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Anspruch auf Kurzurlaub für betreuende Angehörige

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Arbeit und gesundheitliche Probleme in der Familie miteinander zu vereinen, ist eine Herausforderung. Seit 1. Januar 2021 haben betreuende Angehörige darum Anspruch auf Kurzurlaub mit Bezahlung.

Die rechtliche Grundlage für den Betreuungsurlaub bildet das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Ziel des Betreuungsurlaubs ist es, Mitarbeitenden die Betreuung ihrer Angehörigen in Notsituationen zu ermöglichen. Für diesen Kurzurlaub von maximal drei Tagen erhalten sie die volle Lohnfortzahlung.

Prävention durch Information

Die Interessengemeinschaft Angehörigenbetreuung (IGAB), zu deren Gründungsmitglieder Pro Infirmis zählt, hat dazu ein Informationsblatt für Arbeitgebende erstellt. Die IGAB weist Arbeitgebende darauf hin, wie wichtig es ist, ein Klima des Vertrauens und der Offenheit mit den Mitarbeitenden zu schaffen und zu pflegen, damit sie im Bedarfsfall vom Kurzurlaub Gebrauch machen. So kann Überlastung vorgebeugt werden.

Kurzfristige Freistellungen für Eltern gab es bereits. Für diesen neuen Urlaub wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten jedoch erweitert. Den Betreuungsurlaub nutzen können auch Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern), Schwiegereltern, Ehepartner*innen, eingetragene Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pro Fall ist ein Betreuungsurlaub von maximal drei Tagen möglich, pro Jahr können insgesamt bis zu zehn Tage Urlaub beansprucht werden. Die Betreuung kann sich dabei auch auf verschiedene Familienmitglieder beziehen.
  • Wer den Kurzurlaub beziehen möchte, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
  • Liegt ein ärztliches Zeugnis vor, so muss der Arbeitgeber den Urlaub für die Zeit gewähren, die für die Pflege des kranken Kindes erforderlich ist, und zwar bis zu maximal drei Tagen.
  • Das Gehalt wird während des Kurzurlaubs vom Arbeitgeber finanziert. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit einem Versicherer einen Lohnausfallversicherungsvertrag abzuschliessen, um die Lohnkosten zu decken.

Detailliertere Angaben finden sich im Informationsblatt für Arbeitgeber auf der Website der IGAB.

Neuer Urlaub zur Pflege eines schwerkranken oder verletzten Kindes

Ab 1. Juli 2021 tritt zudem der zweite Teil des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft. Eltern von schwerkranken oder verletzten Kindern haben dann Anspruch auf einen 14-wöchigen Urlaub. Finanziert wird dieser Urlaub über das System der Erwerbsausfallentschädigung (EO). Er kann blockweise oder in einzelnen Tagen über einen Zeitraum von 18 Monaten bezogen werden.

Weitere Informationen

Website der IGAB

 

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