Umschulung

Ist die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch in beschränktem Rahmen möglich, können aber die Erwerbsmöglichkeiten mit einer anderen, besser angepassten Tätigkeit verbessert werden, muss eine Umschulung geprüft werden.  

Die IV ist (neben der Militärversicherung) die einzige Versicherung, welche die Kosten einer Umschulung übernehmen kann. In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für eine solche Kostenübernahme im Einzelnen erläutert und die Leistungen der IV während einer Umschulung dargestellt.


    Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV eine Umschulung?

    Umschulungen sind oft teuer. Sie werden deshalb von der IV nur unter einschränkenden Bedingungen finanziert. Damit die IV eine Umschulung übernimmt, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen gegeben sein:

    • Die Umschulung muss invaliditätsbedingt notwendig sein.
    • Die Umschulung muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit längerfristig wesentlich zu verbessern.
    • Die Umschulung muss unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erscheinen. Sie soll nicht dazu führen, dass die gesundheitlich beeinträchtigte Person am Ende der Umschulung bessere Verdienstmöglichkeiten hat als ohne Invalidität.

    Wann gilt eine Umschulung als invaliditätsbedingt notwendig?

    Die Tatsache, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person den bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, löst noch nicht automatisch einen Anspruch auf eine Umschulung aus.

    Geprüft wird immer, ob nicht ein Ausweichen auf eine andere Erwerbstätigkeit infrage kommt. Praxisgemäss muss die gesundheitlich beeinträchtigte Person dabei sogar einen gewissen Einkommensverlust in Kauf nehmen. Beträgt dieser jedoch rund 20% oder mehr, so gilt er als unzumutbar.  Eine Umschulung bedingt somit nach konstanter Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von mindestens 20%. Ermittelt wird dieser durch einen Vergleich des Einkommens, welches die gesundheitlich beeinträchtigte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte (hypothetisches Valideneinkommen), mit dem Einkommen, welches sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ohne Umschulung) noch zu erzielen vermag (zumutbares Invalideneinkommen).

    Anspruch auf eine Umschulung besteht nicht erst, wenn eine Invalidität von mindestens 20% bereits entstanden ist, sondern auch dann, wenn sie zu entstehen droht. Die Prognose einer drohenden Invalidität muss ärztlich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgehalten worden sein.

    Beispiel

    Herr T ist Zimmermann und hat 20 Jahre auf seinem Beruf als Vorarbeiter gearbeitet. Zuletzt hat er einen Lohn von monatlich 6'800 Franken erzielt. Wegen erheblichen Rückenbeschwerden muss er seine Tätigkeit aufgeben. Er wünscht eine berufsnahe Umschulung, z.B. zum Sachbearbeiter Planung.
    Die IV übernimmt diese Umschulung. Sie geht davon aus, dass Herr T in einer angepassten leichten Tätigkeit als Hilfsarbeiter unter Berücksichtigung seiner Leistungseinschränkungen maximal noch einen Verdienst von 4'500 Franken erzielen könnte. Es liegt somit ein Invaliditätsgrad von 33% vor, welcher zu einer Umschulung berechtigt.

    Beispiel

    Frau F hat 10 Jahre als Coiffeuse gearbeitet und zuletzt einen Lohn von 3'400 Franken monatlich erzielt. Wegen Arthrosen im Bereich der Schultern kann sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und wünscht deshalb die Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit.  
    Die IV verweigert in diesem Fall die Übernahme einer Umschulung. Sie macht geltend, dass Frau F zwar nicht mehr als Coiffeuse arbeiten könne, aber in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher mit den Armen nicht in erhöhter Position gearbeitet werden müsse, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiterin weiterhin ein Einkommen in der Höhe des bisherigen Einkommens erzielen könne. Eine Umschulung sei deshalb nicht invaliditätsbedingt notwendig. Das Beispiel zeigt, dass Personen (vor allem Frauen), die bisher in Tieflohnberufen gearbeitet haben, oft die Umschulung verweigert wird.

