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Konzept des anpassbaren Wohnungsbaus

Für hindernisfreie, «anpassbare» Wohnungsbauten braucht es bei der Planung des Gebäudes nur einige wenige Grunddispositionen. Alle Wohnungen werden so erstellt, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind und bei der Erstellung Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen ausreichend gross dimensioniert werden. Für eine Personen mit Einschränkungen lässt sich eine Wohnung damit nachträglich mit wenig Aufwand individuell anpassen.

Die drei für die Planung zu berücksichtigenden Punkte sind:

  • stufen- und schwellenlos: Wohnung und Zugang zur Wohnung
  • ausreichende Durchgangsbreiten: bei Türen, Durchgängen und Korridoren
  • ausreichende Bewegungsfläche: in Aufzug, Bad, Küche und einem Schlafzimmer

Die nach den Prinzipien der ‹Hindernisfreiheit› und ‹Anpassbarkeit› gestalteten Wohngebäude stellen sicher, dass ältere Menschen und Menschen mit Einschränkung selbstbestimmt wohnen können.

Die Bauweise verbessert die Benutzbarkeit des Gebäudes und den Komfort für alle Benutzer. Sie kommt Personen mit kleinen Kindern und Kinderwagen, mit Reisegepäck oder schweren Einkäufen ebenso zugute wie Bewohnern beim Einzug und Auszug, älteren Personen und Personen mit kurz- oder langfristiger körperlicher Einschränkung.

Das Konzept der ‹Anpassbarkeit› findet sich in der Norm SIA 500 ‹Hindernisfreie Bauten› in den Kapiteln 9 und 10 zu ‹Bauten mit Wohnungen›. Die Norm schreibt die Mindestanforderungen bei Wohnbauten vor und betrifft Vorhaben zum Neubau, zum Umbau, zur Instandsetzung und zur Umnutzung.


Auszug aus der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten 2009

Die Norm SIA 500 ‹Hindernisfreie Bauten› ist für den Wortlaut der Normanforderungen massgeblich.

Erschliessung bis zu den Wohnungen




Grundsätze

  • Die Erschliessung muss ab öffentlichem Grund bis zu den Wohnungseingangstüren stufen- und schwellenlos sein. Alle Gebäudebenutzer sollen den gleichen Hauseingang benutzen können.
  • Niveauunterschiede in der Erschliessung müssen mit Rampen oder Aufzügen ohne Hilfe Dritter überwindbar sein.
  • Im Gebäudeinneren sind Rampen nur als Verbindung zwischen Parkplätzen und Treppenhaus/Aufzug sowie in begründeten Einzelfällen bedingt zulässig.
  • Bodenbeläge müssen eben, hart und gleitsicher ausgebildet sein.

Türen und Durchgänge

  • Nutzbare Türbreite mindestens 0,80 m
  • Vorzugsweise ohne Absätze. Maximal 25 mm hohe, einseitige Absätze oder flachgewölbte Deckschienen sind zulässig.
  • Bei manuell bedienten Haus- und Wohnungseingangstüren und Verbindungstüren zu Parkplätzen muss auf der Seite des Schwenkbereichs eine freie Fläche mit einer Breite x von vorzugsweise 0,60 m, mindestens 0,20 m Breite vorhanden sein. Zudem muss diese Breite x zusammen mit der freien Länge y hinter dem ganz geöffneten Türflügel mindestens 1,20 m betragen.

Wege, Korridore und Laubengänge

  • Nutzbare Breite mindestens 1,20 m
  • Breiten zwischen 1,00 m und 1,20 m sind zulässig bei geraden Korridoren ohne seitliche Abgänge.
  • Wendefläche von mindenstens 1,40 × 1,70 m

Rampen

  • Steigung maximal 6%. Bedingt zulässig in begründeten Einzelfällen, zum Beispiel in bestehenden Bauten mit engen Platzverhältnissen, maximal 12%
  • Breite mindestens 1,20 m
  • Am Anfang und am Ende sowie vor Türen und Durchgängen gefällefreie Freiflächen von mindestens 1,40 m Länge; bei Richtungsänderungen über 45° gefällefreie Freiflächen von mindestens 1,40 × 1,40 m

Aufzüge

  • Kabinengrösse mindestens 1,10 m breit und 1,40 m lang; bedingt zulässig in begründeten Einzelfällen mindestens 1,00 m breit und 1,25 m lang
  • Lichte Breite der Türe mindestens 0,80 m, an der Schmalseite der Kabine angeordnet, bei mehreren Türen vorzugsweise gegenüberliegend
  • Bedienelemente und Freiflächen vor dem Aufzug sind der Norm SIA 500 zu entnehmen; die Schweizer Norm SN EN 81-70 ‹Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung› ist mitzuberücksichtigen.

