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Öffentlicher Verkehr ist auch nach 20 Jahren nicht barrierefrei

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Nach einer 20-jährigen Umsetzungsfrist bestehen bei der Barrierefreiheit des Schweizer ÖV-Netzes gähnende Lücken. Die zuständigen Akteure haben es nicht geschafft, die notwendigen Massnahmen rechtzeitig einzuleiten: Für Menschen mit Behinderungen ein grosses Ärgernis.

Nur eine Regulierung mit verbindlichen Vorgaben, wirkungsvollen Kontrollmechanismen sowie einer soliden und zweckgebundenen Finanzierung kann die ab Januar 2024 gesetzeswidrigen Zustände rasch beheben. Der Bundesrat ist bei seiner kommenden BehiG-Revision zum Handeln aufgefordert – die ÖV-Branche sowie die Kantone und Gemeinden auf ganz vielen anderen Ebenen sowieso.

Als 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft trat, war das Internet erst wenige Jahre alt. Smartphones, die heute unseren Alltag dominieren, wurden gar erst drei Jahre später erfunden. Die Frist des Gesetzgebers war also grosszügig: In 20 Jahren sollten alle Anlagen, Bauten und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs von Menschen mit Behinderungen autonom und spontan nutzbar sein.

Nun, am Ende dieser Frist, zeigt sich, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen nie die notwendige Priorität erhielten: Über 500 Bahnhöfe und gar zwei Drittel aller Bus- und Tramhaltestellen sind am Ende der Frist nicht barrierefrei nutzbar. Die zuständigen Akteure haben die Frist weitgehend verschlafen – das Vertrauen in die zuständigen Institutionen ist zerrüttet. Nun braucht es einen neuen gesellschaftlichen Konsens, der festlegt, wie die Umsetzung des barrierefreien ÖV in den kommenden Jahren vorankommen soll. 

Eines scheint klar: Ohne klare und verbindliche Regulierung ist eine rasche Umsetzung der Barrierefreiheit, die den Bedürfnissen der 1.7 Millionen Menschen in der Schweiz gerecht wird, nicht möglich. Damit Menschen mit Behinderungen nicht noch einmal 20 Jahre warten müssen, sind folgende Massnahmen notwendig: Eine neue Frist bis spätestens 2030, eine Etappierung mit verbindlichen Zwischenzielen, eine regelmässige Kontrolle der Zielerreichung und damit verbundene Sanktionen sowie eine solide und zweckgebundene  Finanzierung.

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