    Beispiel

    Der 25-jährige Herr K kann seinen Beruf als Sanitätsinstallateur behinderungsbedingt nicht mehr ausüben. Sein Arbeitgeber wäre allerdings bereit, ihn im Magazin weiter zu beschäftigen, wobei er statt 4'500 noch 3'800 Franken Lohn bezahlen würde. Herr K wünscht jedoch lieber die Umschulung auf eine neue Tätigkeit.        
    Obschon die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse in diesem Fall bei 16% und somit unter 20% liegt, hat Herr K Anspruch auf Umschulung auf einen Beruf, bei welchem er gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten wie bisher erhält. Denn bei jüngeren Versicherten, die über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen, werden die realen lohnmässigen Aufstiegsmöglichkeiten mitberücksichtigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Herr K sein Einkommen als Sanitätsinstallateur im Lauf der Jahre deutlich gesteigert hätte, während ihm dies als Hilfsarbeiter kaum mehr möglich wäre. 

    Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als Ziel

    Eine gesundheitlich beeinträchtigte Person hat nur dann Anspruch auf eine Umschulung, wenn diese geeignet ist, ihre Erwerbsfähigkeit erheblich zu verbessern. Droht eine weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so kann eine Umschulung aber auch die Erhaltung der bisherigen Erwerbsfähigkeit zum Ziel haben.  

    Ob mit einer Umschulung die Erwerbsfähigkeit verbessert oder erhalten werden kann, beurteilt die IV aufgrund der medizinischen Berichte und der Stellungnahme ihrer Berufsfachleute. Es empfiehlt sich deshalb eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den Berufsberatern der IV. Erfahrungsgemäss übernimmt die IV nur dann eine Umschulung, wenn das Vorhaben von den Berufsfachleuten der IV unterstützt wird.

    Die Erwerbsfähigkeit muss mit einer Umschulung für eine längere Dauer verbessert werden können. Bei einer schlechten Prognose über den Verlauf einer Krankheit wird die IV keine mehrjährigen Umschulungen übernehmen, sondern allenfalls eine kürzere Umschulung z.B. von einem Jahr. Steht eine Person kurz vor dem AHV-Alter, so wird ebenfalls berücksichtigt, ob in diesem Alter noch realistische Chancen bestehen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle in der neu erlernten Tätigkeit zu finden.

    Beispiel

    Frau S hat als Pflegefachfrau gearbeitet. Wegen erheblicher psychischer Beeinträchtigungen musste sie ihre bisherige Tätigkeit aufgeben. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand wieder etwas stabilisiert hat, wünscht Frau S eine Umschulung zur Craniosacral-Therapeutin.  
    Die Berufsberaterin der IV gelangt zum Schluss, dass Frau S auch in der gewünschten neuen Tätigkeit nur mit einem beschränkten Pensum wird arbeiten können und dass die Erwerbsfähigkeit durch die Umschulung nicht in erheblichem Mass verbessert werden kann, zumal der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine gewisse persönliche Stabilität voraussetzt. Die IV lehnt gestützt auf diese Einschätzung die Übernahme der Umschulungskosten ab.

    Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

    Eine Umschulung wird von der IV nur bezahlt, wenn sie unter Würdigung der gesamten Umstände als verhältnismässig erscheint.

    Die (oft hohen) Kosten einer Umschulung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Eingliederungserfolg stehen. Bei jüngeren Personen, die noch eine längere Erwerbskarriere vor sich haben, darf eine mehrjährige Ausbildung auf einen neuen Beruf durchaus als verhältnismässig betrachtet werden. Ab 55 Jahren erfüllen demgegenüber solche Ausbildungen das Kriterium der Verhältnismässigkeit kaum je, weshalb kürzere Umschulungen im Vordergrund stehen, welche an den bisherigen beruflichen Fertigkeiten anknüpfen.

    Aus der Sicht der IV soll eine Umschulung der gesundheitlich beeinträchtigten Person möglichst zu gleichwertigen, aber nicht zu höheren Verdienstmöglichkeiten verhelfen, als sie ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte. In der Regel wird deshalb eine Umschulung nur im Hinblick auf einen gleichwertigen Berufsabschluss gewährt. Nur in Ausnahmefällen kann auch eine Umschulung auf einen höheren Berufsabschluss übernommen werden, nämlich dann, wenn nur mit einem solchen höheren Berufsabschluss gleichwertige Verdienstmöglichkeiten bestehen.  