Bedienelemente

Bedienelemente (z.B. Sonnerie, Gegensprechanlage, Briefkästen, Schalter, Taster, Tastaturen, Kartenleser) müssen für Menschen im Rollstuhl bedienbar sein:

  • 0,80 m bis 1,10 m Höhe über dem Boden angeordnet
  • maximal 0,25 m von der Front zurückversetzt bei Platzierung in Nischen
  • gefällefreie Fläche von mindestens 0,70 m Breite beidseitig vor Bedienelement

Rollstuhlgerechte Parkplätze

  • Mindestens ein rollstuhlgerechter Parkplatz für Bewohner, pro 25 Parkplätze zusätzlich ein weiterer
  • Bei Besucherparkplätzen: mindestens ein rollstuhlgerechter Besucherparkplatz.
  • Die Parkplätzte müssen folgenden Anforderungen erfüllen:
  • Senkrecht-/Schrägparken: Parkfeldbreite mindestens 3,50 m
  • Längsparkieren: Parkfeldlänge mindestens 8 m, linke Seite des Parkfelds (in Fahrtrichtung gesehen) absatzfreie Freifläche mindestens 1,40 m breit
  • Längs- und Quergefälle maximal 2%

Wohnungen




Absätze und Schwellen

  • Die Wohnung muss horizontal stufen- und absatzlos sein (keine Niveauunterschiede).
  • Bei Ausgängen zu Balkonen, Terrassen und Aussensitzplätzen sind Absätze und Schwellen bis maximal 25 mm erlaubt.

Ausführung Schwelle: siehe auch Merkblatt ‹Gebäudehülle Schweiz – Abdichtungsanschlüsse an Tür- und Fensterelemente› und Norm SIA 271‚ ‹Abdichtungen für Hochbauten›.


Sanitärräume

Pro Wohnung muss mindestens ein Bad oder Duschraum mit WC folgende Masse einhalten:

  • Minimale Nutzfläche 3,80 m2 (bei Kleinwohnungen 3,60 m2)
  • Kein Raummass weniger als 1,70 m
  • Nutzbare Türbreite mindestens 0,80 m, Türe vorzugsweise nach aussen öffnend oder nachträglich anpassbar

Das WC ist vorzugsweise im Sanitärraum; bei mindestens einem WC ist die nutzbare Breite des Zugangs zum WC mindestens 0,80 m und die Freifläche vor dem WC mindestens 0,80 x 1,20 m; bei separatem WC-Raum darf kein Raummass kleiner als 1,20 m sein.


Küchen

  • Bei Einfronten-Küchen und L-förmigen Küchen: freie Fläche von mindestens 1,40 × 1,70 m vor Spülbecken und Kochherd
  • Bei Zweifronten-Küchen: Abstand zwischen den Fronten mindestens 1,20 m
  • Spülbecken und Kochherd in einer Zeile mit dazwischenliegender Arbeitsfläche (Breite 0,25 bis 0,90 m)

Zimmer

Mindestens ein Schlafzimmer oder ein Schlafbereich muss eine Minimalbreite von 3 m und eine Minimalfläche von 14 m2 aufweisen.


Abstellräume, Waschküchen und gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen

  • Von ausserhalb der Wohnung zur Verfügung stehenden Abstellräumen muss ein Viertel zugänglich sein.
  • Von ausserhalb der Wohnung zur Verfügung stehenden Waschküchen muss eine pro Gebäude zugänglich oder anpassbar sein.
  • Gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen (Spielplatz, Feuerstelle, Containerplatz) müssen ebenfalls zugänglich sein.

Wohnungen mit unterschiedlichen Niveaus

Bei mehrgeschossigen und Split-Level-Wohnungen muss das Wohngeschoss mit mindestens einem Wohnraum, einer Küche und einem mit Rollstuhl zugänglichen WC-Raum stufenlos erschlossen sein.

Der WC-Raum muss folgenden Anforderungen genügen:

  • Türbreite mindestens 0,80 m
  • kein Raummass weniger als 1,20 m
  • Freifläche vor der WC-Schüssel mindestens 0,80 × 1,20 m

Wohnungsinterne Treppen müssen den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts ermöglichen:
– Treppenbreite bei einläufigen geraden Treppen mindestens 1,00 m; andere Treppenformen mindestens 1,10 m, oder alternativ kann der Platz für den nachträglichen Einbau einer Hebebühne vorgesehen werden.


    Fussbereich

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