Aus- und Weiterbildung

Im Bereich der Bildung scheitert die Gleichstellung von behinderten Menschen häufig an nicht zugänglichen Bildungsangeboten: Vorlesungen sind nicht für Hörbehinderte aufbereitet, Gebäude sind nicht zugänglich für Menschen im Rollstuhl oder Lernbehinderte können Prüfungen nicht angepasst absolvieren. Daher sieht das Behindertengleichstellungsrecht vor, dass Angebote der Aus- und Weiterbildung für behinderte Menschen – je nach Anbieter in unterschiedlichem Ausmass – ohne Benachteiligung zugänglich sein müssen. Dies umfasst grundsätzlich alle Aus- und Weiterbildungsangebote, von der Primarschule über die weiterführenden Schulen, die Berufsbildung, die Universitäten bis zu weiteren Bildungsangeboten. Prüfungen und Bildungsangebot (Unterricht, Dauer der Ausbildung etc.) müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeit an die Bedürfnisse von behinderten Menschen angepasst werden.


    Unterschiede zwischen staatlichen und privaten Bildungsanbietern

    Behinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf verhältnismässige Anpassungen der Prüfungen und des Bildungsangebots staatlicher Bildungsinstitutionen des Bundes und der Kantone bzw. Gemeinden auf allen Bildungsstufen. Wird ein behinderter Mensch durch das Gemeinwesen im Bereich der Aus- und Weiterbildung benachteiligt, kann er beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

    Private Bildungsinstitutionen sind wesentlich schwächer dazu angehalten, Benachteiligungen von behinderten Menschen zu verhindern. So können private Anbieter im Allgemeinen nicht dazu gezwungen werden, ihr Angebot an die Bedürfnisse von behinderten Menschen anzupassen. Allerdings sind Privatschulen im Grundschulbereich sowie all jene privaten Institutionen, welche staatliche Bildungsabschlüsse bzw. den Unterricht für diese anbieten (wie private Gymnasien, akkreditierte private Hochschulen oder weitere Bildungsinstitutionen, die z.B. eidg. Fähigkeitsausweise verleihen) im gleichen Ausmass wie staatliche Bildungsinstitutionen dazu verpflichtet, ihr Bildungsangebot inkl. der Prüfungen an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen.

    Anpassungen des Bildungsangebots und der Prüfungen

    Formelle Anpassungen, auch „Nachteilsausgleich“ genannt, sollen diejenigen Benachteiligungen ausgleichen, welche durch die jeweilige Behinderung entstehen. Dabei geht es im Kern vor allem um die Möglichkeit, behindertenspezifische Hilfsmittel im Unterricht oder bei Prüfungen verwenden zu können oder persönliche Assistenz beizuziehen, wenn es notwendig ist.

    Folglich müssen das Bildungsangebot in seiner gesamten Breite und Umsetzung ebenso wie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen der jeweiligen Person im Rahmen der Verhältnismässigkeit angepasst werden. Damit soll Chancengleichheit in der Bildung geschaffen werden. Bei der Wahl der Anpassungen muss immer berücksichtigt werden, dass das Ziel der Anpassungen der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung ist, nicht jedoch eine Besserstellung gegenüber den übrigen Schüler. Grundsätzlich gilt, dass der Nachteilsausgleich dort endet, wo zentrale Fähigkeiten nicht mehr geprüft werden können. Was dies konkret bedeutet, muss in jedem Einzelfall je nach Fach, Bildungsstufe und Ziel der Ausbildung genau geprüft werden. Werden Massnahmen im Rahmen formeller Anpassungen gewährt, so dürfen diese nicht im Zeugnis vermerkt werden.

    Beispiel

    Herr M hat bei einem Autounfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nach Abschluss der Rehabilitation möchte er sein Studium der Geschichte wieder aufnehmen. Als Folge der Verletzungen nach dem Unfall ermüdet Herr M stark und hat Konzentrationsprobleme. Prüfungen fallen ihm schwer, da er behinderungsbedingt länger braucht, bis er Antworten formulieren kann. Herr M hat Anpassungen der Lehrveranstaltungen und der Prüfungen bei seiner Universität beantragt. Nun darf er Prüfungen mit einer Zeitverlängerung und mehr bzw. längeren Pausen absolvieren. Ebenso kann er bei schriftlichen Prüfungen einen Computer verwenden, da er damit leichter schreiben kann als mit der Hand. Lehrunterlagen werden Herrn M von den Dozenten vor den Lehrveranstaltungen zugeschickt, damit er sich besser vorbereiten kann.

