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Subjektfinanzierung: Selbstbestimmtes Wohnen für Menschen mit Behinderungen

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In der Schweiz zeichnet sich ein dringend notwendiger Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung ab. Dabei bezahlen die Behörden Betreuungsgelder nicht an Institutionen, sondern direkt an Betroffene. 

In den meisten Kantonen in der Schweiz werden Menschen mit Betreuungsbedarf beim Wohnen nur dann finanziell unterstützt, wenn sie in einer Institution leben. Man spricht dabei von der Objektfinanzierung. Dies schränkt die Wahlfreiheit von Betroffenen ein und steht einem selbstbestimmten Leben im Weg.

In der Schweiz zeichnet sich ein dringend notwendiger Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung ab. Dabei bezahlen die Behörden Betreuungsgelder nicht an Institutionen (Objekte), sondern direkt an Betroffene (Subjekte). Dies ist eine Anforderung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen vorschreibt.

Das neuste Beispiel dieser Entwicklung ist das Selbstbestimmungsgesetz im Kanton Zürich, das vom Kantonsparlament Ende Februar verabschiedet wurde. Das Gesetz sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen künftig Betreuungsgutscheine bekommen und selbst bestimmen können, wie sie diese einsetzen.

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land haben die Subjektfinanzierung bereits 2017 in ihren Gesetzen über die Behindertenhilfe verankert. Weitere Gesetzesrevisionen, die eine Subjektfinanzierung vorsehen, sind in den Kantonen Aargau, Bern, Thurgau und Zug im Gang.

Pro Infirmis begrüsst diesen Trend und fordert die anderen Kantone auf, sich anzuschliessen. Jedoch ist die Anpassung der Finanzierungsmodelle nur einer von vielen Schritten zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, wie sie die UN-BRK vorsieht. Auf politischer Ebene benötigt es dazu Gleichstellungsgesetze, die weitere Massnahmen oder Fachstellen beinhalten, die die Umsetzung der Gleichstellung im Kanton weiter fördern.

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