    Beispiel

    Frau H hat bisher während vielen Jahren als Pflegerin in einer Spitex-Organisation gearbeitet. Sie kann diese Tätigkeit wegen Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben. Die IV ist bereit, ihr eine 1-jährige Umschulung zu ermöglichen, damit sie Aufgaben im Administrativbereich einer Spitex-Organisation übernehmen kann. Frau H entschliesst sich aber, eine Umschulung zur Psychotherapeutin zu absolvieren.  
    Die IV gewährt ihr an diese Umschulung, die sie zwar als Erfolg versprechend, aber nicht als verhältnismässig betrachtet, einen Kostenbeitrag in der Höhe der Kosten (Ausbildungskosten, Taggeld), welche der IV im Rahmen der vorgeschlagenen 1-jährigen Umschulung entstanden wären. Frau H versucht die ungedeckten Mehrkosten einerseits aus ihrem Vermögen, andererseits mit Gesuchen um finanzielle Unterstützung an Organisationen und Stiftungen zu decken.

    Entschliesst sich eine gesundheitlich beeinträchtigte Person, eine mehrjährige Umschulung mit hohen Kosten zu absolvieren, obschon die IV eine weniger kostspielige kürzere Umschulung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als genügend betrachtet, so gilt der Grundsatz der Austauschbefugnis:

    Die IV-Stelle kann in solchen Fällen nicht jegliche Kostenübernahme verweigern, sondern sie muss an die gewählte Ausbildung einen Kostenbeitrag in der Höhe der Kosten der von ihr als genügend betrachteten Umschulung leisten.

    Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung

    Eine Umschulung wird von der IV nur finanziert, wenn eine Person bereits erwerbstätig gewesen ist (und dies nicht nur im Sinne vorübergehender Jobs) und nun diese Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss.

    Ist eine Person hingegen bereits vor Beginn ihrer Erwerbskarriere gesundheitlich beeinträchtigt und benötigt deswegen während ihrer Ausbildung Unterstützung, so finanziert die IV die entsprechenden Kosten unter dem Titel einer „erstmaligen beruflichen Ausbildung“.  

    Die Unterscheidung ist wichtig, weil die IV bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung finanziert und nur ein vergleichsweise bescheidenes Taggeld während der Ausbildung bezahlt. Im Falle einer Umschulung kommt die IV jedoch für die gesamten Ausbildungskosten auf und bezahlt in aller Regel ein höheres Taggeld.  

    Schwierig ist die Abgrenzung häufig dann, wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss. In diesem Fall gilt eine Neuausbildung dann als „Umschulung“, wenn die gesundheitlich beeinträchtigte Person während der abgebrochenen Ausbildung bereits ein monatliches Einkommen von mindestens 3'663 Franken erzielt hat.

    Welche Umschulungsmassnahmen kommen in Betracht?

    Je nach Alter, Art der Behinderung und persönlichen Fähigkeiten kommen unterschiedliche Massnahmen infrage.

    • In erster Linie ist vor allem bei jüngeren Versicherten eine vollwertige Berufslehre oder zumindest eine Anlehre oder Attestausbildung nach Berufsbildungsgesetz anzustreben.
    • Infrage kommt aber auch der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, sofern dieser als verhältnismässig angesehen werden kann.
    • Ist eine eigentliche berufliche Ausbildung nicht zweckmässig, so kann auch der Besuch von Berufs- und Fachkursen als Umschulung von der IV übernommen werden, eventuell verbunden mit einer Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz.
    • Ebenfalls als Umschulung können Vorbereitungsmassnahmen im Rahmen eines eigentlichen Eingliederungsplans finanziert werden, wie z.B. notwendige Sprachkurse oder ein gezieltes Arbeitstraining.
    • Die notwendige Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich kann schliesslich ebenfalls als Umschulung übernommen werden.

    Beispiel

    Frau B ist im Alter von 40 Jahren erblindet. Sie will eine kaufmännische Ausbildung absolvieren. Bevor sie eine solche beginnen kann, muss sie während eines halben Jahres im Rahmen einer Rehabilitation den Umgang mit blindentechnischen Hilfsmitteln an einer spezialisierten Ausbildungsstätte erlernen. Diese vorbereitende Massnahme wird von der IV im Rahmen der Umschulung finanziert.

    Welche Leistungen erbringt die IV während einer Umschulung?

    Kommt die IV für eine Umschulung auf, so übernimmt sie einerseits sämtliche Kosten, die im Rahmen der Umschulung anfallen, und entrichtet andererseits ein Taggeld zur Deckung des Erwerbsausfalls.  