    Im Gegensatz zum Nachteilsausgleich werden bei materiellen Anpassungen die inhaltlichen Anforderungen eines Fachs an die Fähigkeiten des behinderten Menschen angepasst und entsprechend reduziert. Folglich können in diesen Fällen die inhaltlichen Anforderungen der Prüfung oder des Fachs nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden. Daher kann hier auch nicht mehr von einem Nachteilsausgleich gesprochen werden.

    Rechtlich gesehen sind materielle Anpassungen eine Privilegierungsmassnahme. Sie bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage und sind nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig. Ebenso dürfen die dadurch Schlechtergestellten (also nichtbehinderte Menschen) nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt werden. Materielle Anpassungsmassnahmen müssen im Zeugnis eingetragen werden. Da dies unter Umständen die weitere Bildungslaufbahn behinderter Menschen negativ beeinflussen könnte, empfiehlt es sich, materielle Anpassungen erst dann vorzunehmen, wenn die behinderungsbedingten Nachteile nicht mehr mit formellen Massnahmen ausgeglichen werden können.

    Beispiel

    Die Schülerin S hat eine leichte Hörbehinderung. Im Fach Deutsch führt dies dazu, dass sie bei Diktaten kaum etwas versteht und daher immer sehr schlecht abschneidet. Die Lehrperson empfiehlt den Eltern daher, ihre Tochter von den Diktaten zu befreien und den Teilbereich „Hörverstehen“ nicht zu beurteilen. Leider wurde bis zum diesem Zeitpunkt noch nicht versucht, die behinderungsbedingten Nachteile bei den Diktaten mit formellen Massnahmen auszugleichen, z.B. durch einen Sitzplatz ganz in der Nähe der Lehrperson, besonders deutliches Sprechen der Lehrperson, oder die Möglichkeit den Diktattext wiederholt zu hören. Zuerst sollten Massnahmen dieser Art durchgeführt werden, bevor über eine Nichtbewertung von Teilleistungen nachgedacht wird. Andernfalls könnte dies später zu Nachteilen in der Bildungslaufbahn der Schülerin S führen.

    Massnahmen zum Nachteilsausgleich sind so individuell wie behinderte Menschen. Es gibt keine abschliessende Liste möglicher Massnahmen, jede Massnahme muss individuell an die Bedürfnisse der jeweiligen Person angepasst werden.

    Als zulässige formelle Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind unter anderem anerkannt: Prüfungszeitverlängerung; mehr oder längere Pausen; stärkere Gliederung oder Aufteilung von Prüfungen; Wechsel im Prüfungsmodus, wie beispielsweise von schriftlich zu mündlich und umgekehrt; theoretische statt praktische Prüfungen, oder umgekehrt; Beizug von Assistenz, einer Schreibhilfe oder eines Sprachnotizgeräts; Anpassungen des Raumes oder der Arbeitsmöbel; Verwendung eines Computers; Anpassungen der Lern- oder Prüfungsunterlagen; Verwendung von Hilfsmitteln.

    Als materielle Anpassungen gelten sämtliche Massnahmen, welche die inhaltlichen Anforderungen senken, also z.B. der Dispens oder Teildispens von gewissen Fächern oder die Nicht-Bewertung von Prüfungsteilen. Ebenso können formelle Anpassungen zu materiellen werden, wenn als Folge die zentralen Prüfungs- bzw. Ausbildungsziele nicht mehr überprüft werden können.

    Insbesondere bei behinderungsbedingter Nichtbewertung von Teilleistungen bei Lernbehinderungen wie Legasthenie und Dyskalkulie kann es Abgrenzungsprobleme zwischen rein formellen und bereits materiellen Anpassungen geben.

    Auch hier gilt, dass der zentrale Prüfungszweck bzw. das Lernziel erreicht werden müssen, um noch von einem Nachteilsausgleich zu sprechen. So erscheint für Personen mit Legasthenie die (teilweise) Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. schriftlichen Ausdrucksfähigkeit im Fach Deutsch als zu weit gehende Massnahme; eine (teilweise) Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. schriftlichen Ausdrucksfähigkeit im Fach Geschichte kann sich jedoch noch im Rahmen eines verhältnismässigen Nachteilsausgleichs bewegen, da der zentrale Prüfungszweck des Fachs nicht die korrekte Verwendung der deutschen Sprache, sondern das Wissen über historische Zusammenhänge ist.

