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Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung

Pro Infirmis Zürich hat eine Übersicht erstellt, mit speziellen Informationen für Menschen mit Behinderung - welche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren sind und welche Abzüge gemacht werden können. Die Angaben gelten für den Kanton Zürich.

Menschen mit Behinderung können in der Steuererklärung behinderungsbedingte Kosten ohne Selbstbehalt abziehen. Ebenso die selbst bezahlten Krankheitskosten, sofern sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen.

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Pro Infirmis Kantonale Geschäfts- und Beratungsstelle Zürich

Hohlstrasse 560
8048 Zürich

058 775 25 25

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Zu versteuern sind (u.a.)

  • Rente der Invalidenversicherung (IV)
  • Renten der obligatorischen und privaten Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten der beruflichen Vorsorge sowie andere Renten
  • Taggelder der Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
  • Kapitalleistungen als Entschädigung für zukünftige Erwerbsverluste bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen sowie Nachzahlungen.

Nicht zu versteuern sind

  • Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung sowie Assistenzbeiträge der IV
  • Ergänzungsleistungen zur IV sowie kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse
  • Unterstützungen der öffentlichen Hand und von Privaten
  • Zahlungen von Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen
  • Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Das Steueramt hilft weiter

Falls Sie detaillierte Fragen zur Steuererklärung haben oder umfangreiche Hilfe beim Ausfüllen benötigen, empfehlen wir Ihnen ein Treuhandbüro zu beauftragen oder Sie wenden sich an das Steueramt in Ihrer Wohngemeinde.

Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich beantwortet das Steueramt der Stadt Zürich konkrete Einzelfragen. Unter gewissen Voraussetzungen hilft es zudem beim Ausfüllen der Steuererklärung. Es können keine Termine vereinbart werden.


Abzüge

Behinderungsbedingte Kosten

Selbst bezahlte Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstanden sind, können ohne Selbstbehalt abgezogen werden. Das sind zum Beispiel Kosten für Pflege und Betreuung, Gebärdendolmetschen-de, Blindenhunde, Hilfsmittel (siehe Ziff. 3.c auf dem «Merkblatt des kantonalen Steueramtes zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten»). Für die Steuererklärung müssen die Ausgaben auf dem Formular «Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten» aufgelistet und Belege beigelegt werden.

Deklaration von Vergütungen Dritter

Im selben Formular müssen die abzugsberechtigten Kosten um die Rückerstattungen von Krankenkasse, Unfall- und Invalidenversicherung sowie allfällige Anteile der Lebenshaltungskosten (Kosten, die auch ohne Behinderung angefallen wären) gekürzt werden. Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sind ebenfalls abzurechnen.

Pauschalabzüge

Folgende Personen dürfen anstelle der effektiven Kosten eine jährliche Pauschale abziehen: Personen mit einer Hilflosenentschädigung (HE) sowie Eltern von minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern in Ausbildung, die eine HE erhalten und gehörlose oder nierenkranke Menschen.

  • HE leichten Grades:        CHF 2'500
  • HE mittleren Grades:       CHF 5'000
  • HE schweren Grades:     CHF 7'500
  • Gehörlose Menschen oder nierenkranke Menschen mit Dialyse (auch ohne HE):     CHF 2‘500

Bewohnerinnen und Bewohner eines Wohnheims

Als behinderungsbedingte Kosten gelten auch die Kosten für einen Aufenthalt in einem Wohnheim für behinderte Menschen.
Diese Kosten müssen jedoch um monatlich CHF 2‘000 gekürzt werden (Anteil der Lebenshaltungskosten).

Krankheits- und Unfallkosten

Krankheits- und Unfallkosten können auch von Menschen mit Behinderung nur abgezogen werden, wenn sie einen Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens übersteigen.