    Als Umschulungskosten finanziert werden:

    • Schul-, Lehr- und Ausbildungsgelder, Seminar-, Praktikums- und Prüfungsgebühren
    • Kosten für notwendige Lehrmittel und behinderungsbedingte Hilfsmittel
    • Dienstleistungen Dritter im Zusammenhang mit der Ausbildung: Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen, Vorlesehilfen bei Blinden
    • Transportkosten zum Ausbildungsort: Kosten der öffentlichen Transportmittel oder, falls deren Benützung nicht möglich oder zumutbar ist, die Kosten von privaten Transportmitteln oder Taxis.
    • Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung werden allerdings nur übernommen, wenn diese behinderungsbedingt notwendig ist oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbildung darstellt, oder wenn die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

    Während der Umschulung wird ein Taggeld bezahlt: Dieses beträgt 80% des letzten Einkommens, welches vor der Umschulung ohne die gesundheitliche Einschränkung erzielt worden ist, jedoch maximal 326 Franken pro Tag (9'780 Franken pro Monat). Zu dieser Grundentschädigung kommt noch ein Kindergeld von täglich 9 Franken (270 Franken pro Monat) pro Kind hinzu.  

    Das Taggeld wird gekürzt, wenn die IV während der Ausbildung für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, und zwar um 20% (jedoch höchstens 20 Franken pro Tag). Bei Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder wird das Taggeld um 10% (jedoch höchstens 10 Franken pro Tag) gekürzt. Gekürzt wird es auch, wenn die gesundheitlich beeinträchtigte Person während der Ausbildung einen Ausbildungslohn erzielt: In diesem Fall dürfen Ausbildungslohn und Taggeld zusammen nicht höher sein als das letzte Einkommen, welches vor der Umschulung erzielt worden ist.

    Wie weiter nach Abschluss einer Umschulung?

    Ist eine Umschulung mit Erfolg absolviert worden, so prüft die IV, ob die gesundheitlich beeinträchtigte Person nun in der Lage ist, dank der Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bejaht sie dies, so wird sie dies mit einem entsprechenden Schreiben mitteilen. Wer mit dieser Einschätzung nicht einverstanden ist, kann verlangen, dass der Rentenanspruch geprüft und eine Verfügung erlassen wird.

    Ist eine Person in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, bedeutet dies noch nicht, dass sie ohne weiteres eine entsprechende Stelle findet: Hier kann von der IV auch Hilfe bei der Arbeitsuche verlangt werden („Arbeitsvermittlung“). Die IV gewährt allerdings während der Dauer der Arbeitsuche kein Taggeld. Ein solches kann aber von der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden.

    Beispiel

    Herr T ist von der IV während eines Jahres zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Er hat die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, findet aber nicht sofort eine Stelle. Das Taggeld der IV wird mit dem letzten Ausbildungstag eingestellt. Herr T sollte sich nun unbedingt an die Arbeitslosenversicherung zwecks Bezugs von Taggeldern wenden. Damit er keine Leistungskürzungen riskiert, sollte er sich kurz vor Ausbildungsabschluss bei der Arbeitslosenversicherung anmelden und wenn möglich bereits vor Ausbildungsende mit der Stellensuche beginnen.

    Wenn die Umschulung zwar zu einer Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt geführt hat, aber immer noch beträchtliche Leistungseinschränkungen verbleiben, muss die IV prüfen, wie hoch der verbleibende Invaliditätsgrad ist. Liegt er immer noch über 40%, so besteht Anspruch auf eine Rente. Auch in diesem Fall gilt: Solange das Rentenprüfungsverfahren andauert, ist die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung wichtig, zumindest solange eine Teilarbeitsfähigkeit (und damit eine Vermittlungsfähigkeit) besteht.  

    Nicht immer werden Umschulungen erfolgreich abgeschlossen. Abbrüche sind relativ häufig, sei es, weil das Ausbildungspotential falsch eingeschätzt worden ist oder weil sich der Gesundheitszustand während der Ausbildung weiter verschlechtert hat. In diesen Fällen muss die IV immer prüfen, ob eventuell mit einer anderen (eventuell weniger anspruchsvollen) Ausbildung das Eingliederungsziel besser erreicht werden kann. Eine ähnliche Prüfung muss im Übrigen auch dann erfolgen, wenn zwar eine Umschulung mit Erfolg abgeschlossen worden ist, der neu erlernte Beruf jedoch längerfristig kein angemessenes Erwerbseinkommen verschafft. Wenn anzunehmen ist, dass mit zusätzlichen Umschulungsmassnahmen die Erwerbsmöglichkeiten verbessert werden können, können weitere Umschulungen beansprucht werden.

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