    Wie und wo wird ein Gesuch um Nachteilsausgleich eingereicht?

    Ein Gesuch um Nachteilsausgleich sollte bei der Bildungsinstitution eingereicht werden. Dem Gesuch muss in jedem Fall ein Bericht einer Fachperson (Arzt, Psychologe, Logopäde etc.) beigelegt werden. Dieser muss medizinisch bzw. psychologisch begründete Massnahmen für den Nachteilsausgleich anführen. Neben der genauen Diagnose und den Auswirkungen auf den Unterricht bzw. die Prüfungen sollten je nach Behinderungsart auch möglichst detailliert die erforderlichen Massnahmen einzeln aufgelistet werden. Dies kann ein Zeitzuschlag sein, der Gebrauch von Hilfsmitteln (Computer, Sprachprogramme, Rechner etc.), angepasste Beachtung der Grammatik bzw. Rechtschreibung, längere Pausen, stärkere Gewichtung der mündlichen oder schriftlichen Leistung oder andere Massnahmen. Generell bedarf ein Gesuch um Nachteilsausgleich keiner besonderen Form, jedoch führen immer mehr Bildungsinstitutionen Merkblätter und Vorlagen zum Nachteilsausgleich ein. Daher sollte bei der Bildungsinstitution nachgefragt werden, ob es entsprechende Vorgaben gibt.

    Eine Vereinbarung über einen Nachteilsausgleich sollte ebenfalls schriftlich erfolgen, dies erhöht die Rechtssicherheit und Verbindlichkeit für alle Beteiligten. Darin sollten neben den Angaben zu den Personalien, der Behinderung und ihren Auswirkungen, vor allem die für jedes Fach vereinbarten Massnahmen enthalten sein. Ebenso sollte Bestandteil der Vereinbarung sein: die regelmässige Überprüfung der Massnahmen und die Möglichkeit diese anzupassen, wenn sie sich als nicht zielführend, zu wenig oder zu weit gefasst erweisen bzw. wenn sich die Auswirkungen der Behinderung ändern.

    Wie und wo kann man sich gegen eine Benachteiligung wehren?

    Ab Kenntnis der Benachteiligung durch die Bildungsinstitution sollte so rasch wie möglich der Kontakt mit der Bildungsinstitution gesucht werden, z.B. mit Lehrpersonen, Beratungsstellen der Institution oder anderen Verantwortlichen. Mögliche Massnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung sollten, wenn möglich, gemeinsam und im gegenseitigen Einverständnis der betroffenen Person (bzw. deren Eltern) und den Verantwortlichen der Bildungsinstitution definiert werden.

    Grundsätzlich gilt, dass Entscheidungen von Bildungsinstitutionen, welche den Anspruch auf benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung betreffen, schriftlich mitgeteilt werden sollten. Staatliche Bildungsinstitutionen müssen auf Verlangen eine anfechtungsfähige Verfügung ausstellen, welche bei der nächsthöheren Instanz mittels Beschwerde angefochten werden kann. Bei erfolgreicher Beschwerde kann die staatliche Bildungsinstitution zur Beseitigung der Benachteiligung und zum Ergreifen positiver Massnahmen gezwungen werden. Gegen Benachteiligungen von privaten Bildungsinstitutionen kann dagegen bei Gericht lediglich die Feststellung der Diskriminierung und eine Entschädigung in Höhe von maximal Fr. 5'000.- eingeklagt werden.

    Beispiel

    Der Jugendliche A möchte eine Berufslehre machen. Für die Aufnahme in die Berufsschule muss er eine Aufnahmeprüfung ablegen. Da er Legastheniker ist, beantragt er bei der Berufsschule einen Nachteilsausgleich für die Aufnahmeprüfung. Der Leiter der Schule teilt ihm telefonisch mit, dass er diesen Antrag nicht genehmigt. Da A mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist, hat er das Recht, eine schriftliche Verfügung zu verlangen, die er bei der nächst höheren Instanz anfechten kann.

    Da die Verfahren je nach Kanton sehr unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig den Rat einer auf das jeweilige kantonale Recht spezialisierten Anwaltskanzlei oder einer kompetenten Fachstelle einzuholen.

    Rechtliche Grundlagen

    Fussbereich

    nach oben