Weitere Abzüge

Berufsauslagen: Transport zum Arbeitsort

Wer den Weg zum Arbeitsort behinderungsbedingt mit dem Auto zurücklegt, kann diese Kosten abziehen (auf Basis einer Kilometer-entschädigung, CHF 0.70/km). Dabei gilt eine gesetzliche Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs von CHF 3‘000 bei der direkten Bundessteuer und von CHF 5‘000 bei den Staats- und Gemeindesteuern. Falls die Person aufgrund ihrer Behinderung notwendigerweise auf das private Motorfahrzeug angewiesen ist, können auch über die jeweiligen Höchstgrenzen des Arbeitswegkostenabzugs hinausgehende Kosten für die Fahrten zum Arbeitsort als behinderungsbedingte Kosten in Abzug gebracht werden. Die Notwendigkeit muss dabei allein auf die Behinderung zurückzuführen sein; sie kann sich nicht aus anderen - namentlich zeitlichen - Gründen ergeben. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund ihrer Behinderung einen Fahrdienst benötigen.

Unterstützungsabzug

Wer erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige, unterstützungsbedürftige Personen erheblich finanziell unterstützt, darf folgende Beiträge abziehen:

  • Staatssteuer CHF 2'700
  • Bundessteuer CHF 6‘500

Die Unterstützungsleistungen sind nachzuweisen. Von Abzügen ausgenommen sind Zuwendungen für Ehepartner oder für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird.
Für Versicherungsprämien kann für jede Person, welcher ein Unterstützungsabzug zusteht, bei der Staatssteuer bis zu CHF 1'300, bei der Bundessteuer bis zu CHF 700 abgezogen werden.

Fremdbetreute Kinder

Lebt der/die Steuerpflichtige mit einer dauerhaften Behinderung, kann für die Kosten der Betreuung durch Drittpersonen für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, ein Abzug von höchstens CHF 10‘100 (Staatssteuer) bzw. CHF 25'000 (Bundessteuer) geltend gemacht werden. Das Kind muss mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben. Eine Aufstellung über die bezahlten Kinderbetreuungskosten und der Empfänger muss der Steuererklärung beigelegt werden.

Quellenbesteuerung

Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird diese direkt vom Arbeitgeber abgezogen. Die Abzüge der behinderungsbedingten Kosten und der Krankheits- und Unfallkosten sind darin nicht berücksichtigt. Diese Abzüge können elektronisch bis am 31. März 2024 (Verwirkungsfrist) beim Kantonalen Steueramt im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragt werden. Bei vorzeitiger Beendigung der Steuerpflicht (z. B. Wegzug ins Ausland) muss der Antrag bis spätestens zum Abmeldedatum eingereicht werden. Basierend auf diesem Antrag können sämtliche abzugsfähigen Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal eingerechnet sind, steuermindernd geltend gemacht werden.

Wehrpflichtersatz

Menschen mit Behinderung müssen unter bestimmten Bedingungen keinen Wehrpflichtersatz leisten. Unser Rechtsratgeber erklärt die Bestimmungen. Dort gibt es zudem vertiefende Beispiele zu Steuerfragen rund ums Thema Behinderung

Motorfahrzeugsteuer

Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung müssen keine Motorfahrzeugsteuern bezahlen, wenn sie auf ein eigenes Auto oder einen Privattransport angewiesen sind.

Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung

Falls Sie detaillierte Fragen zur Steuererklärung haben oder umfangreiche Hilfe beim Ausfüllen benötigen, empfehlen wir Ihnen ein Treuhandbüro zu beauftragen oder Sie wenden sich an das Steueramt in Ihrer Wohngemeinde.

Nützliche Links

Ratgeber für Rechtsfragen

proinfirmis.ch/rechtsratgeber >Steuern

Abzüge

Merkblatt zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten: www.zh.ch

Motorfahrzeugsteuer

Das Antragsformular kann beim Strassenverkehrsamt bestellt werden. Telefon 058 811 30 00

Quellensteuer

Antrag auf nachträgliche ordentli-che Veranlagung (kantonales Steueramt): : www.zh.ch/quellensteuer

Wehrpflichtersatz

Informationen zu Wehrpflichtersatzabgabe und Behinderung: www.zh.ch

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