflichtig sind, haben die Möglichkeit, ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich zu erklären. Sie werden dann von einer spezialisierten medizinischen Untersuchungskommission beurteilt, welche sie als „militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen“ einstufen und in eine Formation „Ausbildung und Support“ einteilen kann.

    Die Anforderungen des Dienstes sollen bei diesen Personen einerseits auf ihre zivile Tätigkeit, andererseits auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der Untersuchungskommission kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen.

    Beispiel

    Herr B ist an juvenilem Diabetes erkrankt. Er wird deswegen bei der Aushebung als militärdienstuntauglich eingestuft. Herr B ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Einerseits möchte er im Rahmen des obligatorischen Dienstes seinen gesellschaftlichen Beitrag leisten, andererseits möchte er nicht ersatzpflichtig werden. Herr B erklärt deshalb schriftlich, dass er Dienst leisten will.

    In diesem Fall wird die Spezial-Untersuchungskommission Herrn B als „militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen“ erklären und festhalten, welche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sind. Da Herr B im zivilen Leben eine Lehre als technischer Zeichner absolviert, wird geprüft werden müssen, ob er in einer solchen Tätigkeit eingesetzt werden kann. Es kommt aber auch eine andere Tätigkeit in Frage.

    Streng rechtlich besteht kein Anspruch auf eine Sondereinteilung. Eine Verweigerung kann allerdings höchstens damit begründet werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung in den möglichen Einsatzgebieten ein zu hohes Risiko darstellt.

    Rechtliche Grundlagen

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